Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 5 StR 589/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 2. September 2002 wird nach

verworfen, daß

a) die Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil

des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1999

entfällt; die dortige Gesamtfreiheitsstrafe bleibt beste-

hen;

b) die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Mo-

nate festgesetzt wird.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen

(Tatzeiten zwischen dem 9. März und 6. September 1999) zu Freiheitsstrafen

von einem Jahr sechs Monaten, einem Jahr drei Monaten und neun Monaten

verurteilt und mit weiteren sieben anderweitig verhängten Freiheitsstrafen auf

eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die Revision des Ange-

klagten erzielt mit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teiler-

folg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 2. Januar 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Das Landgericht hat die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom

12. Oktober 1999 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aufge-

löst und die dort erkannten vier Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung

(Tatzeiten 1991 bis 1994) einbezogen. Dem steht die Zäsurwirkung der wei-

teren vom Amtsgericht Hamburg einbezogenen und vom Amtsgericht Düs-

seldorf am 18. September 1996 erkannten Freiheitsstrafe von vier Monaten

entgegen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Die – zur

Bewährung ausgesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb bestehen blei-

ben.

Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfeh-

lerfrei festgesetzten Einzelstrafen und den zutreffend einbezogenen Einzel-

strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2000

(Tatzeiten 19. April bis 4. Dezember 1998) von drei Monaten, einem Monat

und zwei Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese muß

wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO so bemessen

werden, daß der Angeklagte wieder in den Genuß der zur Bewährung aus-

gesetzten Freiheitsstrafe kommt und darf mithin zwei Jahre und vier Monate

nicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). Diese Ge-

samtfreiheitsstrafe setzt der Senat selbst fest, weil er ausschließen kann,

daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung der möglichen einzubezie-

henden Freiheitsstrafen bei dem vielfach, auch einschlägig vorbestraften An-

geklagten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

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