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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 5 StR 438/02

5. Strafsenat

5 StR 438/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 5. März 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls von

88.005,59

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)

(cid:3)(cid:13)(cid:12)

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit

mit progressiver Kundenwerbung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und

neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zahlreicher Tatmittel

und im Wege des erweiterten Verfalls den Wertersatzverfall des beim Ange-

klagten ursprünglich sichergestellten Bargeldbetrages von 172.124 DM, jetzt

bei der Landeshauptkasse Bremen mit 88.005,59

(cid:14)(cid:16)(cid:15)

(cid:14) e-

(cid:0)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)

(cid:0)(cid:16)(cid:27)(cid:24)(cid:0)(cid:16)(cid:1)(cid:10)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:16)(cid:1)

ordnet. Die Revision hat lediglich hinsichtlich des Verfalls Erfolg. Im übrigen

ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

6. Dezember 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht stellt für seine Überzeugung, die Geldbeträge seien

zweifelsfrei deliktischer Herkunft, „beispielsweise“ auf vom Angeklagten 1993

und 1994 erlangte 140 Millionen DM ab, die Gegenstand seiner Verurteilung

durch das Landgericht Verden wegen progressiver Kundenwerbung am

5. November 1996 waren (UA S. 96, 9). Damit bezog das Landgericht

§ 263 Abs. 7 Satz 2 StGB aber auf Gegenstände, die aus Straftaten stamm-

(cid:3) (cid:14)

ten, die vor Inkrafttreten dieser Verweisungsvorschrift am 1. April 1998 be-

gangen wurden. Dies verstößt gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BGHR

StGB § 73d Gegenstände 3 m. w. N.).

Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter eine Verfallsent-

scheidung wird treffen können, weil nach den fehlerfrei getroffenen Feststel-

lungen eine deliktische Herkunft der sichergestellten Gelder aus einer ande-

ren als der verfahrensgegenständlichen Betrugstat fernliegt und jedenfalls

nicht zu Lasten des Angeklagten feststellbar sein wird. Einer möglichen An-

ordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB stünden gemäß § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB die Ersatzansprüche der Geschädigten nach § 823

Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB entgegen. Dies schließt nicht aus, daß im

Wege der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten Sicherstellungsmaß-

nahmen getroffen werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO).

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