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BGH Beschluss vom 21.01.2003 – XI ZR 62/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 21. Januar 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002 wird auf Ko-
sten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 39.676,25
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klä-
rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision
nicht. Der Kläger zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen
(cid:0)
Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-
fahr besteht.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen