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BGH Urteil vom 28.01.2003 – 1 StR 393/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mosbach vom 25. April 2002 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte hinsichtlich der Fälle II. 2. B der Ur-
teilsgründe wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen
verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-
nete Urteil
a) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle II. 1. a bis d der Ur-
teilsgründe dahin abgeändert, daß die Angeklagte der ge-
werbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
aa) die Angeklagte hinsichtlich der Fälle II. 2. B der Urteils-
gründe wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen
verurteilt worden ist;
bb) das Landgericht in diesen Fällen von einer Verfallsan-
ordnung abgesehen hat;
c) im gesamten verbleibenden Strafausspruch mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in
vier Fällen, Bestechung in zehn Fällen und wegen versuchter Geldwäsche in
zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung
zur Bewährung verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagte und die
Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtmittel haben
teilweise Erfolg.
I.
Die Revision der Angeklagten:
Die Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen hat kei-
nen Bestand.
1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen erhielt die Angeklagte von
H. zwei Schecks
in Nennbeträgen von DM 20.300 und
DM 24.706,84, die sie auf dem Sparkonto ihres minderjährigen Sohnes gut-
schreiben ließ. Anschließend zahlte sie die Geldbeträge nach Abzug einer
Provision in bar an H. aus. Dabei ging sie davon aus, daß die Schecks
aus „betrügerischen“ oder „illegalen“ Geschäften stammten.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Geldwä-
sche nicht. Auch wenn die Angeklagte eine legale Herkunft der Schecks aus-
schloß, ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich in
groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Ka-
talogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158,
165; BGH StV 2000, 67). Daran fehlt es hier.
2. Die Sache unterliegt insoweit insgesamt der Aufhebung, da der Senat
nicht ausschließen kann, daß ergänzende Feststellungen zur Vorstellung der
Angeklagten von der Vortat, namentlich durch Vernehmung des H.
als Zeugen, noch möglich sind.
3. Im übrigen hat die Revision der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu
ihrem Nachteil aufgedeckt.
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der Geldwäschedelikte
erfaßt die insoweit verhängten Einzelstrafen und zieht die Aufhebung des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen können auf
die Revision der Angeklagten bestehen bleiben.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Soweit die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche verurteilt wor-
den ist, wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu ihren Gunsten (§ 301
StPO). In der Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft finden
sich insoweit zwar ausschließlich Ausführungen zur Nichtanordnung des Ver-
falls, was darauf hindeutet, daß die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel auf die
unterbliebene Verfallsanordnung beschränken wollte. Eine solche Beschrän-
kung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1999, 560;
NStZ-RR 1997, 270), wäre hier aber unwirksam, weil auf der Grundlage der
unzureichenden Feststellungen zur Haupttat der Verfall nicht angeordnet wer-
den durfte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs.1 Beschränkung 12). Im übrigen liegt
ein Antrag, der die Beschränkung klargestellt hätte, seitens der Beschwerde-
führerin nicht vor.
2. a) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß hinsichtlich der
Fälle II. 1. a bis d der Urteilsgründe eine Verurteilung der Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260a Abs.1 StGB hätte erfolgen
müssen.
Nach den Feststellungen kannte ihr damaliger Lebensgefährte und frü-
here Mitangeklagte M. einen potentiellen Abnehmer für Hehlerware in Ju-
goslawien namens Z. . Mit diesem vereinbarten die Angeklagte und M.
im November 2000 in der Zukunft wiederholt im einzelnen noch nicht festste-
hende Lieferungen „heißer“, also gestohlener oder sonst unrechtmäßig er-
langter Ware von Deutschland nach Jugoslawien zu organisieren und dort über
Z. abzusetzen. Dabei planten alle Beteiligten, sich durch wiederholte Be-
gehung solcher Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger
Dauer zu erschließen. In Ausführung dieses Tatplanes kam es zu den vier un-
ter II. 1. a bis c der Urteilsgründe näher aufgeführten Lieferungen von Mobilte-
lefonen und Computeranlagen nebst Zubehör an Z. . Die Lieferung eines
Internet-Routers (II. 1. d) scheiterte, weil M. auf dem Weg nach Jugoslawi-
en bei einer Grenzkontrolle aufgegriffen und das Gerät sichergestellt wurde.
Aufgrund dieser Feststellungen zu der zwischen allen Beteiligten im No-
vember 2000 getroffenen Vereinbarung bildeten die Angeklagte, M. und
Z. eine Bande. Auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort
kommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ 1995, 85).
Die Beteiligten einschließlich des Z. verfolgten auch ein gemeinsames
Bandeninteresse. Eine Trennung zwischen einem aus jeweils zwei Mitgliedern
bestehenden „Bezugssystem“ einerseits und einem aus M. und Z. ge-
bildeten „Absatzsystem“ lag schon nach dem im November 2000 von allen drei
Beteiligten gefaßten Tatplan mit im einzelnen abgesprochener Aufgabenteilung
nicht vor. Hinzu kommt, daß Z. die Geldmittel zum Ankauf des Hehlgutes
zur Verfügung stellte und damit auch in das „Bezugssystem“ eingebunden war.
b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, da die Taten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei angeklagt
waren.
3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Bestechung in zehn Fällen (II. 2.
A. a bis f der Urteilsgründe) macht die Staatsanwaltschaft zutreffend die fehler-
hafte Erörterung des Vorliegens besonders schwerer Fälle der Bestechung
nach § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB geltend.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen lebte die Angeklagte bei
ihrem Vater, der eine Fahrschule betrieb, in der sie als kaufmännische Ange-
stellte mitarbeitete. Um Einfluß auf den Verlauf der schriftlichen Fahrprüfungen
zu gewinnen, bedachte die Angeklagte die Mitarbeiter der TÜV-Außenstelle
B. - dort vornehmlich den Fahrprüfer P. - mit Geschenken.
Außerdem lud sie P. und dessen Freundin viermal zum Essen ein, wobei sie
jeweils die Rechnung beglich. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, entstand
infolge der im einzelnen von der Kammer näher festgestellten Zuwendungen zu
dem Fahrprüfer P. ein persönliches Verhältnis, aufgrund dessen es dieser
der Angeklagten gestattete, jugoslawischen Fahrschülern während der schriftli-
chen Prüfung Hilfestellung zu leisten. Durch diese Vorgehensweise bestanden
selbst „aussichtslose Fälle“ die Fahrprüfung. Da sich dies in interessierten
Kreisen herumsprach, erreichte die Angeklagte ihr Ziel, den Zulauf von jugo-
slawischen Fahrschülern zu erhöhen und so den Umsatz der Fahrschule zu
verbessern.
Dieser Sachverhalt erfüllt ohne weiteres die Voraussetzungen gewerbs-
mäßigen Handelns im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Hierfür genügt, daß
die Tat mittelbar als Einahmequelle dient (BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr.3 Ge-
werbsmäßig 1). Das war hier der Fall, nachdem die Angeklagte selbst wirt-
schaftlich von der Fahrschule ihres Vaters abhing. Hinzu kommt, daß sie auch
unmittelbar persönlich von den Bestechungshandlungen profitierte, weil sie für
die durch den Fahrprüfer pflichtwirdrig gestattete „Betreuung“ der Prüflinge von
diesen eine „Gebühr“ in Höhe von jeweils DM 600 verlangte und auch erhielt.
Die Kammer hat die Annahme besonders schwerer Fälle nach § 335
Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint. Sie hat im Zusammenhang damit ausgeführt, das
Tätigwerden der Angeklagten zur Sicherung ihrer eigenen und der Existenz
ihres Vaters weise „in die Richtung“ gewerbsmäßiger Begehungsweise. Bei
dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß die Kammer die Vor-
aussetzungen für das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 335 Abs. 2 Nr. 3
StGB verkannt hat und bei Beachtung der oben genannten Grundsätze zu ei-
ner anderen Beurteilung des Schuldumfanges gelangt wäre.
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zieht die Aufhebung der ver-
hängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Die zum Schuldspruch
bezüglich der Hehlerei- und Bestechungsdelikte rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen können bestehen bleiben.
5. Die nunmehr berufene Strafkammer wird im Falle einer erneuten
Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche zu prüfen haben, ob ein Verfall der
von der Angeklagten einbehaltenen Provisionen in Betracht kommt.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf