Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2003 – VII ZR 179/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2003

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

12. April 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wurde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht

verletzt. Das Berufungsgericht hat seinen Vortrag über die Abnahme-

begehung am 17. Mai 1999 ersichtlich zur Kenntnis genommen und

bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.

Im übrigen wird von einer näheren Begründung abgesehen, weil sie

nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,

unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 82.233,30

Dressler

Thode

Kuffer

Kniffka

Bauner