BGH Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 362/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 362/01
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 23. Januar 2003 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 10 Abs. 1
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine
Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe
die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom
13. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt
restliches
Ingenieurhonorar
in Höhe von
543.957,08 DM nebst Zinsen aus einem Planungsvertrag, den die Beklagte
zu 1 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Gegenstand des Streits hinsichtlich
des angefochtenen Teilurteils ist nur die Frage, welche Kosten die Klägerin ih-
rer Schlußrechnung zugrunde legen kann.
II.
1. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Be-
klagte zu 2 ist, errichtete auf dem Gelände des ehemaligen Nobelrestaurants J.
in H. ein Luxusrestaurant-Hotel.
Sie beauftragte die Klägerin aufgrund deren Angebots vom 30. August
1993 mit der Planung für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrotechnik
und der Aufzüge.
Nachdem die Klägerin die vereinbarten Planungsleistungen weitgehend
erbracht hatte, kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit Schreiben vom
23. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 aus wichtigem Grund. Hinter-
grund war ein Streit der Parteien über die Eignung der Planung der Klägerin für
das Objekt.
Die Klägerin stellte ihre Schlußrechnung vom 24. Januar 1995 über die
von ihr erbrachten Ingenieurleistungen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung
mit der Begründung, die Leistungen seien nicht in dem abgerechneten Umfang
erbracht, außerdem sei die Planung mangelhaft und insgesamt unbrauchbar.
III.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgege-
ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage durch
Teilurteil in Höhe von 105.852,08 DM abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage in
Höhe des Teilbetrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
Das Berufungsgericht hat die teilweise Klagabweisung wie folgt begrün-
det:
a) Die Klägerin könne, selbst wenn sich die Einwände der Beklagten zur
Höhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung
der Klägerin als unzutreffend erweisen sollten, einen Teilbetrag der Klageforde-
rung in Höhe von 105.853,08 DM nicht verlangen.
b) Aufgrund des ihr erteilten Auftrags sei die Klägerin verpflichtet gewe-
sen, eine Planung in einem Kostenrahmen in Höhe von ca. 8.900.000 DM zu-
züglich Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Klägerin könne folglich nur Vergütung
für eine Planung verlangen, die diesen vereinbarten Kostenrahmen einhalte.
c) Die Klägerin habe in ihrer Schlußrechnung ihre Vergütung auf der
Grundlage eines Kostenaufwands von 13.439.087,78 DM berechnet. Dazu sei
sie nicht berechtigt. Sie könne allenfalls auf der Grundlage der Kosten der ge-
änderten Planung abrechnen, die später von der Beklagten verwirklicht worden
sei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergebe sich ein Gesamtko-
stenaufwand in Höhe von 10.428.370,10 DM. Selbst wenn der Berechnung die
in der Schlußrechnung genannten Baukosten von 10.480.926,45 DM zugrun-
degelegt würden, dann könne sich nur ein Honoraranspruch von 438.105 DM
ergeben.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur
im Ergebnis stand:
a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß
die Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingeni-
eurwerks vereinbart haben. Das ist unter Berücksichtigung der getroffenen
Feststellungen und des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivor-
trags zu den dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen nicht zu
beanstanden.
b) Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages
eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die
Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
Das vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht
erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten
überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die
die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als an-
rechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Die Berück-
sichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, daß
der Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine
höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung
zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich
der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten
Baukosten nicht realisieren läßt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk
des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertragli-
chen Kostenrahmen überschreitet.
3. Der Senat weist zudem darauf hin, daß die Kosten der Planung keine
anrechenbaren Kosten für das Honorar der Klägerin sind. Die für die anrechen-
baren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten werden durch den Vertrags-
gegenstand bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR
379/97, ZfBR 1999, 312 = BauR 1999, 1045).
Dressler
Thode
Hausmann
Kuffer
Kniffka