Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.01.2003 – V ZB 2/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Novem-
ber 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist eine weitere Beschwerde
nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder
zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).
Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel
statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 7.081,94
Wenzel
Tropf
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch