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BGH Beschluss vom 23.01.2003 – V ZR 98/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 98/02

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die

Berufung war mit dem nunmehr erstmals und in erster Linie gel-

tend gemachten vertraglichen Anspruch (Gestattung des Einle-

gens der Wasserleitung gegen Entgelt) nicht, wie das Berufungs-

gericht meint, wegen Unstatthaftigkeit der Klageänderung, son-

dern deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit keine

erstinstanzliche Beschwer zum Gegenstand hatte; daß der erstin-

stanzliche Anspruch wegen unerlaubter Handlung (Besitzverlet-

zung) hilfsweise weiterverfolgt wurde, genügt nicht (BGH, Urt. v.

14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; v. 6. Mai

1999; IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068; v. 11. Oktober 2000,

VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Die Entscheidung über den

Hilfsanspruch ist zwar offensichtlich fehlsam (wegen des zur

Grundlage des Hauptanspruchs gemachten Vortrages sei das

Handeln der Beklagten gerechtfertigt gewesen), dies reicht zur

Zulassung

der

Revision

aber nicht hin (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW

2002, 2975; v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02 zur Veröff. be-

stimmt). Es kann davon ausgegangen werden, daß Fehler dieser

Art in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte vereinzelt blei-

ben.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

22.979,91

Tropf

Krüger

Klein

Gaier

Schmidt-Räntsch

(cid:0)