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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 5 StR 378/02

5. Strafsenat

5 StR 378/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen

die

im Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom

26. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen über die

Entschädigung

für Strafverfolgungsmaßnahmen werden

verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den

Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden

der Staatskasse auferlegt.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die

erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die

Durchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.

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