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BGH Beschluss vom 23.01.2003 – V ZR 98/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die
Berufung war mit dem nunmehr erstmals und in erster Linie gel-
tend gemachten vertraglichen Anspruch (Gestattung des Einle-
gens der Wasserleitung gegen Entgelt) nicht, wie das Berufungs-
gericht meint, wegen Unstatthaftigkeit der Klageänderung, son-
dern deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit keine
erstinstanzliche Beschwer zum Gegenstand hatte; daß der erstin-
stanzliche Anspruch wegen unerlaubter Handlung (Besitzverlet-
zung) hilfsweise weiterverfolgt wurde, genügt nicht (BGH, Urt. v.
14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; v. 6. Mai
1999; IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068; v. 11. Oktober 2000,
VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Die Entscheidung über den
Hilfsanspruch ist zwar offensichtlich fehlsam (wegen des zur
Grundlage des Hauptanspruchs gemachten Vortrages sei das
Handeln der Beklagten gerechtfertigt gewesen), dies reicht zur
Zulassung
der
Revision
aber nicht hin (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW
2002, 2975; v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02 zur Veröff. be-
stimmt). Es kann davon ausgegangen werden, daß Fehler dieser
Art in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte vereinzelt blei-
ben.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
22.979,91
Tropf
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch
(cid:0)