BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 4 StR 528/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 2. August 2002 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Ein-
beziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen
ohne Erfolg.
Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wor-
den ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuld-
spruchs und den Wegfall einer Einzelstrafe zur Folge; auf den Gesamtstrafen-
ausspruch wirkt sich dies angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden
Einzelstrafen nicht aus. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer, hätte sie
die nunmehr entfallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedri-
gere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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