Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 3 StR 471/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 471/02

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 8. Mai 2002 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Inverkehrbrin-

gens von Falschgeld verurteilt wurde;

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbrin-

gens von Falschgeld und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mo-

naten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen des

Falschgelddelikts Erfolg.

1. Nach den Feststellungen, die dem Schuldspruch nach § 147 Abs. 1

und 2, § 22, § 23 Abs. 1 StGB zugrunde liegen, hatte der anderweitig abgeur-

teilte O. dem Angeklagten erzählt, daß er über eine erhebliche

Menge an Falschgeld verfüge, und ihm 5 % des Kaufpreises als Provision für

den Fall versprochen, daß er einen Käufer für das Falschgeld finde. Daraufhin

bot der Angeklagte das Falschgeld dem "K. " - einer Vertrauensperson der

Polizei - an, führte mit diesem Verhandlungen über den Verkauf des Geldes

und nahm in der Folge als Vermittler Kontakt zu O. auf. Zu einem direkten

Kontakt zwischen "K. " und O. kam es nicht. Vielmehr wurde dieser vor

Abwicklung des geplanten Falschgeldgeschäftes festgenommen.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich danach des

versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld schuldig gemacht, hält rechtli-

cher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, daß er im Sinne

des § 22 StGB unmittelbar zur Tat nach § 147 Abs. 1 StGB angesetzt hat.

Der Täter bringt Falschgeld in den Verkehr, wenn er es derart aus sei-

nem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird,

sich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Willen zu ver-

fahren (BGH NStZ 1986, 548 m. w. N.). Ein Versuch des Inverkehrbringens

kommt daher erst dann in Betracht, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die

nach seiner Vorstellung unmittelbar in eine derartige Gewahrsamsaufgabe

einmünden sollen. Bietet der Täter einem potentiellen Abnehmer Falschgeld an

bzw. führt er mit diesem Verhandlungen über dessen Abgabe, setzt er zum In-

verkehrbringen des Geldes nur dann unmittelbar an, wenn er es in eigener

Verfügungsgewalt hat und in der Lage wäre, im Falle der Annahme seines An-

gebots bzw. des Erfolgs der Verhandlungen die Übergabe des Geldes tatsäch-

lich unmittelbar vorzunehmen. Befindet sich das Falschgeld dagegen im Ge-

wahrsam eines Dritten, von dem es erst zur Übergabe an den Abnehmer be-

schafft werden müßte, oder soll der Dritte die Gewahrsamsübertragung selbst

durchführen, liegt in dem Angebot an den bzw. in den Verhandlungen mit dem

potentiellen Abnehmer noch kein Versuch des Inverkehrbringens von Falsch-

geld (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urt. vom 5. August 1980 - 1 StR 376/80 -, in-

soweit in BGHSt 29, 311 nicht abgedruckt: Versuch nach erfolgreichen Ver-

handlungen - erst - dann, wenn die Fahrt mit den gefälschten Wertpapieren

- § 151 StGB - zum vereinbarten Übergabeort angetreten wird).

So ist es hier. Der Angeklagte führte zwar in D. aufgrund seiner

Provisionsabrede mit O. Verkaufsverhandlungen über das Falschgeld mit

"K. ". Gewahrsam an oder Verfügungsgewalt über das angebotene Falsch-

geld hatte er indessen nicht. Dieses befand sich vielmehr in der Wohnung des

O. in Dü. , der allein über dessen Verwendung bestimmte. Bei dieser

Sachlage hat der Angeklagte durch seine Verhandlungen mit "K. " einer-

und O. andererseits noch nicht unmittelbar zum Inverkehrbringen des

Falschgelds angesetzt.

Das Urteil des Landgerichts hat daher in diesem Punkt keinen Bestand.

Dies führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs.

2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts lediglich, daß die Rüge der Revision, das Landgericht

habe hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts rechtsfehlerhaft das Vorliegen

eines minder schweren Falles verneint, schon deswegen ins Leere geht, weil

§ 29 BtMG einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorsieht.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur

Bewährung wird zu beachten sein, daß die schwererwiegenden Straftaten des

Angeklagten in den Zeitraum fielen, als er sich durch den Kauf eines Mehrfami-

lienhauses finanziell übernommen hatte und - auch durch den Betrieb von zwei

Gaststätten neben seiner Tätigkeit als Energieelektroniker - bestrebt war, seine

Kreditverbindlichkeiten zu erfüllen. Durch den Verkauf des Hauses und der

Gaststätten könnte insoweit eine Stabilisierung in den Lebensverhältnissen des

Angeklagten eingetreten sein.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann im übrigen nicht unter Hin-

weis darauf verwehrt werden (s. UA S. 16), der Angeklagte werde durch die

Strafverbüßung nicht unangemessen hart getroffen, weil er mit der Einweisung

in den offenen Vollzug rechnen könne.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker