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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 5 StR 378/02
5. Strafsenat
5 StR 378/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen
die
im Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom
26. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen über die
Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen werden
verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden
der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die
erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die
Durchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal