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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 4 StR 540/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

4 StR 540/02

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 26. August 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben

a)

insgesamt, soweit es den Angeklagten Andreas

L. betrifft;

b)

im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten Igor

L. betrifft.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Igor

L. wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Andreas

L. ) bzw. zwei Jahren und neun Monaten (Igor L. ) verurteilt und

ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Ur-

teil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Die Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen

Verfahrensrüge Erfolg bzw. teilweise Erfolg; soweit der Angeklagte Igor

L. den Schuldspruch und die Maßregelanordnung anficht, ist seine Re-

vision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen nötigten die Angeklagten am 22. Februar

2002 gegen 16.40 Uhr die Inhaberin des Uhren- und Schmuckgeschäfts H.

in R. unter Einsatz eines Messers zur Herausgabe von mindestens 200

Der Angeklagte Igor L. hat seine Tatbeteiligung eingeräumt,

aber angegeben, die Tat nicht mit seinem Bruder Andreas, sondern mit Viktor

K. , der aus Kasachstan stamme und sich zur Tatzeit zu Besuch in

Deutschland aufgehalten habe, begangen zu haben. Der Angeklagte Andreas

L. hat seine Beteiligung an der Tat bestritten.

2. Im Hauptverhandlungstermin vom 14. August 2002 hat der Verteidiger

des Angeklagten Andreas L. die Vernehmung des Viktor K. , wohn-

haft in A. A. (Kasachstan), , zum Beweis dafür beantragt, daß die-

ser mit Igor L. den angeklagten Raub begangen habe und der Ange-

klagte Andreas L. weder an der Tat noch am Vorgeschehen beteiligt

gewesen sei. Das Landgericht hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 5

Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung des Viktor K.

sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Nach der bisherigen Be-

weisaufnahme sei nämlich die dem Beweisantrag entsprechende Einlassung

(cid:0)

der Angeklagten widerlegt, weil es aufgrund des feststehenden Zeitablaufs am

Tatnachmittag "zeitlich nahezu ausgeschlossen" sei, daß ein Fremder und

nicht der Bruder des Angeklagten Igor L. dessen Tatgenosse war. Au-

ßerdem sei die Einlassung der Angeklagten unglaubhaft, weil sie für eine von

der Polizei beobachtete gemeinsame Autofahrt nach R. um 16.10 Uhr keine

plausible Erklärung hätten geben können.

3. Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung

eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach

pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Maßgebendes Kriterium dabei ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises

ein Gebot der Aufklärungspflicht ist (BGHSt 40, 60, 62; BGHR StPO § 244 Abs.

5 Satz 2 Auslandszeuge 9, 10). Diesem Maßstab wird die Entscheidung des

Landgerichts nicht gerecht.

Die Strafkammer geht sowohl im Ablehnungsbeschluß als auch im Urteil

davon aus, daß die Einlassung der Angeklagten, eine dritte Person sei der

Mittäter gewesen, "nicht zeitlich unmöglich" sei (UA 14). Die Zeugin H. hat

den Angeklagten Igor L. , nicht aber den Angeklagten Andreas L.

als Täter wiedererkannt (UA 12). Bei dieser Beweislage hätte es die Aufklä-

rungspflicht erfordert, zunächst im Wege des Freibeweises (vgl. BGHR StPO

§ 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5, 10; RiVASt, Länderteil Kasachstan, S.

147) zu klären, ob der Zeuge Viktor K. unter der angegebenen Anschrift

wohnhaft ist und geladen werden kann, wie er aussieht (Personenbeschrei-

bung, Lichtbild), ob er Sachdienliches zur Klärung der Beweisfrage beitragen

kann und ob er (gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits) bereit ist, vor

Gericht zu erscheinen und auszusagen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser

Vorklärung wäre möglicherweise der Weg zur Ablehnung des Beweisantrages

eröffnet gewesen, wenn nämlich dann klar gewesen wäre, daß durch die bean-

tragte Zeugenvernehmung, sofern sie überhaupt möglich gewesen wäre, keine

weitere wesentliche Aufklärung zu erwarten war (vgl. Maatz in FS für Remmers

S. 577, 588 Fn. 66).

4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil im Hinblick auf den

Angeklagten Andreas L. insgesamt auf der fehlerhaften Ablehnung des

Beweisantrags beruht. Beim Angeklagten Igor L. - der die Ablehnung

des Beweisantrags ebenfalls rügen kann, weil die Beweisbehauptung zugleich

seinem Interesse diente (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; 1984, 372) - be-

ruht möglicherweise der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler, weil das Land-

gericht sein Geständnis nur mit den sich aus der Beweiswürdigung ergebenden

"Einschränkungen" (UA 18) zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Die Maß-

regelanordnung beim Angeklagten Igor L. bleibt allerdings von dem

Rechtsfehler unberührt; sie kann daher bestehen bleiben.

Tepperwien Maatz Kuckein

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