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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 5 StR 475/02

5. Strafsenat

5 StR 475/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Januar 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten S , D und Ö

gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

5. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-

det verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel

zu tragen.

G r ü n d e

Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundes-

anwalt in der Antragsschrift angegebenen Gründen keinen Erfolg.

Ergänzend bemerkt der Senat: Für die vom Angeklagten Ö er-

hobene Besetzungsrüge gelten die Ausführungen des Generalbundesan-

walts im Antrag vom 13. November 2002 (B. I. 1.) entsprechend. Keinen Er-

folg hat auch die Rüge des Angeklagten D , die polizeilichen Verneh-

mungsbeamten hätten ihm nach seiner Festnahme nicht vorenthalten dürfen,

daß sich für ihn bereits ein Rechtsanwalt als möglicher Verteidiger gemeldet

habe, mit der etwaigen Folge, daß seine damaligen Angaben nicht hätten

verwertet werden dürfen (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 502; Meyer-Goßner,

StPO 46. Aufl. § 136 Rdn. 10; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.

§ 137 Rdn. 67). Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision verschweigt, daß der Angeklagte

sich am 20. November 2001 – nach Konsultation seines Verteidigers – er-

neut zur Sache eingelassen und die Richtigkeit seiner früheren Angaben be-

stätigt hat (Sachakten Bl. 619-621).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum