Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 4 StR 528/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 2. August 2002 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Ein-

beziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen

ohne Erfolg.

Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wor-

den ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuld-

spruchs und den Wegfall einer Einzelstrafe zur Folge; auf den Gesamtstrafen-

ausspruch wirkt sich dies angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden

Einzelstrafen nicht aus. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer, hätte sie

die nunmehr entfallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedri-

gere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Tepperwien Kuckein Athing

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