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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 3 StR 472/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 29. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt wur-
de;
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfäl-
schung mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Feststellungen belegen nicht, daß es sich bei den unechten
1000-DM-Scheinen, die der - nach Urteilsverkündung verstorbene - Mitange-
klagte O. zusammen mit dem Angeklagten und dem aus Holland kommen-
den Türken Y. in Italien ankaufte, um Falschgeld im Sinne des § 146
Abs. 1 StGB handelte. Solches liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gülti-
gen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhn-
lichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mit
schlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlich-
keit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblich
ist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werden
kann, ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch be-
dacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine
Täuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrene
Personen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Gel-
des (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m. w. N.).
Hier waren der Angeklagte, O. und Y. nach den Feststellungen
von den italienischen Lieferanten "betrogen" worden, weil die nachgemachten
1000-DM-Scheine "in der Mitte den Werbeaufdruck eines italienischen Restau-
rants trugen", was O. - nach seiner Einlassung - bei der Begutachtung des
Geldes nicht bemerkte, weil auf dem zur Prüfung übergebenen Geldbündel als
oberster und unterster Schein eine echte Banknote plaziert war. Das Landge-
richt hat nicht bedacht, daß ein derartiger Aufdruck den Geldscheinen den
Charakter von Falschgeld nehmen kann, wenn er die Täuschung eines Arglo-
sen über die Echtheit des Geldes ausschließt, woran sich - anders als das an-
gefochtene Urteil anscheinend meint - auch nichts dadurch ändert, daß durch
eine Banderole, wie sie üblicherweise zum Bündeln von Geldscheinen verwen-
det wird, der Aufdruck bei Bündelung der Scheine verdeckt werden kann (BGH
aaO). Das Landgericht hat es - möglicherweise infolge dieses fehlerhaften
rechtlichen Ansatzes - unterlassen, nähere Feststellungen zu der Art des Auf-
drucks zu treffen. Dessen Wortlaut, Größe und farbliche Auffälligkeit werden
nicht mitgeteilt. Auch ist offen, ob sich der Aufdruck nur auf einer oder auf bei-
den Seiten der Scheine befindet. Von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO hat das Landgericht ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Senat ist
daher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Scheine trotz des
Aufdrucks rechtsfehlerfrei als Falschgeld eingeordnet hat, etwa weil dieser sich
nur auf einer Seite der Scheine befindet, farblich nicht ohne weiteres ins Auge
springt oder aufgrund nur geringer Größe durch einfaches Falten der Scheine
leicht zu verbergen ist.
Der Schuldspruch wegen Geldfälschung durch Sichverschaffen von
Falschgeld kann auch nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil O.
dem Angeklagten auch einen unechten 500-DM-Schein als "Probe" (vgl. dazu
BGH NStE Nr. 3 zu § 146 StGB) übergab. Denn auf diesen hatte O. das
Wort "Kopie" geschrieben. Da hierzu ebenfalls nähere Feststellungen fehlen,
ist auch bei diesem Geldschein offen, ob es sich nach den dargestellten Maß-
stäben um Falschgeld handelt. Darüber hinaus erscheint es wegen der Be-
schriftung fraglich, ob der Schein überhaupt noch in den Verkehr gebracht
werden sollte.
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist da-
her aufzuheben, so daß auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand
haben kann. Eine Erstreckung der Teilaufhebung des Urteils auf den Mitange-
klagten O. (§ 357 StPO) kommt nicht in Betracht, da dieser nach Urteilsver-
kündung verstorben ist, so daß Sachentscheidungen in Bezug auf seine Per-
son nicht mehr ergehen können (vgl. BGH NJW 1983, 463).
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, daß die
nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer neben der Frage, ob im Hin-
blick auf die Beschaffenheit der 1000-DM-Scheine ein vollendetes oder nur
versuchtes Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, auch zu prüfen
haben wird, ob sich der Angeklagte hieran als Mittäter oder möglicherweise nur
als Verschaffungs- und Verteilungsgehilfe (§ 27 StGB) an einem Falschgeldde-
likt des O. beteiligt hat. Dies erscheint nach den bisherigen Feststellungen
jedenfalls nicht ausgeschlossen; denn sie enthalten Anhaltspunkte dafür, daß
der Angeklagte, selbst wenn er an den in Italien erworbenen Geldscheinen
Mitgewahrsam bzw. an den ihm zur "Probe" übergebenen Scheinen Alleinge-
wahrsam erlangte, diesen nicht mit dem Willen ausübte, eigenständig über die
Scheine zu verfügen. In diesem Falle käme Mittäterschaft jedoch nicht in Be-
tracht (BGHSt 44, 62).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker