BGH Beschluss vom 21.01.2003 – V ZR 250/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 und 3 gegen den
Beschluß des Senats vom 10. Oktober 2002 gibt zu abweichender
Beurteilung keinen Anlaß.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 die Annahme der Re-
vision der Beklagten zu 2 und 3 gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Mün-
chen gemäß § 554b ZPO a.F. abgelehnt. Gegen dieses Urteil und den
Beschluß des Senats haben die Beklagten zu 2 und 3 Verfassungsbeschwerde
eingelegt. Sie sehen sich durch die Entscheidungen in ihren Grundrechten aus
Art. 14 Abs. 1 GG und, weil auch die Willkürgrenze überschritten sei, aus Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Mit der vorliegenden Gegenvorstellung erstreben die Beklagten zu 2
und 3 die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. Oktober 2002 und die
Annahme ihrer Revision.
II.
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Mit der Entscheidung des Senats, die Annahme der Revision gemäß
§ 554b ZPO a.F. abzulehnen, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig gewor-
den. Die mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung die-
ser Entscheidung würde die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochte-
nen Urteils wieder in Frage stellen und gegebenenfalls rückwirkend beseitigen.
Dafür bot
jedoch die Zivilprozeßordnung
jedenfalls
in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung keine Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v.
24. Juni 1980, KZR 12/79, NJW 1981, 55; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 567
Rdn. 27 m.w.N.). Die hier einschlägigen Verfahrensvorschriften können mithin
nicht - wie unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes an
sich geboten (vgl. BVerfGE 49, 252, 256; 60, 96, 98 f) - dahin ausgelegt wer-
den, daß die Gegenvorstellung in den Fällen einer Grundrechtsverletzung aus-
nahmsweise als Rechtsbehelf statthaft ist. Auch aus Gründen wirksamen
Grundrechtsschutzes sind die Fachgerichte nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 104, 357) nicht ver-
pflichtet, einen Rechtsbehelf zuzulassen, den die Auslegung der Verfahrens-
vorschriften nicht ermöglicht (BVerfGE 72, 119, 121).
Ob aus § 321a ZPO anderes folgt (vgl. insoweit für Beschlüsse, die kei-
ne materielle Rechtskraft herbeiführen, BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB
11/02, NJW 2002, 1577, zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 133 vorgesehen),
bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zwar wird eine entsprechen-
de Anwendung dieser Vorschrift für das Revisionsgericht ebenso diskutiert wie
eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen andere Ver-
fahrensgrundrechte als den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Müller, NJW
2002, 2743, 2746, 2747 jeweils m.w.N.). Eine Heranziehung der Vorschrift
scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil für das Revisionsverfahren nach
§ 26 Nr. 7 EGZPO weiterhin die Zivilprozeßordnung in der bis zum 31. Dezem-
ber 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist. Da diese Gesetzesfassung noch
keine § 321a ZPO entsprechende Vorschrift kennt, kann für ihre Anwendung
durch das Revisionsgericht auch der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verfah-
rensgrundsätze für das Revisionsverfahren (§ 557 ZPO a.F.) nichts entnom-
men werden.
Tropf Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch