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BGH Beschluss vom 30.01.2003 – V ZB 3/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch den Vizepräsi-
denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidungen des Amtsge-
richts Bielefeld 42 C 817/98, des Landgerichts Bielefeld 25 T 779/01 und
25 T 315/02 sowie des Oberlandesgerichts Hamm 5 W 12/02 und 5 W
62/02 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist eine Beschwerde an den Bundesge-
richtshof nicht statthaft.
Gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte ist eine weitere Beschwerde eben-
falls nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zuge-
lassen, noch von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (BGH NJW 2002, 2181).
Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft
(BGH NJW 2002, 1577).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: bis 300,00
Wenzel
Tropf
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch