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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 2 StR 518/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Soweit der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von "sechs Mo-
naten" als ausreichend erachtet (UA S. 19), handelt es sich um
ein offensichtliches Schreibversehen. Gemeint ist die im Tenor
ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Dies ergibt
sich ohne weiteres aus den Ausführungen des Landgerichts, wo-
nach "die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhö-
hung der verwirkten schwersten Strafe von drei Jahren und sechs
Monaten gebildet worden ist" (UA S. 18).
Soweit der Tatrichter die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB
mit der Begründung verneint, eine Entziehungskur erscheine nicht
von vornherein aussichtslos (UA S. 19), hat er einen nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.)
unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Den Urteilsausführun-
gen in ihrer Gesamtheit ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daß
für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Be-
handlungserfolges besteht. Daher kann mit Sicherheit ausge-
schlossen werden, daß die Entscheidung des Tatrichters auf des-
sen fehlerhaften Ausgangspunkt beruht.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer