Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 2 ARs 377/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2003

in dem Strafverfahren

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Antragsteller und Verteidiger:

Az.: 74 Ds 230 Js 50730/01 Amtsgericht Bremen Az.: 230 Js 50730/01 Staatsanwaltschaft Bremen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 29. Januar 2003 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten R. , die Untersuchung und Ent-

scheidung der Sache dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu

übertragen, wird abgelehnt.

Gründe

Der gemäß § 12 Abs. 2 StPO zulässige Antrag ist unbegründet, weil

überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Amtsgericht

Tiergarten nicht vorliegen. Zwar wohnen die Angeklagten sowie zwei Zeugen in

Berlin, jedoch liegt der Tatort in Bremen; zwei weitere Zeugen gehören der

Bremer Polizei an. Das Amtsgericht Bremen ist seit Juni 2002 mit der Sache

befaßt.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer