BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 2 ARs 377/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2003
in dem Strafverfahren
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Antragsteller und Verteidiger:
Az.: 74 Ds 230 Js 50730/01 Amtsgericht Bremen Az.: 230 Js 50730/01 Staatsanwaltschaft Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 29. Januar 2003 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten R. , die Untersuchung und Ent-
scheidung der Sache dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu
übertragen, wird abgelehnt.
Gründe
Der gemäß § 12 Abs. 2 StPO zulässige Antrag ist unbegründet, weil
überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Amtsgericht
Tiergarten nicht vorliegen. Zwar wohnen die Angeklagten sowie zwei Zeugen in
Berlin, jedoch liegt der Tatort in Bremen; zwei weitere Zeugen gehören der
Bremer Polizei an. Das Amtsgericht Bremen ist seit Juni 2002 mit der Sache
befaßt.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer