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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 2 StR 509/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 509/02

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 12. August 2002 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit

in

1.534 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

verurteilt und 19.848 Euro für verfallen erklärt. Mit seiner wirksam auf den

Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrun-

deliegen, hat der Angeklagte in den Jahren 1998 und 1999 als technischer

Prüfer und Prüfgruppenleiter bei der Prüfanlage für Kraftfahrzeuge der Techni-

schen Überwachung Hessen in Frankfurt am Main - ebenso wie zahlreiche an-

dere Prüfer - von gewerblichen Vorführern in 1.534 Fällen Einzel- und Sam-

melzahlungen zwischen 10 und 150 DM angenommen als Entgelt für pflichtwid-

rig bevorzugte Prüfungen, Kostenfreiheit für Vorprüfungen und abgebrochene

Prüfungen sowie für die wohlwollende Beurteilung von Fahrzeugen mit Män-

geln. Insgesamt erhielt der Angeklagte 38.820 DM (= 19.848 Euro).

Den Regelstrafrahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landge-

richt für alle Zahlungen von den Vorführern zugrundegelegt, denen der Ange-

klagte pflichtwidrig auch für mängelbehaftete Fahrzeuge Prüfplaketten erteilt

hat (840 Fälle). Alle übrigen Fälle hat es als minder schwer gewertet. Beson-

ders schwere Fälle nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB wurden trotz möglichen

Vorliegens dieser Regelbeispiele verneint. Das Landgericht hat 1.534 Einzel-

freiheitsstrafen zwischen vier und acht Monaten verhängt.

Die Bemessung dieser Einzelfreiheitsstrafen ist rechtsfehlerhaft. Das

Landgericht hat zur Strafzumessung zahlreiche gewichtige Strafmilderungs-

gründe, aber auch straferschwerende Umstände angeführt. Die Revision macht

zu Recht geltend, daß ein wesentlicher als straferschwerend gewerteter Um-

stand durchgreifenden Bedenken begegnet:

Unter Hinweis auf die Stellung des Angeklagten als Prüfgruppenleiter

und die sich hieraus ergebenden besonderen Pflichten legt ihm das Landge-

richt zur Last, er habe durch seine aktive Mitwirkung in dem bestehenden Kor-

ruptionssystem dessen Funktionieren gefestigt, anstatt auf dessen Beendigung

hinzuwirken, das heiße insbesondere, daß er es sich durch seine eigene Be-

stechlichkeit erschwert habe, wahrgenommene Pflichtwidrigkeiten bei den an-

deren Prüfern durch unmittelbare Ansprache oder durch Einwirken auf die

Dienstvorgesetzten abzustellen (UA S. 29).

Soweit das Landgericht dem Angeklagten anlastet, er habe in dem be-

stehenden Korruptionssystem aktiv mitgewirkt und dessen Funktionieren ge-

festigt, verstößt dies gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil dem Angeklagten damit der

Sache nach vorgeworfen wird, die Taten begangen zu haben. Im übrigen ver-

langt das Landgericht von dem Angeklagten in unzulässiger Weise, daß er sich

selbst hätte belasten sollen. Nachdem der Angeklagte die erste Bestechungs-

zahlung entgegengenommen hatte, bestand für ihn keine realistische Möglich-

keit mehr, gegen die Pflichtwidrigkeiten der übrigen Prüfer selbst einzuschrei-

ten oder ihnen über die Dienstvorgesetzten entgegenzuwirken. Unter den ge-

gebenen Umständen hätte er sich dann nämlich - neben den übrigen besto-

chenen Prüfern - entweder sogleich als Empfänger von Bestechungszahlungen

offenbaren müssen oder er wäre unweigerlich von "angeschwärzten" Prüfer-

kollegen oder Vorführern ebenfalls als Bestechungsempfänger genannt wor-

den. Der Angeklagte hätte mit einem solchen Vorgehen daher zwangsläufig

seine eigene Bestrafung riskiert. Daß er hierzu nicht bereit war, kann ihm nicht

straferschwerend angelastet werden. Auch das Landgericht zeigt keinen Weg

auf, wie der Angeklagte - wie von ihm erwartet - hätte einschreiten können, oh-

ne nicht zugleich auch seine eigene Bestrafung zu riskieren. Die für den Ange-

klagten somit bestehende Konfliktsituation kann insbesondere auch nicht mit

dem Hinweis auf seine Funktion als Prüfgruppenleiter ausgeräumt werden.

Der Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen erfaßt

auch die Gesamtfreiheitsstrafe, weil das Landgericht eingangs seiner Begrün-

dung hierzu sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und

täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abwägt und somit auf

die vorausgegangenen Strafzumessungserwägungen zu den Einzelstrafen Be-

zug nimmt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht den bisher un-

bestraften Angeklagten ohne die rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägun-

gen milder bestraft hätte.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer