Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2003 – IX ZB 555/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 555/02

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 28. Januar 2003

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivil-

kammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -

Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Fach-

arztes für innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzver-

walter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners

hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit

seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe

nachgesucht.

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

1. Zum einen hat der Schuldner keine Erklärung über seine persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, so daß der Senat nicht beurteilen

kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß-

kostenhilfe gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ZPO vorliegen (vgl. BGH,

Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NZI 2002, 574).

2. Zum anderen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht

ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen

der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts

oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574

Abs. 2 ZPO).

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser