Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 04.07.2002 – IX ZB 221/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Die formularmäßige Erklärung zur Prozeßkostenhilfe ist regelmäßig auch

dann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das In-

solvenzverfahren eröffnet worden ist.

BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - LG Baden-Baden

AG Baden-Baden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 4. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der

Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 17. April

2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Dem Schuldner wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwer-

deverfahren versagt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 €.

Gründe

1. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli

2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des

Schuldners eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 sowie BGH, Beschl.

v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach

2. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen. Die

beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.

Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sofern der

Schuldner die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Anwalt erneut einlegen wollte, wäre diese Rechtsbeschwerde eben-

falls unzulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.

ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO

kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumnis verschuldet ist. Der Schuldner

hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist trotz richterlichen Hinwei-

ses die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt

und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug ge-

nommen noch unmißverständlich mitgeteilt, daß seitdem keine Änderungen

eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, NJW

2001, 2720, 2721 = BGHZ 148, 66 ff). Einer Partei, die vor Ablauf der Rechts-

mittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat,

ist nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung

nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ver-

weigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß-

te, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu ha-

ben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf ei-

ne anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117

Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozeßkosten-

hilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht

mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (BGH,

Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078). Das darin lie-

gende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ist dem Schuldner nach §

85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 aaO S. 2721 f).

Eine Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch nicht aus besonde-

ren Gründen entbehrlich. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, daß das Insol-

venzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist. Die

Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 17 bis

19 InsO sowie § 26 InsO) unterscheiden sich nämlich grundlegend von denen

für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (vgl. § 114 ZPO). Ebensowenig

reicht die dem Antragsteller gewährte Stundung der Verfahrenskosten nach

§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Zwar verlangt § 4a InsO für die Stundung der

Verfahrenskosten anders als § 117 ZPO keine Vorlage gesonderter Formulare.

Dies gilt jedoch nur für die Kosten des Insolvenzverfahrens als solchen. Im

Hinblick auf im Insolvenzverfahren ergriffene Rechtsmittel gelten gemäß § 4

InsO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend und damit auch die

Regelungen über die Prozeßkostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (vgl. Heidelberger

Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 4 Rn. 10).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Raebel