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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 5 StR 438/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 5. März 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls von
88.005,59
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)
(cid:3)(cid:13)(cid:12)
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit
mit progressiver Kundenwerbung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zahlreicher Tatmittel
und im Wege des erweiterten Verfalls den Wertersatzverfall des beim Ange-
klagten ursprünglich sichergestellten Bargeldbetrages von 172.124 DM, jetzt
bei der Landeshauptkasse Bremen mit 88.005,59
(cid:14)(cid:16)(cid:15)
(cid:14) e-
(cid:0)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)
(cid:0)(cid:16)(cid:27)(cid:24)(cid:0)(cid:16)(cid:1)(cid:10)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:16)(cid:1)
ordnet. Die Revision hat lediglich hinsichtlich des Verfalls Erfolg. Im übrigen
ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
6. Dezember 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht stellt für seine Überzeugung, die Geldbeträge seien
zweifelsfrei deliktischer Herkunft, „beispielsweise“ auf vom Angeklagten 1993
und 1994 erlangte 140 Millionen DM ab, die Gegenstand seiner Verurteilung
durch das Landgericht Verden wegen progressiver Kundenwerbung am
5. November 1996 waren (UA S. 96, 9). Damit bezog das Landgericht
§ 263 Abs. 7 Satz 2 StGB aber auf Gegenstände, die aus Straftaten stamm-
(cid:3) (cid:14)
ten, die vor Inkrafttreten dieser Verweisungsvorschrift am 1. April 1998 be-
gangen wurden. Dies verstößt gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BGHR
StGB § 73d Gegenstände 3 m. w. N.).
Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter eine Verfallsent-
scheidung wird treffen können, weil nach den fehlerfrei getroffenen Feststel-
lungen eine deliktische Herkunft der sichergestellten Gelder aus einer ande-
ren als der verfahrensgegenständlichen Betrugstat fernliegt und jedenfalls
nicht zu Lasten des Angeklagten feststellbar sein wird. Einer möglichen An-
ordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB stünden gemäß § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB die Ersatzansprüche der Geschädigten nach § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB entgegen. Dies schließt nicht aus, daß im
Wege der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten Sicherstellungsmaß-
nahmen getroffen werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO).
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