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BGH Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 395/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Februar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte

Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Be-

tracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.

BGB § 305

Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergren-

ze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt,

dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/01 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2001 aufge-

hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über einen Anspruch des

Klägers auf Architektenhonorar und um Gegenrechte der Beklagten wegen

Überschreitung einer Baukostenobergrenze.

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Architektenleistungen für die Er-

richtung eines Autohauses. Nach ihrem Vortrag wurde dabei eine Baukosten-

obergrenze von 2 Mio. DM vereinbart. In dem von der Beklagten unterzeichne-

ten Bauantrag sind die Kosten mit 2.509.690,60 DM angegeben. Nach einem

vom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten hätte

die Planung Gesamtbaukosten in Höhe von 2.745.500 DM verursacht. Die Be-

klagte entzog dem Kläger den Auftrag mit der Begründung, die Planung sei mit

den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht zu realisieren.

Der Kläger stellte der Beklagten unter Berücksichtigung einer Abschlags-

zahlung von 80.500 DM noch 80.939,30 DM in Rechnung. Diesen Betrag hat er

eingeklagt. Die Beklagte hält die Planung des Klägers für unbrauchbar. Mit der

Widerklage erstrebt sie die Rückzahlung des Betrags von 80.500 DM sowie

Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 77.705,50 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise

stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Kla-

gebetrag bis auf einen Teil der Zinsen zugesprochen und die Widerklage abge-

wiesen. Die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen An-

träge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,

soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen,

den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Auch ein Schadens-

ersatzanspruch stehe ihr nicht zu. Die Planung des Klägers sei nicht unbrauch-

bar gewesen. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenze

von 2 Mio. DM vereinbart. Sie hätten jedoch später diese Grenze auf den im

Bauantrag genannten Betrag von 2.509.690,60 DM geändert. Diese Kostenan-

gabe diene unmittelbar nur als Grundlage für die Berechnung der Gebühren.

Sie werde aus Ersparnisgründen regelmäßig eher zu niedrig angesetzt. Der

Bauherr könne daher keinesfalls mit geringeren Kosten rechnen. Das führe da-

zu, daß eine zunächst vereinbarte niedrigere Kostenvorgabe durch die höhere

Angabe im Bauantrag abgelöst werde. Das Angebot zu einer entsprechenden

Vertragsänderung sei darin zu sehen, daß der Kläger den Bauantragsentwurf

zur Unterschrift vorgelegt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe das

Angebot durch Unterzeichnung und Weiterleitung des Antrags an die Baube-

hörde angenommen. Daß der Kläger erklärt habe, es handele sich bei der Ko-

stenangabe nur um eine unverbindliche Grobkostenschätzung, habe die hierfür

beweispflichtige Beklagte nicht bewiesen. Der Betrag von 2.509.690,60 DM sei

nicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sach-

verständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zuzubilligenden

Toleranzrahmens.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungs-

gerichts, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem

Grund zu kündigen, und ihr stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu, da

die Planungsleistung des Klägers nicht unbrauchbar gewesen sei, beruht auf

fehlerhaften rechtlichen Erwägungen.

1. Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund

kündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrags für den

Auftraggeber unzumutbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII

ZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). Beruht dies auf einem

vom Architekten zu vertretenden Mangel seines Werks, kann der Auftraggeber

Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen. Ein derartiger Mangel ist dann

gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte

Baukostenobergrenze nicht einhält (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR

171/95, BauR 1997, 494 = ZfBR 1997, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom

23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Nach diesen Grundsätzen können der Beklagten ein Recht zur Kündi-

gung aus wichtigem Grund und ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB

zustehen. Der Kläger kann mit seiner Planung eine mit der Beklagten als Be-

schaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM

überschritten haben.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien

zunächst eine vom Kläger einzuhaltende Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM

vereinbart.

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme

nicht, die Parteien hätten nachträglich diese Grenze auf 2.509.690,60 DM an-

gehoben. Das Berufungsgericht bewertet die Angabe dieses Betrags im Bau-

antrag nicht zutreffend. Als Folge davon hält es zu Unrecht die Beklagte für be-

weispflichtig, daß ein Änderungsvertrag nicht zustande gekommen ist.

aa) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein darauf, daß der Be-

trag von 2.509.690,60 DM im Bauantrag genannt ist und der Antrag vom Ge-

schäftsführer der Beklagten unterzeichnet und an die Baubehörde weiterge-

reicht wurde. Aus diesen Umständen allein ergeben sich nicht die für einen

Vertragsschluß erforderlichen Willenserklärungen. Ihnen kann allenfalls indizi-

elle Bedeutung zukommen. Denn regelmäßig enthält der vom Architekten er-

stellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient

nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH, Urteil vom

23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Weitere Umstände, aus denen sich ein

Änderungsvertrag ergeben könnte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Seine

Annahme, eine zunächst niedrigere vertragliche Kostenvorgabe werde durch

den im Bauantrag aufgeführten höheren Betrag abgelöst, weil der Bauherr kei-

nesfalls mit geringeren Kosten als im Bauantrag angegeben rechnen müsse,

trifft nicht zu. Sie verkennt die Funktion eines Bauantrags.

bb) Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die Partei-

en eine neue Baukostenobergrenze vereinbart haben. Er beruft sich auf Ver-

handlungen in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bauantrags durch

die Beklagte. Die Beklagte hat die Darstellung des Klägers bestritten.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-

ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Fest-

stellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

Für den Fall, daß das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommt,

daß

die Parteien

eine Erhöhung

der Baukostenobergrenze

auf

2.509.690,60 DM vereinbart haben, weist der Senat auf folgendes hin:

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Betrag sei nicht als absolute

Obergrenze zu verstehen und dem Kläger sei deshalb ein Toleranzrahmen zu-

zubilligen, ist durch nichts belegt. Ein Toleranzrahmen kommt nur dann in Be-

tracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß die vereinbarte

Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich dagegen um eine

feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Archi-

tektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (BGH, Urteil vom

23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Feststellungen hierzu fehlen.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner