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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 1 StR 535/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 4. September 2002 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 21 Fällen,
wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in
Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und drei Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da
die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt
(BGH NJW 1995, 2047).
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