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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 2 StR 519/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 12. September 2002 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len II, 2 a) und 3 g) verurteilt wurde, sowie im Ausspruch über
die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung porno-
graphischer Schriften, und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften zu der Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Schuldspruch im Fall II, 2 a) hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fotografierte der Angeklagte ein
neunjähriges Mädchen mit seiner Digital-Kamera mindestens 30-mal nackt, so
daß das Geschlechtsteil zu sehen war. Er forderte das Kind auf, seine Beine zu
spreizen und seine Schamlippen auseinanderzuziehen. Wie das Kind dies tun
sollte, demonstrierte ihm der Angeklagte durch Berühren des Geschlechtsteils
des Kindes. Dieses Verhalten hat das Landgericht als sexuellen Mißbrauch
eines Kindes in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften (§ 176
Abs. 1, 184 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 StGB) gewertet (UA S. 7). Die bisherigen
Feststellungen belegen zwar den sexuellen Mißbrauch eines Kindes nach
§ 176 Abs. 1 StGB, nicht aber die Tatbestandsmerkmale des § 184 Abs. 3 Nr. 3
und Abs. 4 StGB. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob
der Angeklagte die Fotos hergestellt hat, um sie oder die daraus gewonnenen
Mehrfertigungen im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB zu verbreiten
oder sonst öffentlich zugänglich zu machen (zum Verbreiten im Internet vgl.
BGHSt 47, 55). Diese Absicht gehört aber zu den Tatbestandsmerkmalen der
Qualifikation des § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB und damit auch des Absatzes 4 die-
ser Vorschrift. Ebensowenig belegen die bisherigen Feststellungen, daß der
Angeklagte im Sinne von § 184 Abs. 4 StGB gewerbsmäßig gehandelt hat. Es
ist nicht auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung hierzu noch
weitere Feststellungen getroffen werden können.
Der Schuldspruch im Fall II, 3 g) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben,
weil er den Unrechtsgehalt der Tat nicht zutreffend und vollständig erfaßt. Der
Angeklagte fertigte auch in diesem Fall Nacktaufnahmen von einem neunjähri-
gen Kind, das auf Weisung des Angeklagten sexuelle Handlungen an sich vor-
nahm. Allerdings kam es hier nicht zu einem Körperkontakt zwischen dem An-
geklagten und dem Kind. Der Angeklagte hatte hier die Absicht, diese Aufnah-
men im Internet zu vermarkten, wozu es jedoch nicht kam (UA S. 6). Mangels
Körperkontakts liegt entgegen der Wertung des Landgerichts somit kein sexu-
eller Mißbrauch eines Kindes im Sinn von § 176 Abs. 1 StGB vor, sondern ein
solcher gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB, der einen geringeren Strafrahmen
vorsieht. Auch gilt für diesen Fall nicht die Vorschrift in alter Fassung (so aber
das Landgericht UA S. 7), sondern in der zur Tatzeit im Sommer 1998 gelten-
den Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Rechtsfehlerhaft nicht in den
Schuldspruch einbezogen hat das Landgericht, daß der Angeklagte mit den
Fotos pornographische Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern
zum Gegenstand haben, hergestellt hat, um sie zu verbreiten oder sonst öf-
fentlich zugänglich zu machen. Damit hat er sich tateinheitlich auch wegen
Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB strafbar
gemacht. Diese Vorschrift stellt bestimmte Vorbereitungshandlungen zu den
Verbreitungstaten nach § 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB unter Strafe (vgl.
Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 184 Rdn. 59; Trönd-
le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 184 Rdn. 46). Das Aufnehmen der pornographi-
schen Fotos bildet hier die tatbestandsmäßige Handlung verbunden mit der
Absicht, die aufgenommenen Fotos im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zu
verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Der Tatbestand des § 184
Abs. 3 Nr. 3 erfordert nicht, daß diese Absicht bereits verwirklicht wurde. Die
bisherigen Feststellungen legen zudem die Annahme nahe, daß der Ange-
klagte gewerbsmäßig gehandelt und somit auch die Qualifikation des § 184
Abs. 4 StGB erfüllt hat. Ob dies der Fall ist, läßt sich auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen aber nicht abschließend beurteilen, so daß eine
Schuldspruchänderung im Revisionsverfahren ausscheidet. Eine Entscheidung
hierüber muß vielmehr einem neuen Tatrichter überlassen bleiben.
Bei der Beurteilung der Fälle II, 2 a) und 3 g) wird auch zu berücksichti-
gen sein, daß sich nach § 176 a Abs. 2 StGB eines Verbrechens des schweren
sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig macht, wer in den Fällen des § 176
Abs. 1 bis 4 StGB in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer porno-
graphischen Schrift zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 StGB verbreitet
werden soll. Für die Bemessung der neuen Einzelstrafen gilt jedoch das Ver-
schlechterungsverbot, da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II, 2 a) und 3 g) hat
auch die Aufhebung der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafen sowie der Gesamt-
freiheitsstrafe zur Folge.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer