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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – VI ZB 2/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Oktober 2002 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa we-
gen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die ge-
setzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozess-
reformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes
stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl.
Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636 = NJW
2002, 1577 auch mit umfassenden Ausführungen zur Gegenvorstellung
gegen unanfechtbare Entscheidungen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 7.828,93
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll