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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 4 StR 540/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 26. August 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben
a)
insgesamt, soweit es den Angeklagten Andreas
L. betrifft;
b)
im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten Igor
L. betrifft.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Igor
L. wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Andreas
L. ) bzw. zwei Jahren und neun Monaten (Igor L. ) verurteilt und
ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Ur-
teil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügen.
Die Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen
Verfahrensrüge Erfolg bzw. teilweise Erfolg; soweit der Angeklagte Igor
L. den Schuldspruch und die Maßregelanordnung anficht, ist seine Re-
vision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen nötigten die Angeklagten am 22. Februar
2002 gegen 16.40 Uhr die Inhaberin des Uhren- und Schmuckgeschäfts H.
in R. unter Einsatz eines Messers zur Herausgabe von mindestens 200
Der Angeklagte Igor L. hat seine Tatbeteiligung eingeräumt,
aber angegeben, die Tat nicht mit seinem Bruder Andreas, sondern mit Viktor
K. , der aus Kasachstan stamme und sich zur Tatzeit zu Besuch in
Deutschland aufgehalten habe, begangen zu haben. Der Angeklagte Andreas
L. hat seine Beteiligung an der Tat bestritten.
2. Im Hauptverhandlungstermin vom 14. August 2002 hat der Verteidiger
des Angeklagten Andreas L. die Vernehmung des Viktor K. , wohn-
haft in A. A. (Kasachstan), , zum Beweis dafür beantragt, daß die-
ser mit Igor L. den angeklagten Raub begangen habe und der Ange-
klagte Andreas L. weder an der Tat noch am Vorgeschehen beteiligt
gewesen sei. Das Landgericht hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 5
Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung des Viktor K.
sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Nach der bisherigen Be-
weisaufnahme sei nämlich die dem Beweisantrag entsprechende Einlassung
(cid:0)
der Angeklagten widerlegt, weil es aufgrund des feststehenden Zeitablaufs am
Tatnachmittag "zeitlich nahezu ausgeschlossen" sei, daß ein Fremder und
nicht der Bruder des Angeklagten Igor L. dessen Tatgenosse war. Au-
ßerdem sei die Einlassung der Angeklagten unglaubhaft, weil sie für eine von
der Polizei beobachtete gemeinsame Autofahrt nach R. um 16.10 Uhr keine
plausible Erklärung hätten geben können.
3. Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung
eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Maßgebendes Kriterium dabei ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises
ein Gebot der Aufklärungspflicht ist (BGHSt 40, 60, 62; BGHR StPO § 244 Abs.
5 Satz 2 Auslandszeuge 9, 10). Diesem Maßstab wird die Entscheidung des
Landgerichts nicht gerecht.
Die Strafkammer geht sowohl im Ablehnungsbeschluß als auch im Urteil
davon aus, daß die Einlassung der Angeklagten, eine dritte Person sei der
Mittäter gewesen, "nicht zeitlich unmöglich" sei (UA 14). Die Zeugin H. hat
den Angeklagten Igor L. , nicht aber den Angeklagten Andreas L.
als Täter wiedererkannt (UA 12). Bei dieser Beweislage hätte es die Aufklä-
rungspflicht erfordert, zunächst im Wege des Freibeweises (vgl. BGHR StPO
§ 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5, 10; RiVASt, Länderteil Kasachstan, S.
147) zu klären, ob der Zeuge Viktor K. unter der angegebenen Anschrift
wohnhaft ist und geladen werden kann, wie er aussieht (Personenbeschrei-
bung, Lichtbild), ob er Sachdienliches zur Klärung der Beweisfrage beitragen
kann und ob er (gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits) bereit ist, vor
Gericht zu erscheinen und auszusagen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser
Vorklärung wäre möglicherweise der Weg zur Ablehnung des Beweisantrages
eröffnet gewesen, wenn nämlich dann klar gewesen wäre, daß durch die bean-
tragte Zeugenvernehmung, sofern sie überhaupt möglich gewesen wäre, keine
weitere wesentliche Aufklärung zu erwarten war (vgl. Maatz in FS für Remmers
S. 577, 588 Fn. 66).
4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil im Hinblick auf den
Angeklagten Andreas L. insgesamt auf der fehlerhaften Ablehnung des
Beweisantrags beruht. Beim Angeklagten Igor L. - der die Ablehnung
des Beweisantrags ebenfalls rügen kann, weil die Beweisbehauptung zugleich
seinem Interesse diente (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; 1984, 372) - be-
ruht möglicherweise der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler, weil das Land-
gericht sein Geständnis nur mit den sich aus der Beweiswürdigung ergebenden
"Einschränkungen" (UA 18) zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Die Maß-
regelanordnung beim Angeklagten Igor L. bleibt allerdings von dem
Rechtsfehler unberührt; sie kann daher bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Kuckein
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