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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 1 StR 532/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 beschlos-
sen:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des
Landgerichts Ansbach vom 23. September 2002, soweit es
ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-
sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
II. 1. Die Revision des Angeklagten Bu. gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls in
19 Fällen sowie versuchten Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Bu.
wegen Diebstahls in 14 Fällen sowie versuchten Diebstahls in fünf Fällen und
Computerbetrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-
naten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte B. die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts und der Angeklagte Bu. in allgemeiner
Form die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat keinen Erfolg, soweit es
sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit es
das Landgericht unterlassen hat darzulegen, ob die Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB), nachdem fest-
gestellt ist, daß der Angeklagte behandlungsbedürftig und therapiewillig ist
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu folgendes
ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte schon seit langen
Jahren Haschisch, Alkohol, Ecstasy, LSD und Speed konsumiert (UA
S. 7) und die Taten unter anderem auch deswegen begangen, um auf
diese Weise die für die Beschaffung von Drogen notwendigen Geldmittel
zu erlangen (UA S. 24, 26, 27, 35). Wegen der fortbestehenden psychi-
schen und physischen Betäubungsmittelabhängigkeit hält die Strafkam-
mer eine Therapie, die auch der Angeklagte anstrebt, zur Vermeidung
weiterer Straftaten für erforderlich (UA S. 8, 37).
Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in
einer Weise nahe, dass sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Ge-
sichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt
(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussichten 6). Erwägungen zu ei-
ner Anordnung gemäß § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich,
weil die Strafkammer von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des
Angeklagten ausgegangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann
auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begrün-
den, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne
der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64
Rdn. 3 m.w.N.). Bei einer ausdrücklich erklärten Therapiebereitschaft
des Angeklagten ist nicht anzunehmen, dass eine hinreichende konkrete
Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 16. März 1994, BGBl I, 3012). Dass nur der Angeklagte
Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-
ordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 ff.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB
ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl.
BGHSt 38, 362)."
Dem schließt sich der Senat an.
Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung der
Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht etwa allein deswegen abgesehen
werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins
Auge gefaßt ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).
Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
des Angeklagten Bu. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erge-
ben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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