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BGH Beschluss vom 22.01.2003 – 2 ARs 385/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 385/02 2 AR 213/02

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2003

in der Bewährungssache

betreffend

wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.

Az.: 43 Js 194/01 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 5 Ds AK 102/01 Bew. Amtsgericht Rahden Az.: 4 AR 34/02 Amtsgericht Stolzenau

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 22. Januar 2003 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung

zur Bewährung ist das Amtsgericht Stolzenau zuständig.

Gründe:

Die Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Rahden an

das Amtsgericht Stolzenau, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz

hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Etwas ande-

res würde nur gelten, wenn die Abgabe willkürlich wäre (st. Rspr. des Senats

vgl. NStZ 1993, 200). Daß die Abgabe an das Wohnsitzgericht unzweckmäßig

erscheint, macht diese aber nicht willkürlich.

Rissing-van Saan Detter Otten

Fischer Roggenbuck