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BGH Beschluss vom 21.01.2003 – V ZR 250/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2003 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 und 3 gegen den

Beschluß des Senats vom 10. Oktober 2002 gibt zu abweichender

Beurteilung keinen Anlaß.

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 die Annahme der Re-

vision der Beklagten zu 2 und 3 gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Mün-

chen gemäß § 554b ZPO a.F. abgelehnt. Gegen dieses Urteil und den

Beschluß des Senats haben die Beklagten zu 2 und 3 Verfassungsbeschwerde

eingelegt. Sie sehen sich durch die Entscheidungen in ihren Grundrechten aus

Art. 14 Abs. 1 GG und, weil auch die Willkürgrenze überschritten sei, aus Art. 2

Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Mit der vorliegenden Gegenvorstellung erstreben die Beklagten zu 2

und 3 die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. Oktober 2002 und die

Annahme ihrer Revision.

II.

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Mit der Entscheidung des Senats, die Annahme der Revision gemäß

§ 554b ZPO a.F. abzulehnen, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig gewor-

den. Die mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung die-

ser Entscheidung würde die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochte-

nen Urteils wieder in Frage stellen und gegebenenfalls rückwirkend beseitigen.

Dafür bot

jedoch die Zivilprozeßordnung

jedenfalls

in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung keine Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v.

24. Juni 1980, KZR 12/79, NJW 1981, 55; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 567

Rdn. 27 m.w.N.). Die hier einschlägigen Verfahrensvorschriften können mithin

nicht - wie unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes an

sich geboten (vgl. BVerfGE 49, 252, 256; 60, 96, 98 f) - dahin ausgelegt wer-

den, daß die Gegenvorstellung in den Fällen einer Grundrechtsverletzung aus-

nahmsweise als Rechtsbehelf statthaft ist. Auch aus Gründen wirksamen

Grundrechtsschutzes sind die Fachgerichte nach der bisherigen Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 104, 357) nicht ver-

pflichtet, einen Rechtsbehelf zuzulassen, den die Auslegung der Verfahrens-

vorschriften nicht ermöglicht (BVerfGE 72, 119, 121).

Ob aus § 321a ZPO anderes folgt (vgl. insoweit für Beschlüsse, die kei-

ne materielle Rechtskraft herbeiführen, BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB

11/02, NJW 2002, 1577, zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 133 vorgesehen),

bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zwar wird eine entsprechen-

de Anwendung dieser Vorschrift für das Revisionsgericht ebenso diskutiert wie

eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen andere Ver-

fahrensgrundrechte als den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Müller, NJW

2002, 2743, 2746, 2747 jeweils m.w.N.). Eine Heranziehung der Vorschrift

scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil für das Revisionsverfahren nach

§ 26 Nr. 7 EGZPO weiterhin die Zivilprozeßordnung in der bis zum 31. Dezem-

ber 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist. Da diese Gesetzesfassung noch

keine § 321a ZPO entsprechende Vorschrift kennt, kann für ihre Anwendung

durch das Revisionsgericht auch der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verfah-

rensgrundsätze für das Revisionsverfahren (§ 557 ZPO a.F.) nichts entnom-

men werden.

Tropf Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch