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BGH Urteil vom 28.01.2003 – 5 StR 378/02

5. Strafsenat

5 StR 378/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

28. Januar 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt F

Rechtsanwalt J

Rechtsanwalt H

Justizangestellte

als Verteidiger des Angeklagten W ,

als Verteidiger des Angeklagten T ,

als Verteidiger des Angeklagten M ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Februar 2002 werden

verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten T und M von dem Vor-

wurf freigesprochen, den Angeklagten W bestochen zu haben. Diesen

Angeklagten hat es von dem Verdacht der Bestechlichkeit freigesprochen.

Die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Gene-

ralbundesanwalt nicht vertreten werden, bleiben erfolglos.

I.

Den Angeklagten ist mit der Anklage folgendes zur Last gelegt wor-

den: Die Angeklagten M und T seien Geschäftsführer der U

E G gewesen, die in der Gemeinde S Wind-

energieanlagen habe errichten wollen. Um sich der Unterstützung des Ange-

klagten W zu versichern, welcher zu dieser Zeit Amtsdirektor des

Brandenburg-Vorpommerschen Amtes Gartz (Oder) und mit diesen Anlagen

befaßt gewesen sei, hätten sie ihm über die Zeugin Mi 24.000 DM

zukommen lassen. Um den wahren Zweck des Geldtransfers zu verschlei-

ern, habe der Angeklagte T einen Scheinvertrag mit der Zeugin ge-

schlossen. Nach Erhalt des Geldes habe der Angeklagte W unvermittelt

Aktivitäten zu Gunsten der beiden anderen Angeklagten entwickelt und deren

Vorhaben, in der Gemeinde Windenergieanlagen zu errichten, unlauter un-

terstützt. Auf verschiedenen Gemeindevertretersitzungen habe er sich nach-

drücklich für deren Pläne eingesetzt und dadurch erreicht, daß der G

– unter Benachteiligung eines anderen Bieters – letztlich der Zuschlag für

das Projekt erteilt worden sei.

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-

gesprochen. Die Strafkammer hat sich weder von einer Zahlung an den An-

geklagten W noch von dessen Parteilichkeit für die U G

überzeugen können. Es erachtet die Aussage der Belastungszeugin Mi

, die die Zahlung eines Bestechungslohns bekundet hat, als lebensfremd,

widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft, so daß auf deren Angaben aus-

reichende Feststellungen nicht hätten gestützt werden können.

II.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Eine Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 6 StPO) liegt

nicht vor. Der als Beweisantrag bezeichnete Antrag der Staatsanwaltschaft

enthält keine Beweistatsachen, sondern lediglich Wertungen sowie die Be-

zeichnung allgemeiner, der erforderlichen Konkretisierung entbehrender

Themenkreise, allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu erhellende

Beweisziele (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.). Auch in der Revisionsrechtferti-

gung ist keine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, die ge-

stattete, der Rüge eine zulässige Aufklärungsrüge zu entnehmen (vgl. BGHR

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).

Soweit die Staatsanwaltschaft beanstanden wollte, das Landgericht

habe den „Beweisantrag“ nicht vollständig beschieden, steht dem Erfolg der

Rüge schon entgegen, daß die Revisionsführerin ein entsprechendes, aus

der Begründung des Gerichtsbeschlusses zu erkennendes Mißverständnis

des Gerichts über den Umfang des Beweisantrages nicht in der Hauptver-

handlung zu beseitigen suchte, sondern unbeanstandet ließ, es dann jedoch

zur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge machte (vgl. BGHR

StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3 und 30 m. w. N.; BGH, Beschl. v.

25. März 1998 – 1 StR 70/98). Eine Pflicht, auf eine vollständige Beschei-

dung der selbst gestellten Beweisanträge hinzuwirken, ergibt sich für die

Staatsanwaltschaft verstärkt schon aus ihrer gesetzlichen Stellung und Auf-

gabe, den Richter in seinem Bemühen um die Erforschung des wirklichen

Sachverhalts und die richtige Rechtsanwendung zu unterstützen (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 46. Aufl. vor § 141 GVG Rdn. 8 m. w. N.).

b) Die Revisionen dringen auch nicht mit der Rüge durch, das Landge-

richt habe sein Urteil auf nicht erhobene Beweise gestützt (§ 261 StPO).

Zwar belegen sie, daß das Landgericht die zwölf Bareinzahlungen des Ange-

klagten W nicht mit Hilfe von nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Um-

satzlisten in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Ein Verfahrensverstoß ist

dadurch aber nicht bewiesen, weil – was im übrigen die Berufsrichter in

dienstlichen Erklärungen bestätigt haben – der Inhalt der im Urteil darge-

stellten Umsatzlisten von dem Zeugen KHK Wa nach Vorhalt bekundet

worden sein kann (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH NJW 1991, 1306, 1309).

Eine solche Vorgehensweise begegnet hier keinen Bedenken, weil die Daten

der zwölf Bareinzahlungen nicht einem längeren oder inhaltlich schwer zu

verstehenden Schriftstück zu entnehmen waren. Nur in einem solchen Fall

hätte nicht die Gewähr dafür bestanden, daß die Auskunftsperson den Sinn

der schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin richtig

hätte erfaßt haben können (vgl. BGH NJW 2002, 2480; BGHR StPO § 249

Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).

2. Auch die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten

Sachrügen bleiben erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vor-

handenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu

verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdi-

gung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt,

sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstan-

den, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise nähergelegen

hätte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht

überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im

Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweis-

würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismit-

tel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze

aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine

Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung;

vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33;

BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48;

BGH wistra 2002, 260, 261). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das

Landgericht hat die Aussage der Belastungszeugin Mi nach umfas-

sender Darstellung (UA S. 33 bis 51) einer kritischen Würdigung unterzogen,

hat sie mit anderen Beweisergebnissen in Beziehung gesetzt (UA S. 52 bis

61) und ist in einer umfassenden Gesamtbetrachtung unter Bedacht auf feh-

lende Realkennzeichen in der Aussage (UA S. 61 f.) zu dem Ergebnis ge-

langt, daß die Aussage nicht tragfähig ist, die erhobenen Vorwürfe zu bele-

gen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal