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BGH Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 362/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 362/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 23. Januar 2003 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine

Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe

die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom

13. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt

restliches

Ingenieurhonorar

in Höhe von

543.957,08 DM nebst Zinsen aus einem Planungsvertrag, den die Beklagte

zu 1 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Gegenstand des Streits hinsichtlich

des angefochtenen Teilurteils ist nur die Frage, welche Kosten die Klägerin ih-

rer Schlußrechnung zugrunde legen kann.

II.

1. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Be-

klagte zu 2 ist, errichtete auf dem Gelände des ehemaligen Nobelrestaurants J.

in H. ein Luxusrestaurant-Hotel.

Sie beauftragte die Klägerin aufgrund deren Angebots vom 30. August

1993 mit der Planung für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrotechnik

und der Aufzüge.

Nachdem die Klägerin die vereinbarten Planungsleistungen weitgehend

erbracht hatte, kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit Schreiben vom

23. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 aus wichtigem Grund. Hinter-

grund war ein Streit der Parteien über die Eignung der Planung der Klägerin für

das Objekt.

Die Klägerin stellte ihre Schlußrechnung vom 24. Januar 1995 über die

von ihr erbrachten Ingenieurleistungen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung

mit der Begründung, die Leistungen seien nicht in dem abgerechneten Umfang

erbracht, außerdem sei die Planung mangelhaft und insgesamt unbrauchbar.

III.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgege-

ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage durch

Teilurteil in Höhe von 105.852,08 DM abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die

Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage in

Höhe des Teilbetrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

Das Berufungsgericht hat die teilweise Klagabweisung wie folgt begrün-

det:

a) Die Klägerin könne, selbst wenn sich die Einwände der Beklagten zur

Höhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung

der Klägerin als unzutreffend erweisen sollten, einen Teilbetrag der Klageforde-

rung in Höhe von 105.853,08 DM nicht verlangen.

b) Aufgrund des ihr erteilten Auftrags sei die Klägerin verpflichtet gewe-

sen, eine Planung in einem Kostenrahmen in Höhe von ca. 8.900.000 DM zu-

züglich Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Klägerin könne folglich nur Vergütung

für eine Planung verlangen, die diesen vereinbarten Kostenrahmen einhalte.

c) Die Klägerin habe in ihrer Schlußrechnung ihre Vergütung auf der

Grundlage eines Kostenaufwands von 13.439.087,78 DM berechnet. Dazu sei

sie nicht berechtigt. Sie könne allenfalls auf der Grundlage der Kosten der ge-

änderten Planung abrechnen, die später von der Beklagten verwirklicht worden

sei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergebe sich ein Gesamtko-

stenaufwand in Höhe von 10.428.370,10 DM. Selbst wenn der Berechnung die

in der Schlußrechnung genannten Baukosten von 10.480.926,45 DM zugrun-

degelegt würden, dann könne sich nur ein Honoraranspruch von 438.105 DM

ergeben.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur

im Ergebnis stand:

a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß

die Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingeni-

eurwerks vereinbart haben. Das ist unter Berücksichtigung der getroffenen

Feststellungen und des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivor-

trags zu den dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen nicht zu

beanstanden.

b) Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages

eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die

Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.

Das vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht

erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten

überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die

die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als an-

rechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Die Berück-

sichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, daß

der Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine

höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung

zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich

der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten

Baukosten nicht realisieren läßt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk

des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertragli-

chen Kostenrahmen überschreitet.

3. Der Senat weist zudem darauf hin, daß die Kosten der Planung keine

anrechenbaren Kosten für das Honorar der Klägerin sind. Die für die anrechen-

baren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten werden durch den Vertrags-

gegenstand bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR

379/97, ZfBR 1999, 312 = BauR 1999, 1045).

Dressler

Thode

Hausmann

Kuffer

Kniffka