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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 1 StR 535/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 535/02

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 4. September 2002 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 21 Fällen,

wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in

Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und drei Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da

die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt

(BGH NJW 1995, 2047).

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