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BGH Beschluss vom 21.01.2003 – XI ZR 62/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 62/02

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 21. Januar 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002 wird auf Ko-

sten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 39.676,25

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klä-

rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer

unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision

nicht. Der Kläger zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen

(cid:0)

Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-

fahr besteht.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen