Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 21.01.2003 – VI ZB 51/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
ZPO § 485 Abs. 2
Ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
nach § 485 Abs. 2 ZPO kann bei Arzthaftungsansprüchen nicht aus grundsätzlichen
Erwägungen ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles verneint werden.
BGH, Beschluß vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2002
aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 30.000,- Euro
Gründe:
I.
Die Antragstellerin verlangt materiellen und immateriellen Schadenser-
satz wegen einer Funktionseinschränkung an ihrer rechten Hand nach einer
Behandlung durch den Antragsgegner. Sie behauptet, es seien bei einem ope-
rativen Eingriff vom Antragsgegner behandlungsfehlerhaft Nerven durchtrennt
worden.
Der Haftpflichtversicherer des Antragsgegners erklärte sich auf die ent-
sprechende Anfrage der Antragstellerin grundsätzlich mit der Durchführung ei-
nes selbständigen Beweisverfahrens einverstanden, erbat aber im selben
Schreiben Kopien von ärztlichen Befundberichten der nachbehandelnden Ärzte
oder Krankenhäuser und kündigte an, nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen
unter Auswertung einer Stellungnahme des Versicherungsnehmers umgehend
wieder auf die Angelegenheit zurückzukommen.
Die Antragstellerin hat am 11. April 2002 beim Landgericht A. die
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob die Nervenverletzung
durch einen Behandlungsfehler des Antragsgegners verursacht worden sei,
beantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil eine Zustimmung
des Antragsgegners fehle und die Voraussetzungen, unter denen ausnahms-
weise in Arzthaftungsstreitigkeiten ein selbständiges Beweisverfahren in Frage
komme, nicht vorlägen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluß des Landgerichts hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechts-
beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung des selb-
ständigen Beweisverfahrens weiter.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht das
Vorliegen einer Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung des selb-
ständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 1 ZPO verneint. Es hat die An-
ordnung eines Verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil ein rechtli-
ches Interesse an der beabsichtigten Feststellung nicht hinreichend dargelegt
sei. Die vorprozessuale Beweissicherung komme in Arzthaftungssachen unab-
hängig von der Zustimmung des Antragsgegners nur bei drohendem Beweis-
mittelverlust in Betracht. Im vorliegenden Fall habe aber die Antragstellerin
selbst vorgetragen, daß bereits irreparable Dauerschäden eingetreten seien. Im
übrigen komme die streitschlichtende Funktion, wie sie dem Gesetzgeber bei
der Fassung des § 485 Abs. 2 ZPO vorgeschwebt habe, in Arzthaftungsstreitig-
keiten jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn nicht nur ein Behandlungsfehler
streitig sei, sondern auch, ob und inwieweit dieser für die eingetretenen Ge-
sundheitsschäden kausal geworden sei. Ein Beweissicherungsverfahren führe,
wenn es - wie im vorliegenden Fall - erst mehrere Jahre nach einer als fehler-
haft angesehenen ärztlichen Behandlung und nach weitgehender Manifestation
der gesundheitlichen Schäden durchgeführt werde, in der Regel nur zu weiteren
Verzögerungen bei der abschließenden Klärung der Haftungsfragen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist im
übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1, 2 und 3 ZPO) und führt zur Aufhebung der an-
gefochtenen Entscheidung.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Ansicht der Rechts-
beschwerde, daß das Beschwerdegericht in dem Schreiben des Haftpflichtver-
sicherers des Antragsgegners vom 2. Oktober 2001 keine bindende Zustim-
mung zum konkreten Beweisverfahren gesehen hat. Anders als bei der Ausle-
gung einer privatrechtlichen Willenserklärung ist, worauf die Rechtsbeschwerde
zutreffend hinweist, der Senat bei der Überprüfung einer verfahrensrechtlichen
Erklärung, um die es sich bei der Zustimmung im Sinne des § 485 Abs. 1 ZPO
handelt, zwar nicht eingeschränkt (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR
325/95 - NJW-RR 1996, 1210 f. und vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78 -
VersR 1979, 373 f.; BGH, Urteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - NJW-RR
1996, 833 ff.; Zöller/Gummer ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 11). Das Beschwerde-
gericht hat aber im vorliegenden Fall aus dem Inhalt des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers des Antragsgegners vom 2. Oktober 2001 den naheliegen-
den Schluß gezogen, daß die Zustimmung zu einer Beweissicherung nicht von
vornherein versagt werden sollte, aber auch noch nicht bindend erteilt worden
ist. Der Haftpflichtversicherer wollte zunächst in die eigene Sachprüfung ein-
treten. Das Beschwerdegericht mußte deshalb dem Antrag nicht schon nach
§ 485 Abs. 1 ZPO stattgeben.
b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, daß das Be-
schwerdegericht den Antrag zurückgewiesen hat, weil nach seiner Auffassung
in Arzthaftungssachen grundsätzlich ein rechtliches Interesse im Sinne des
§ 485 Abs. 2 ZPO an einer vorprozessualen Beweissicherung nicht bestehe.
Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
aa) Die ablehnende Meinung, die auch vom Beschwerdegericht vertreten
wird, hält das selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungssachen für nicht
geeignet, einen Rechtsstreit zu vermeiden, wenn nicht nur das Vorliegen eines
Behandlungsfehlers, sondern auch die Kausalität der fehlerhaften Behandlung
für die eingetretenen Gesundheitsschäden und das Ausmaß der Schäden strei-
tig seien. Es fehle dem Gericht die Möglichkeit, den Sachverhalt den besonde-
ren Erfordernissen des Arzthaftungsprozesses entsprechend unter weitgehen-
der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes aufzuklären. Einer sachgerechten
Beweiserhebung müsse eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung durch
das Gericht vorhergehen. Da der Antragsteller im selbständigen Beweisverfah-
ren die Beweisfragen vorgebe und der Gegner nur das Recht zur Stellung des
Gegenantrages habe (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1999 - VII ZB
19/99 - NJW 2000, 960, 961), könne von Seiten des Gerichts nicht auf eine
Präzisierung der Beweisfragen hingewirkt werden (vgl. OLG Köln, VersR 1998,
1420 f. = MDR 1998, 224 f.; OLG Nürnberg, MDR 1997, 501; Rehborn, MDR
1998, 16 ff.; Schinnenburg in MedR 2000, 185, 187 f. für die zahnärztliche Haf-
tung).
bb) Dagegen führen die Befürworter eines selbständigen Beweisverfah-
rens auch bei Arzthaftungsansprüchen an, daß der Wortlaut des § 485 Abs. 2
ZPO eine grundsätzliche Ausklammerung der Arzthaftungssachen aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift nicht zulasse. Das rechtliche Interesse als
Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 485 Abs. 2 ZPO sei generell weit auszule-
gen (so MünchKomm/Schreiber, ZPO, 2. Aufl., § 485 Rdn. 13; Reichold in
Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 485 Rdn. 7; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl.,
§ 485 Rdn. 13; Zöller/Herget, aaO, § 485 Rdn. 7a m.w.N.). Auch wenn sich das
Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen häufig
als unzureichend oder gar unerheblich erweise, sei das Risiko, daß das Gut-
achten auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage erstattet werde, vom
Antragsteller zu tragen und über die Kostenfolge des § 96 ZPO zu regeln. Dem
Patienten stehe zwar auch das außergerichtliche Schlichtungsverfahren vor den
Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern zur Verfügung. Daraus
dürfe aber nicht gefolgert werden, daß dieses den Vorrang habe und das selb-
ständige Beweisverfahren verdränge (vgl. OLG Koblenz, MDR 2002, 352 f.;
OLG Saarbrücken, VersR 2000, 891 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2000, 3438 f.;
OLG Karlsruhe, VersR 1999, 887 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1998, 1241 f.; OLG
Stuttgart, NJW 1999, 874 f.; OLG Schleswig, OLGR 2001, 279 f; Mohr in MedR
1996, 454 f.; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 232; Stegers,
Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, Bd. 3, 2001,
11 ff.; befürwortend für Indikationsbewertungen bei zahnprothetischen Leistun-
gen Rinke/Balser in MedR 1999, 398 ff.).
cc) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Der Wortlaut des § 485
Abs. 2 ZPO läßt eine Ausnahme für Ansprüche aus dem Arzthaftungsrecht
nicht zu. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des Gesetzes-
wortlauts sind nicht gegeben. Weder die Entstehungsgeschichte des § 485
Abs. 2 ZPO noch sein Sinn und Zweck oder der Gesamtzusammenhang mit der
Regelung in § 485 Abs. 1 ZPO sprechen gegen eine generelle Zulässigkeit des
selbständigen Beweisverfahrens bei Arzthaftungsansprüchen.
In der Begründung des Entwurfs für das Rechtspflegevereinfachungsge-
setz (BT-Drucks. 11/3621 vom 1. Dezember 1988, S. 23) heißt es:
"Insbesondere, wenn der Streit der Parteien nur von der Entscheidung
tatsächlicher Fragen abhängt, wird die vor- oder außergerichtliche Be-
weisaufnahme als zweckmäßig angesehen. U.a.
für Bauprozesse
(Punktesachen), Kraftfahrzeug- und Arzthaftungsprozesse wird ange-
nommen, daß die gesonderte Begutachtung durch einen Sachverständi-
gen häufig zu einer die Parteien zufriedenstellenden Klärung und damit
eher zum Vergleich als in einen Prozeß führen würde.
(...). Der Entwurf (...) schlägt vor, das bisherige Beweissicherungsverfah-
ren zu erweitern und auf den Sicherungszweck für das schriftliche Sach-
verständigengutachten ganz, im Übrigen bei Zustimmung des Gegners
zu verzichten. Das Verfahren der §§ 485 ff. ZPO wird als selbständiges
Beweisverfahren bezeichnet."
Schon diese Erwägung des Gesetzgebers legt eine Zulässigkeit des
Verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO nahe. Im übrigen sind dessen Ziele
bei Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Sachaufklä-
rung und zur vorprozessualen Einigung zwischen den Parteien grundsätzlich
auch in Arzthaftungssachen zu erreichen. Sinn und Zweck der vorprozessualen
Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es nämlich, die Gerichte von Pro-
zessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu
einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (vgl. Zöller/Herget,
aaO, vor § 485 Rdnr. 2; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, Vorbem. vor § 485
Rdnr. 2; Musielak/Huber, aaO, § 485 Rdnr. 2). Der Senat verkennt nicht, daß
sich das selbständige Beweisverfahren bei der Verletzung einer Person, um die
es regelmäßig in Arzthaftungsverfahren geht, darauf beschränkt, den Zustand
dieser Person, die hierfür maßgeblichen Gründe und die Wege zur Beseitigung
des Schadens festzustellen (§ 485 Abs. 2 ZPO). Deshalb ist es zwar richtig,
daß sich mit den möglichen tatsächlichen Feststellungen ein Arzthaftpflichtpro-
zeß häufig nicht entscheiden lassen wird, weil damit noch nicht die rechtlichen
Fragen des Verschuldens des Arztes und der Kausalität der Verletzung für den
geltend gemachten Schaden geklärt sind. In der Rechtspraxis wird sich jedoch
bei Feststellung des Gesundheitsschadens und der hierfür maßgeblichen
Gründe nicht selten erkennen lassen, ob und in welcher Schwere ein Behand-
lungsfehler gegeben ist. Deshalb kann die vorprozessuale Klärung eines Ge-
sundheitsschadens und seiner Gründe durchaus prozeßökonomisch sein.
Hiergegen spricht auch nicht zwingend, daß dem Gutachten unter Um-
ständen ein geringer Beweiswert zukommen kann, weil der Antragsteller ohne
Hilfe durch das Gericht die Beweisfragen vorgibt oder wesentliche Unterlagen
fehlen, zumal der Antragsteller in der Regel anwaltlich vertreten sein wird. Im
übrigen hat das Gericht auch in einem solchen Verfahren eigene Möglichkeiten
den Sachverhalt weiter aufzuklären und zu versuchen, die Parteien zu einer
vergleichsweisen Einigung zu führen oder den Patienten zu veranlassen, von
der Weiterverfolgung der Ansprüche abzusehen. Es kann hierzu den Sachver-
ständigen zur Anhörung laden, zur Ergänzung des Gutachtens auffordern, ein
weiteres Gutachten einholen oder die Parteien zur Erörterung laden (§§ 492
Abs. 1, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1 ZPO; § 492 Abs. 3 ZPO). Insofern stellt sich
die Rechtslage nicht anders dar als beim Verfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO.
Auch dort ist das Gericht an die Formulierung der Beweisfragen durch den An-
tragsteller gebunden (vgl. Musielak/Huber, aaO, Rdn. 7; Zöller/Herget, aaO,
§ 485 Rdn. 4).
3. Kann hiernach ein rechtliches Interesse an der Durchführung des
selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO auch bei Arzthaf-
tungsansprüchen nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Prüfung der
Umstände des Einzelfalles verneint werden, wird das Beschwerdegericht zu
prüfen haben, ob im vorliegenden Fall die übrigen Voraussetzungen für die An-
ordnung der Begutachtung nach § 485 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll