BGH Beschluss vom 28.01.2003 – IX ZB 555/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 555/02
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Januar 2003
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivil-
kammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -
Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Fach-
arztes für innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzver-
walter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners
hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit
seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe
nachgesucht.
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
1. Zum einen hat der Schuldner keine Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, so daß der Senat nicht beurteilen
kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß-
Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NZI 2002, 574).
2. Zum anderen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht
ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts
oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser