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BGH Urteil vom 28.01.2003 – 1 StR 393/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 25. April 2002 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte hinsichtlich der Fälle II. 2. B der Ur-

teilsgründe wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen

verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil

a) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle II. 1. a bis d der Ur-

teilsgründe dahin abgeändert, daß die Angeklagte der ge-

werbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen schuldig ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

aa) die Angeklagte hinsichtlich der Fälle II. 2. B der Urteils-

gründe wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen

verurteilt worden ist;

bb) das Landgericht in diesen Fällen von einer Verfallsan-

ordnung abgesehen hat;

c) im gesamten verbleibenden Strafausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in

vier Fällen, Bestechung in zehn Fällen und wegen versuchter Geldwäsche in

zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung

zur Bewährung verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagte und die

Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtmittel haben

teilweise Erfolg.

I.

Die Revision der Angeklagten:

Die Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen hat kei-

nen Bestand.

1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen erhielt die Angeklagte von

H. zwei Schecks

in Nennbeträgen von DM 20.300 und

DM 24.706,84, die sie auf dem Sparkonto ihres minderjährigen Sohnes gut-

schreiben ließ. Anschließend zahlte sie die Geldbeträge nach Abzug einer

Provision in bar an H. aus. Dabei ging sie davon aus, daß die Schecks

aus „betrügerischen“ oder „illegalen“ Geschäften stammten.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Geldwä-

sche nicht. Auch wenn die Angeklagte eine legale Herkunft der Schecks aus-

schloß, ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich in

groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Ka-

talogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158,

165; BGH StV 2000, 67). Daran fehlt es hier.

2. Die Sache unterliegt insoweit insgesamt der Aufhebung, da der Senat

nicht ausschließen kann, daß ergänzende Feststellungen zur Vorstellung der

Angeklagten von der Vortat, namentlich durch Vernehmung des H.

als Zeugen, noch möglich sind.

3. Im übrigen hat die Revision der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu

ihrem Nachteil aufgedeckt.

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der Geldwäschedelikte

erfaßt die insoweit verhängten Einzelstrafen und zieht die Aufhebung des Aus-

spruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen können auf

die Revision der Angeklagten bestehen bleiben.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Soweit die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche verurteilt wor-

den ist, wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu ihren Gunsten (§ 301

StPO). In der Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft finden

sich insoweit zwar ausschließlich Ausführungen zur Nichtanordnung des Ver-

falls, was darauf hindeutet, daß die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel auf die

unterbliebene Verfallsanordnung beschränken wollte. Eine solche Beschrän-

kung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1999, 560;

NStZ-RR 1997, 270), wäre hier aber unwirksam, weil auf der Grundlage der

unzureichenden Feststellungen zur Haupttat der Verfall nicht angeordnet wer-

den durfte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs.1 Beschränkung 12). Im übrigen liegt

ein Antrag, der die Beschränkung klargestellt hätte, seitens der Beschwerde-

führerin nicht vor.

2. a) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß hinsichtlich der

Fälle II. 1. a bis d der Urteilsgründe eine Verurteilung der Angeklagten wegen

gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260a Abs.1 StGB hätte erfolgen

müssen.

Nach den Feststellungen kannte ihr damaliger Lebensgefährte und frü-

here Mitangeklagte M. einen potentiellen Abnehmer für Hehlerware in Ju-

goslawien namens Z. . Mit diesem vereinbarten die Angeklagte und M.

im November 2000 in der Zukunft wiederholt im einzelnen noch nicht festste-

hende Lieferungen „heißer“, also gestohlener oder sonst unrechtmäßig er-

langter Ware von Deutschland nach Jugoslawien zu organisieren und dort über

Z. abzusetzen. Dabei planten alle Beteiligten, sich durch wiederholte Be-

gehung solcher Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger

Dauer zu erschließen. In Ausführung dieses Tatplanes kam es zu den vier un-

ter II. 1. a bis c der Urteilsgründe näher aufgeführten Lieferungen von Mobilte-

lefonen und Computeranlagen nebst Zubehör an Z. . Die Lieferung eines

Internet-Routers (II. 1. d) scheiterte, weil M. auf dem Weg nach Jugoslawi-

en bei einer Grenzkontrolle aufgegriffen und das Gerät sichergestellt wurde.

Aufgrund dieser Feststellungen zu der zwischen allen Beteiligten im No-

vember 2000 getroffenen Vereinbarung bildeten die Angeklagte, M. und

Z. eine Bande. Auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort

kommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ 1995, 85).

Die Beteiligten einschließlich des Z. verfolgten auch ein gemeinsames

Bandeninteresse. Eine Trennung zwischen einem aus jeweils zwei Mitgliedern

bestehenden „Bezugssystem“ einerseits und einem aus M. und Z. ge-

bildeten „Absatzsystem“ lag schon nach dem im November 2000 von allen drei

Beteiligten gefaßten Tatplan mit im einzelnen abgesprochener Aufgabenteilung

nicht vor. Hinzu kommt, daß Z. die Geldmittel zum Ankauf des Hehlgutes

zur Verfügung stellte und damit auch in das „Bezugssystem“ eingebunden war.

b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

nicht entgegen, da die Taten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei angeklagt

waren.

3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Bestechung in zehn Fällen (II. 2.

A. a bis f der Urteilsgründe) macht die Staatsanwaltschaft zutreffend die fehler-

hafte Erörterung des Vorliegens besonders schwerer Fälle der Bestechung

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen lebte die Angeklagte bei

ihrem Vater, der eine Fahrschule betrieb, in der sie als kaufmännische Ange-

stellte mitarbeitete. Um Einfluß auf den Verlauf der schriftlichen Fahrprüfungen

zu gewinnen, bedachte die Angeklagte die Mitarbeiter der TÜV-Außenstelle

B. - dort vornehmlich den Fahrprüfer P. - mit Geschenken.

Außerdem lud sie P. und dessen Freundin viermal zum Essen ein, wobei sie

jeweils die Rechnung beglich. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, entstand

infolge der im einzelnen von der Kammer näher festgestellten Zuwendungen zu

dem Fahrprüfer P. ein persönliches Verhältnis, aufgrund dessen es dieser

der Angeklagten gestattete, jugoslawischen Fahrschülern während der schriftli-

chen Prüfung Hilfestellung zu leisten. Durch diese Vorgehensweise bestanden

selbst „aussichtslose Fälle“ die Fahrprüfung. Da sich dies in interessierten

Kreisen herumsprach, erreichte die Angeklagte ihr Ziel, den Zulauf von jugo-

slawischen Fahrschülern zu erhöhen und so den Umsatz der Fahrschule zu

verbessern.

Dieser Sachverhalt erfüllt ohne weiteres die Voraussetzungen gewerbs-

mäßigen Handelns im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Hierfür genügt, daß

die Tat mittelbar als Einahmequelle dient (BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr.3 Ge-

werbsmäßig 1). Das war hier der Fall, nachdem die Angeklagte selbst wirt-

schaftlich von der Fahrschule ihres Vaters abhing. Hinzu kommt, daß sie auch

unmittelbar persönlich von den Bestechungshandlungen profitierte, weil sie für

die durch den Fahrprüfer pflichtwirdrig gestattete „Betreuung“ der Prüflinge von

diesen eine „Gebühr“ in Höhe von jeweils DM 600 verlangte und auch erhielt.

Die Kammer hat die Annahme besonders schwerer Fälle nach § 335

Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint. Sie hat im Zusammenhang damit ausgeführt, das

Tätigwerden der Angeklagten zur Sicherung ihrer eigenen und der Existenz

ihres Vaters weise „in die Richtung“ gewerbsmäßiger Begehungsweise. Bei

dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß die Kammer die Vor-

aussetzungen für das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 335 Abs. 2 Nr. 3

StGB verkannt hat und bei Beachtung der oben genannten Grundsätze zu ei-

ner anderen Beurteilung des Schuldumfanges gelangt wäre.

4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zieht die Aufhebung der ver-

hängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Die zum Schuldspruch

bezüglich der Hehlerei- und Bestechungsdelikte rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen können bestehen bleiben.

5. Die nunmehr berufene Strafkammer wird im Falle einer erneuten

Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche zu prüfen haben, ob ein Verfall der

von der Angeklagten einbehaltenen Provisionen in Betracht kommt.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf