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BGH Beschluss vom 24.01.2003 – 2 StR 466/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Januar 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa- chen vom 21. Mai 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines schweren Ban- dendiebstahls, zu dem der Angeklagte B. Beihilfe geleistet hat (Fall 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.1.2002), ausreichend belegt sind. Der Senat kann ausschließen, daß angesichts der milden Einzelstrafe das Urteil auf einer etwa unzutreffenden Straf- rahmenwahl beruht.
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