BGH Beschluß vom 04.07.2002 – IX ZB 221/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 117 Abs. 2, 4
Die formularmäßige Erklärung zur Prozeßkostenhilfe ist regelmäßig auch
dann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das In-
solvenzverfahren eröffnet worden ist.
BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - LG Baden-Baden
AG Baden-Baden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 4. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der
Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 17. April
2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Dem Schuldner wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwer-
deverfahren versagt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 €.
Gründe
1. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli
2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des
Schuldners eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 sowie BGH, Beschl.
v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach
2. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen. Die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sofern der
Schuldner die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Anwalt erneut einlegen wollte, wäre diese Rechtsbeschwerde eben-
falls unzulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.
ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO
kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumnis verschuldet ist. Der Schuldner
hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist trotz richterlichen Hinwei-
ses die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt
und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug ge-
nommen noch unmißverständlich mitgeteilt, daß seitdem keine Änderungen
eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, NJW
2001, 2720, 2721 = BGHZ 148, 66 ff). Einer Partei, die vor Ablauf der Rechts-
mittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat,
ist nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung
nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ver-
weigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß-
te, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu ha-
ben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf ei-
ne anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117
Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozeßkosten-
hilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht
mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (BGH,
Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078). Das darin lie-
gende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ist dem Schuldner nach §
85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 aaO S. 2721 f).
Eine Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch nicht aus besonde-
ren Gründen entbehrlich. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, daß das Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist. Die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 17 bis
19 InsO sowie § 26 InsO) unterscheiden sich nämlich grundlegend von denen
für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (vgl. § 114 ZPO). Ebensowenig
reicht die dem Antragsteller gewährte Stundung der Verfahrenskosten nach
§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Zwar verlangt § 4a InsO für die Stundung der
Verfahrenskosten anders als § 117 ZPO keine Vorlage gesonderter Formulare.
Dies gilt jedoch nur für die Kosten des Insolvenzverfahrens als solchen. Im
Hinblick auf im Insolvenzverfahren ergriffene Rechtsmittel gelten gemäß § 4
InsO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend und damit auch die
Regelungen über die Prozeßkostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (vgl. Heidelberger
Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 4 Rn. 10).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Raebel