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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 1 StR 532/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 532/02

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 beschlos-

sen:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des

Landgerichts Ansbach vom 23. September 2002, soweit es

ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-

sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

II. 1. Die Revision des Angeklagten Bu. gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls in

19 Fällen sowie versuchten Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Bu.

wegen Diebstahls in 14 Fällen sowie versuchten Diebstahls in fünf Fällen und

Computerbetrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-

naten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte B. die Verletzung

förmlichen und sachlichen Rechts und der Angeklagte Bu. in allgemeiner

Form die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat keinen Erfolg, soweit es

sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit es

das Landgericht unterlassen hat darzulegen, ob die Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB), nachdem fest-

gestellt ist, daß der Angeklagte behandlungsbedürftig und therapiewillig ist

(§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu folgendes

ausgeführt:

"Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte schon seit langen

Jahren Haschisch, Alkohol, Ecstasy, LSD und Speed konsumiert (UA

S. 7) und die Taten unter anderem auch deswegen begangen, um auf

diese Weise die für die Beschaffung von Drogen notwendigen Geldmittel

zu erlangen (UA S. 24, 26, 27, 35). Wegen der fortbestehenden psychi-

schen und physischen Betäubungsmittelabhängigkeit hält die Strafkam-

mer eine Therapie, die auch der Angeklagte anstrebt, zur Vermeidung

weiterer Straftaten für erforderlich (UA S. 8, 37).

Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in

einer Weise nahe, dass sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Ge-

sichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt

(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussichten 6). Erwägungen zu ei-

ner Anordnung gemäß § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich,

weil die Strafkammer von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des

Angeklagten ausgegangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann

auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begrün-

den, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne

der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64

Rdn. 3 m.w.N.). Bei einer ausdrücklich erklärten Therapiebereitschaft

des Angeklagten ist nicht anzunehmen, dass eine hinreichende konkrete

Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BVerfG,

Beschluss vom 16. März 1994, BGBl I, 3012). Dass nur der Angeklagte

Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-

ordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 ff.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB

ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl.

BGHSt 38, 362)."

Dem schließt sich der Senat an.

Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung der

Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht etwa allein deswegen abgesehen

werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins

Auge gefaßt ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).

Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der

Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

des Angeklagten Bu. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erge-

ben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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