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BGH Beschluss vom 22.01.2003 – 2 ARs 385/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2003
in der Bewährungssache
betreffend
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.
Az.: 43 Js 194/01 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 5 Ds AK 102/01 Bew. Amtsgericht Rahden Az.: 4 AR 34/02 Amtsgericht Stolzenau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 22. Januar 2003 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
zur Bewährung ist das Amtsgericht Stolzenau zuständig.
Gründe:
Die Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Rahden an
das Amtsgericht Stolzenau, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz
hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Etwas ande-
res würde nur gelten, wenn die Abgabe willkürlich wäre (st. Rspr. des Senats
vgl. NStZ 1993, 200). Daß die Abgabe an das Wohnsitzgericht unzweckmäßig
erscheint, macht diese aber nicht willkürlich.
Rissing-van Saan Detter Otten
Fischer Roggenbuck