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BGH Beschluss vom 30.01.2003 – V ZB 2/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 2/03

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Novem-

ber 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist eine weitere Beschwerde

nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder

zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).

Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel

statthaft (BGH NJW 2002, 1577).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 7.081,94

Wenzel

Tropf

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch