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BGH Beschluss vom 24.01.2003 – 2 StR 466/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2003 in der Strafsache gegen

2 StR 466/02

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa- chen vom 21. Mai 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines schweren Ban- dendiebstahls, zu dem der Angeklagte B. Beihilfe geleistet hat (Fall 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.1.2002), ausreichend belegt sind. Der Senat kann ausschließen, daß angesichts der milden Einzelstrafe das Urteil auf einer etwa unzutreffenden Straf- rahmenwahl beruht.

Rissing-van Saan Detter Otten

Fischer Roggenbuck