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BGH Urteil vom 12.02.2003 – 5 StR 425/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Strafvereitelung im Amt u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

12. Februar 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt N ,

Rechtsanwalt R

als Verteidiger,

Justizangestellte ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2001 wird ver-

worfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Die Angeklagte war als Staatsanwältin mit den Ermittlungen gegen die

damaligen Beschuldigten T und H wegen mehrerer Fälle schwe-

rer räuberischer Erpressung bzw. schweren Raubes (nämlich bewaffneter

Überfälle auf Bank- oder Postfilialen) befaßt. Hierzu wurde sie am

27. September 2000 und 9. Oktober 2000 in der gegen T und H

durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Potsdam als Zeugin

vernommen. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, hierbei eine

falsche uneidliche Aussage und zugleich eine versuchte Strafvereitelung im

Amt begangen zu haben

(§ 153, § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 und 2,

§§ 22, 23, 52 StGB). So habe die Angeklagte wahrheitswidrig folgendes be-

kundet: Bei einer von ihr durchgeführten Vernehmung des damaligen Be-

schuldigten T am 21. August 1998 habe dieser auf die Frage, ob er

Drogen konsumiere, bestätigend genickt. Weiterhin habe er ausgesagt, er

hätte am Abend des 20. August 1998 sowie am folgenden Morgen Heroin

konsumiert. Auf die Frage, ob er vernehmungsfähig sei, habe er geantwortet,

es gehe. Er habe weiterhin erklärt, er empfinde aufgrund von Entzugser-

scheinungen ein leichtes Frieren auf der Haut. Dagegen habe T in

Wahrheit keinerlei seiner Verhaftung vorausgehenden Drogenkonsum be-

hauptet, vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Ange-

klagte habe ihre unwahren Bekundungen mit dem Ziel abgegeben, daß das

Landgericht Potsdam zugunsten des T zu Unrecht den Strafmilde-

rungsgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit annehme. Ferner habe

die Angeklagte wahrheitswidrig folgendes bekundet: Bei der von ihr durch-

geführten Vernehmung der Zeugin W am 10. Juni 1999 habe keine

Lichtbildervorlage stattgefunden. Dagegen habe die Angeklagte in Wahrheit

der Zeugin W drei von einer Überwachungskamera anläßlich eines

Banküberfalls aufgenommene Lichtbilder vorgelegt. Die Zeugin habe auf die-

sen Bildern die damaligen Beschuldigten T und H als die beiden

maskierten Bankräuber erkannt und dies gegenüber der Angeklagten geäu-

ßert.

Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen. Es hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte als Zeugin so ausge-

sagt hat, wie die Anklage es ihr vorwirft. Es hat sich jedoch nicht davon über-

zeugen können, daß diese Bekundungen unwahr gewesen wären. Gegen

diesen Freispruch richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge

gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Er-

folg.

I.

Die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gestützte

Verfahrensrüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen

Weise begründet worden und daher unzulässig. Für die Frage, ob das Urteil,

das grundsätzlich nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO spätestens am

1. Februar 2002 zu den Akten zu bringen war,

jedoch erst am

4. Februar 2002 zu den Akten gelangt ist, gleichwohl – wegen einer nach

§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zulässigen Fristüberschreitung – rechtzeitig einge-

gangen ist, kommt es möglicherweise auf die Urlaubszeiten der beisitzenden

Richterin an. Denn die vom Vorsitzenden der Strafkammer am

1. Februar 2002 vorgenommene „Überarbeitung des Urteilsentwurfs der Be-

richterstatterin“ (Vermerk des Vorsitzenden vom 4. Februar 2002) hätte der

Zustimmung der Berichterstatterin bedurft, wenn diese sich an diesem Tag

noch nicht in Urlaub befunden hätte. Indes teilt die Revision die (erst vom

Generalbundesanwalt ermittelten) Urlaubsdaten der beisitzenden Richterin

(4. bis 8. Februar 2002) nicht mit.

Im übrigen hätte in dem vom Vorsitzenden mitgeteilten Ereignis

– plötzliche lebensgefährliche Erkrankung seiner Mutter – ein Umstand im

Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gelegen.

II.

Der Freispruch hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand.

1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel

eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt

grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisi-

onsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-

gene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner

Sicht eine andere Bewertung der Beweise nähergelegen hätte. Kann der Tat-

richter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so

kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf

Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in

sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-

schöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder

ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung

erforderliche Gewißheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003

– 5 StR 378/02 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Ins-

besondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht widersprüchlich;

sie unterliegt auch keinen durchgreifenden Bedenken wegen Lückenhaftig-

keit.

Es wäre freilich vorzugswürdig gewesen, wenn das Landgericht näher

erörtert hätte, ob und inwieweit aufzuklären war, daß zwischen der Ange-

klagten und dem inhaftierten Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, dem

jetzigen Zeugen T , ein Liebesverhältnis bestand, in dem möglicherwei-

se ein Motiv für die der Angeklagten angelastete Tat hätte gefunden werden

können. In dem angefochtenen Urteil wird hierzu auffallend zurückhaltend

Stellung genommen (UA S. 7, 9; ferner S. 6, 10). Gleichwohl liegt hierin kein

durchgreifender Sachmangel. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils ist

letztlich noch ausreichend deutlich zu entnehmen, daß das Landgericht sich

auch bei Feststellung eines solchen Liebesverhältnisses unter Berücksichti-

gung der sonst gegebenen Beweislage aufgrund gegenläufiger Indizien von

einer vorsätzlichen Falschaussage der Angeklagten in beiden Fällen nicht

hätte überzeugen können.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum