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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 2 StR 529/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2003
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 6. September 2002 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Anlaßtat war eine gefährliche Körper-
verletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das mit der Sachrüge begründete
Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Das sachverständig bera-
tene Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Beschuldigte
zur Tatzeit infolge einer paranoiden schizophrenen Störung schuldunfähig war.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Tat des Beschuldigten für
rechtswidrig erachtet und eine Rechtfertigung durch Notwehr ausgeschlossen
hat, sind jedoch lückenhaft.
1. Der mit zwei Messsern, einer Gaspistole und Pfefferspray ausgerüs-
tete Beschuldigte begegnete gegen Mitternacht in der Innenstadt einer
Gruppe von sechs teilweise alkoholisierten Jugendlichen, darunter auch das
spätere Tatopfer C. . Er ging durch die Gruppe hindurch, obwohl er ohne
weiteres um sie hätte herumgehen können. Mit einem der Jugendlichen stieß
er an der Schulter zusammen. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß dies von
dem Beschuldigten oder dem Jugendlichen beabsichtigt war. Der Beschuldigte
blieb stehen, drehte sich um, machte eine unfreundliche, ausländerfeindliche
Bemerkung und sagte, er habe keine Angst. Der Jugendliche forderte den Be-
schuldigten auf, sich zu "verpissen". Der Beschuldigte dachte, er brauche sich
"als deutscher Unteroffizier nicht nötigen zu lassen", wobei er auch Angst ge-
habt haben kann. Der Beschuldigte zog nun seine Gaspistole und gab ohne
Vorwarnung einen Schuß auf den Jugendlichen ab, mit dem er zusammenge-
stoßen war und der ihm am nächsten stand. Der Jugendliche wich zurück, und
die Gruppe, die sich im Halbkreis um den Beschuldigten formierte, ging auf ihn
zu. Der Beschuldigte gab weitere Schüsse auf die Gruppe ab, die sich vor- und
zurückbewegte.
Ein Passant forderte nun die Jugendlichen auf, den Beschuldigten in
Ruhe zu lassen. Danach konnte sich der Beschuldigte rückwärts entfernen. Die
Jugendlichen folgten ihm wenige Meter. Der erheblich alkoholisierte C. , das
Tatopfer, bewegte sich weiter auf den Beschuldigten zu. Nachdem der Be-
schuldigte einen Schuß auf C. abgegeben hatte, bewegte er sich einen
Schritt auf C. zu. Dieser versuchte nun, dem Beschuldigten die Waffe abzu-
nehmen und umfaßte ihn dabei. Der Beschuldigte zog jetzt das aufgeklappte
Messer aus der Tasche, stach C. zweimal in den Brustkorb und flüchtete.
Drei Jugendliche verfolgten den Beschuldigten, verloren ihn jedoch aus den
Augen.
2. Das Landgericht hält die Tat des Beschuldigten nicht für gerechtfertigt
(§ 32 StGB). Der Beschuldigte habe nicht in Notwehr gehandelt. Der Anstoß an
der Schulter sei kein Angriff des Jugendlichen auf den Beschuldigten gewesen,
der es hätte rechtfertigen können, mit der Gaspistole auf die Gruppe zu schie-
ßen. Letztlich habe er die Pistole gezogen, weil er geglaubt habe, er brauche
sich dies nicht bieten zu lassen. Da der Beschuldigte auf die Jugendlichen ge-
schossen habe, sei der Angriff des C. auf den Beschuldigten durch Notwehr
gerechtfertigt gewesen. C. sei nach § 32 StGB berechtigt gewesen, dem Be-
schuldigten die Pistole abzunehmen. Hiergegen habe sich der Beschuldigte
nicht mit einem Messer wehren dürfen.
3. Diese Begründung für den Ausschluß einer Notwehrlage begegnet
durchgreifenden Bedenken.
a) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß
sich der Beschuldigte bei den Messerstichen in einer Notwehrsituation befand.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Einen sol-
chen Angriff nimmt das Landgericht auf Seiten des Beschuldigten an, weil er
auf die Jugendlichen und zuletzt auf C. geschossen habe. Welcher Angriff
und welche Reaktion hierauf rechtswidrig oder durch Notwehr gerechtfertigt
waren, läßt sich aber nur bei einer durchgängigen Bewertung der gesamten
Auseinandersetzung in objektiver und subjektiver Hinsicht beurteilen, weil die
Rolle des Angreifers und des Angegriffenen im Verlauf der Auseinanderset-
zung wechseln können. Das kann hier der Fall gewesen sein. Selbst wenn man
davon ausgeht, daß der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit den Jugend-
lichen durch sein provozierendes Verhalten und den ersten Schuß als Angrei-
fer begonnen hat, konnte er sich doch nach der Aufforderung des Passanten K.
an die Jugendlichen, den Beschuldigten in Ruhe zu lassen, nach rückwärts
entfernen. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob dies objektiv und aus der Sicht
der Beteiligten dahin zu verstehen war, daß der Beschuldigte nunmehr die
Auseinandersetzung für beendet ansah und die Anwesenheit des Passanten
nutzen wollte, um zu fliehen und sich in Sicherheit zu bringen. Hierfür spricht,
daß sich der Beschuldigte wegen der Überzahl seiner Gegner in einer ungüns-
tigen "Kampflage" befand und das Landgericht nicht ausschließen konnte, daß
er Angst hatte. Unter diesen Umständen liegt es auch aus der Sicht der Ju-
gendlichen fern, daß von dem Beschuldigten in dieser Phase des Geschehens
noch ein Angriff ausging. Das Landgericht hätte daher erwägen müssen, ob die
Verfolgung durch die Gruppe der Jugendlichen mit C. für den Beschuldigten
als Androhung von Gewalttätigkeiten aufgefaßt werden konnte, gegen die er
sich mit den beiden Schüssen aus der Gaspistole zur Wehr setzen durfte.
Dann wäre C. , abweichend von der Beurteilung des Landgerichts, nicht auf-
grund einer Notwehrlage befugt gewesen, dem Beschuldigten die Gaspistole
wegzunehmen. Es genügte daher nicht, bei der Prüfung einer möglichen Not-
wehrlage auf den Beginn und das Ende der Auseinandersetzung abzustellen
und die subjektive Seite des Geschehens außer Betracht zu lassen. Für eine
abschließende Beurteilung bilden die bisherigen Feststellungen aber keine
ausreichende Grundlage. Dem angefochtenen Urteil läßt sich schon nicht ent-
nehmen, ob der Beschuldigte und C. in den verschiedenen Phasen der Aus-
einandersetzung zumindest auch mit Verteidigungswillen gehandelt haben.
b) Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der
Beschuldigte objektiv und subjektiv in einer Notwehrlage befand, wird auch zu
berücksichtigen sein, daß das Notwehrrecht eingeschränkt war, wenn der Be-
schuldigte die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst
schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.). Allein
aus dem Umstand, daß der Beschuldigte seine Lage (mit)verschuldet hat, läßt
sich allerdings noch keine allgemeine Aussage ableiten, in welchem Maße er
sich im Vergleich zu einem schuldlos in eine Notwehrsituation Geratenen bei
der Abwehr des Angriffs zurückhalten mußte. Dies hängt vielmehr von den Um-
ständen des Einzelfalls ab. Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vor-
werfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so
mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten. Andererseits sind die
Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch
den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374,
379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.). Die Notwehreinschränkung hängt fer-
ner davon ab, ob der Beschuldigte dem Angriff ausweichen konnte oder ob er
über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungs-
mittels gelangen konnte. War das nicht möglich, so war selbst bei verschulde-
ter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst
üblichen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Vertei-
digung 11 m.w.N.), d. h. soweit sie zur Verteidigung des Beschuldigten erfor-
derlich war (§ 32 Abs. 2 StGB). Dabei wird von Bedeutung sein, ob es erforder-
lich war, C. das Messer zweimal in die Brust zu stoßen. Sollte der Beschul-
digte die Grenzen der Notwehr überschritten haben (intensiver Notwehrexzeß),
wird auch zu prüfen sein, ob er nach § 33 StGB entschuldigt ist (vgl. zur Maß-
regelanordnung in diesen Fällen BGHSt 31, 132; BGH NStZ 1996, 433, 434;
Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63
Rdn. 2 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 8).
c) Soweit ein Irrtum des Beschuldigten in Betracht kommt, ist dieser nur
dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er infolge seines Zu-
stands Tatsachen verkennt, die ein geistig Gesunder richtig erkannt hätte
(BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8; BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289;
BGH bei Holtz MDR 1983, 90; Tröndle/Fischer a.a.O.; Stree a.a.O. Rdn. 7 je-
weils m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer