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BGH Beschluss vom 22.01.2003 – 2 StR 515/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 515/02

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 16. Juli 2002

a) im Schuldspruch abgeändert:

der Angeklagte ist des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung

schuldig,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Der Urteilsspruch wird ferner wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen

die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwach-

senen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die ge-

gen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen hat der die Taten bestreitende Angeklagte in

den Jahren 1992 bis 1994 seinen am 8. April 1983 geborenen Neffen R. S. in

acht Fällen zum Oralverkehr gezwungen. Das Landgericht ist davon ausge-

gangen, daß das Tatopfer dreimal in der Wohnung seiner Eltern, viermal in der

Wohnung des Angeklagten und einmal in dessen Auto mißbraucht wurde. In

der Beweiswürdigung (UA S. 17) heißt es zu der Zahl der Taten, das Tatopfer

habe im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter nach einiger

Zeit nähere Einzelheiten beschreiben können, seine Bekundungen seien zu-

nächst ungeordnet gewesen. Er sei sichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussa-

ge bemüht gewesen. Besonderes Augenmerk habe der Ermittlungsrichter auf

die Konkretisierung der Tatorte und der Anzahl der Fälle gerichtet. Dabei sei

das Tatopfer "bei seiner in dem Vernehmungsprotokoll vom 22.02.2002 nieder-

gelegten Aussage, es habe sich insgesamt um 20-30 Fälle gehandelt, sehr si-

cher gewesen. Bei der Verurteilung zugrundegelegten Anzahl der Fälle handelt

es sich daher - zugunsten des Angeklagten - um die Mindestanzahl der began-

genen Straftaten".

Diese Ausführungen belegen nicht die vom Landgericht angenommene

Anzahl von drei und vier Taten in der Wohnung des Tatopfers und in der des

Angeklagten. Denn es fehlt jegliche Begründung, warum es einerseits zu drei

Vorfällen, andererseits zu vier Vorfällen gekommen sein soll und warum dies

die "Mindestzahl" sein sollte.

Der Senat hat, um dem Tatopfer eine neuerliche Vernehmung zu erspa-

ren, den Schuldspruch geändert und bei den Vorfällen in den Wohnungen des

Tatopfers und des Angeklagten jeweils zwei Taten zugrundegelegt, die bei

mehrfacher Tatbegehung in den beiden Wohnungen jedenfalls sicher belegt

sind.

Damit entfallen die für drei Taten verhängten Einzelstrafen (einmal 3

Jahre sowie zweimal 2 Jahre und 9 Monate), die übrigen Einzelstrafen sind

davon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Aufgehoben werden

mußte aber der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, da der Senat nicht

völlig ausschließen kann, daß das Landgericht angesichts des Wegfalls von

drei Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Rissing-van Saan Detter Otten

Fischer Roggenbuck