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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – VI ZB 2/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 2/03

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Oktober 2002 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa we-

gen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die ge-

setzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozess-

reformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes

stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl.

Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636 = NJW

2002, 1577 auch mit umfassenden Ausführungen zur Gegenvorstellung

gegen unanfechtbare Entscheidungen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 7.828,93

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll