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BGH Beschluss vom 21.01.2003 – XI ZR 295/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 295/02

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 21. Januar 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 160.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten erfordert die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO)

die Zulassung der Revision nicht. Die von der Beklagten geltend ge-

machte Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und den Entscheidun-

gen der Oberlandesgerichte Koblenz (NJW-RR 1987, 40 f.) und Hamm

(WM 1995, 1618 ff.) in der Frage, ob die Diskontierung eines Wechsels

eines konkursreifen Akzeptanten schon dann als sittenwidrig anzusehen

(cid:0)

ist, wenn die diskontierende Sparkasse von der drohenden Zahlungsun-

fähigkeit des Akzeptanten Kenntnis hat, oder ob erst hinzutretende Um-

stände, wie etwa Eigennutz der Sparkasse oder Täuschung des Wech-

selausstellers über die Kreditwürdigkeit des Akzeptanten die Sittenwid-

rigkeit begründen, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsge-

richt hat die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten nicht nur

deshalb abgewiesen, weil es ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin

verneint hat, sondern - unabhängig davon - auch deshalb, weil es den

nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz der Klägerin nicht

für gegeben erachtet hat.

2. Die Rechtssache hat, anders als die Beklagte meint, auch keine

grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft kei-

ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige

Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen

stellen kann. Ob bei einer Sparkasse der nach § 826 BGB erforderliche

Schädigungsvorsatz vorliegt, wenn sie in Kenntnis der Konkursreife des

Akzeptanten einen von ihm eingereichten Wechsel diskontiert und mit

Hilfe des gutgeschriebenen Diskonterlöses seinen Überweisungsauftrag

zugunsten des Wechselausstellers ausführt, ist keine Frage von grund-

sätzlicher Bedeutung, sondern eine solche des Einzelfalles. Die Diskon-

tierung eines später nicht eingelösten Akzeptantenwechsels hat grund-

sätzlich nur zur Folge, daß der Aussteller die (Wechsel-)Summe zurück-

zahlen muß, die er nicht erhalten hätte, wenn der Wechsel nicht diskon-

tiert worden wäre. Mit anderen Schäden des Ausstellers etwa aus der

Weiterbelieferung des Akzeptanten oder aus anderen Dispositionen

rechnet die diskontierende Sparkasse nicht unbedingt und nimmt sie

nicht grundsätzlich billigend in Kauf. Das gilt insbesondere dann, wenn

die Sparkasse, wovon hier nach ihrem unwiderlegten Vortrag auszuge-

hen ist, das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht

kennt.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen