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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 2 StR 518/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 518/02

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Soweit der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von "sechs Mo-

naten" als ausreichend erachtet (UA S. 19), handelt es sich um

ein offensichtliches Schreibversehen. Gemeint ist die im Tenor

ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Dies ergibt

sich ohne weiteres aus den Ausführungen des Landgerichts, wo-

nach "die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhö-

hung der verwirkten schwersten Strafe von drei Jahren und sechs

Monaten gebildet worden ist" (UA S. 18).

Soweit der Tatrichter die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB

mit der Begründung verneint, eine Entziehungskur erscheine nicht

von vornherein aussichtslos (UA S. 19), hat er einen nach der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.)

unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Den Urteilsausführun-

gen in ihrer Gesamtheit ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daß

für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Be-

handlungserfolges besteht. Daher kann mit Sicherheit ausge-

schlossen werden, daß die Entscheidung des Tatrichters auf des-

sen fehlerhaften Ausgangspunkt beruht.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer