BGH Urteil vom 04.02.2003 – XI ZR 117/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
WECHSELVORBEHALTS- URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 4. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Ein Garantieindossament kann außerhalb der Indossamentenkette stehen;
es unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenreihe.
b) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Aussteller nicht in Regreß nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem Akzep- tanten zur Einlösung des Wechsels verpflichtet sein sollte.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2003 - XI ZR 117/02 - OLG Celle LG Lüneburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil
des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
6. März 2002 aufgehoben und das Urteil und Ver-
säumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Lüneburg vom 17. Juli 2001 abgeändert, soweit zum
Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin
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10.225,84
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
bzw. dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber 6%, seit
dem 16. April 2001, sowie Wechselkosten von 31,42
und Wechselprovision von 34,09
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zwar als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2).
Dem Beklagten zu 1) wird die Ausführung seiner
Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Be-
klagte zu 1).
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Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Be-
klagten als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Einlöserin eines Wechsels den Beklagten
zu 1) aus einem Blankoindossament in Anspruch. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Inhaberin eines von ihr am 31. Januar 2001 an ei-
gene Order ausgestellten Wechsels über 20.000 DM, der auf die Be-
klagte zu 2) gezogen und von ihr angenommen worden ist. Der Beklagte
zu 1), der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), hat oben auf der Rück-
seite des Wechsels blanko unterschrieben. Darunter befindet sich ein
Indossament der Klägerin an die Order der Sparkasse U.. In deren Auf-
trag wurde nach Verfall des Wechsels am 19. April 2001 mangels Zah-
lung Protest erhoben. Am 2. Mai 2001 wurde über das Vermögen der
Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat im Wechselprozeß beide Beklagten in Anspruch
genommen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) hafte ihr aufgrund
eines Garantieindossaments.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) antragsgemäß zur Zahlung
der Wechselsumme zuzüglich Zinsen und Nebenkosten verurteilt, die
Klage gegen den Beklagten zu 1) jedoch abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-
folgt sie ihren Klageanspruch gegen den Beklagten zu 1) weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Verurteilung
des Beklagten zu 1).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Zwar hafte der Beklagte zu 1) als Garantieindossant nach Art. 15
Abs. 1 WG der Klägerin auf Zahlung der Wechselsumme. Der Beklagte
zu 1) könne sich gegenüber dem Wechselanspruch jedoch auf § 242
BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") berufen. Im Falle
der Einlösung des Wechsels habe der Beklagte zu 1) als Garantieindos-
sant nämlich gegen die Klägerin - die Ausstellerin - einen Rückgriffsan-
spruch nach Art. 49 WG. Zum Rückgriff berechtigt sei, wer den Wechsel
eingelöst habe, vorausgesetzt, daß er aus dem Wechsel verpflichtet ge-
wesen sei. Wenn der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall ein Rück-
griffsrecht verneint habe, weil dem einlösenden Garantieindossanten von
niemandem ein Wechselrecht übertragen worden sei (BGHZ 13, 87 f.),
so sei dem mit der herrschenden Meinung in der Rechtslehre nicht zu
folgen. Der wechselmäßig verpflichtete Indossant, der einen Wechsel
einlöse, gewinne durch Einlösung des Wechsels die Rechte gegen die
Wechselschuldner, die vor ihm den Wechsel als Aussteller oder Indos-
santen unterschrieben hätten. Es bestehe kein Grund, den Garantiein-
dossanten insoweit schlechter zu stellen als den Wechselbürgen, bei
dem das Rückgriffsrecht aus Art. 32 Abs. 3 WG folge. Bei der Klägerin,
die zugleich Wechselausstellerin und Wechselinhaberin sei, handele es
sich um einen sogenannten Vormann im Sinne von Art. 49 WG. Bejahe
man die Haftung aus einem außerhalb des Zusammenhangs der Indos-
samente stehenden Blankoindossament, so seien dem einlösenden Ga-
rantieindossanten auch die Rückgriffsrechte gegen die Vormänner zu
geben.
II.
Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli-
chen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht
zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den Beklagten zu 1) aus dem
von ihm abgegebenen Garantieindossament in Anspruch nehmen kann
(1.). Nicht entscheidungserheblich ist jedoch die vom Berufungsgericht
zum Anlaß für eine Zulassung der Revision genommene Frage, ob auch
einem aus dem Wechsel weder förmlich noch sachlich berechtigten Ga-
rantieindossanten Rückgriffsansprüche gemäß Art. 49 WG zustehen,
wenn er den Wechsel im Rücklauf eingelöst hat (2. a). Das Berufungsge-
richt hat nämlich übersehen, daß in dem hier zu entscheidenden Fall ei-
nem etwaigen Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 1) Einwendungen
der Klägerin entgegenstehen (2. b), so daß der Beklagte zu 1) dem Kla-
geanspruch einen eigenen Rückgriffsanspruch nicht mit Erfolg entgegen-
setzen kann.
1. Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläge-
rin als Einlöserin des Wechsel bei dem Beklagten zu 1) aus dem von
diesem abgegebenen Garantieindossament Rückgriff nehmen kann.
a) Zwar ist die Haftungswirkung des Indossaments üblicherweise
Folge der Übertragung von Wechselrechten. Ein Indossament kann aber
auch den Sinn haben, die Haftung des Indossanten zu begründen, ohne
daß Wechselrechte übertragen werden. Ein solches Garantieindossa-
ment, das auch außerhalb der Indossamentenkette stehen kann und die-
se nicht unterbricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 13, 87, 88; 45, 210, 211 f.; 108, 353,
361; BGH, Urteile vom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, WM 1977, 839, 840
und vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278).
b) Aus diesem Garantieindossament steht der Klägerin gegen den
Beklagten zu 1) ein Rückgriffsanspruch zu aus Art. 47 Abs. 3 WG i.V. mit
Art. 49 WG. Sie hat nach Protesterhebung als Indossantin den Wechsel
eingelöst und mit dem Erwerb des Eigentums am Wechsel kraft Geset-
zes zugleich die Wechselrechte der befriedigten Wechselinhaberin, hier
der Sparkasse U., erworben (vgl. Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere
12. Aufl. S. 140). Wechselschuldner gegenüber der Sparkasse U. war
auch der Beklagte zu 1).
Er kann dem Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht entgegenhal-
ten, daß er nicht ihr "Vormann" sei und sie nicht besser stehe, als sie vor
Indossierung des Wechsels an die Sparkasse U. gestanden habe. Der
Rückerwerb eines Wechsels ist allerdings kein schutzwürdiger Erwerbs-
vorgang. Der Wechselschuldner, der den Wechsel einlöst und zurücker-
hält, rückt deshalb in seine alte Position im Wechselverband wieder ein,
so daß ihm gegenüber die früheren Einwendungen und Einreden auto-
matisch wieder aufleben (BGH, Urteile vom 7. Januar 1971 - II ZR 28/70,
WM 1971, 376; vom 23. Februar 1976 - II ZR 10/75, WM 1976, 562, 563;
Senatsurteile vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, WM 1989, 1009, 1010
und vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278). Solche
stehen dem Beklagten zu 1) angesichts der von den Parteien getroffenen
Vereinbarungen jedoch nicht zu.
Der Beklagte zu 1) sollte gegenüber der Klägerin persönlich haf-
ten. Die Klägerin hat als - offenbar vorleistende - Baustofflieferantin nicht
nur das Akzept des belieferten Bauunternehmens, der Beklagten zu 2),
eingeholt, sondern auch das Garantieindossament des Beklagten zu 1),
des Geschäftsführers der Beklagten zu 2). Dem ist zu entnehmen, daß
das Garantieindossament des Beklagten zu 1) nicht nur den Wechsel
diskontfähig machen sollte mit der Folge, daß hieraus zukünftige Indos-
satare Wechselrechte gegenüber dem Beklagten zu 1) erlangen sollten,
sondern daß bereits die Klägerin als erste Wechselnehmerin durch die
persönliche Haftung des Beklagten zu 1) begünstigt werden sollte. Das
entspricht der typischen Interessensituation eines mit einer GmbH kon-
trahierenden Unternehmens und muß nach dem Willen der Beteiligten
auch und erst recht für den Fall gelten, daß der Wechsel protestiert und
die Klägerin als Indossantin rückbelastet wird.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde dem Be-
klagten zu 1) für den Fall, daß er den Wechsel einlöst, nicht seinerseits
ein Rückgriffsanspruch gegen die Klägerin als Ausstellerin des Wechsel
erwachsen, den er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte
("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est").
a) Dabei kann die vom Berufungsgericht für entscheidungserheb-
lich gehaltene und mit der überwiegenden Meinung in der Literatur
(Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 15 WG
Rdn. 6, Art. 49 WG Rdn. 3; Hefermehl, Festschrift für E. Wahl 1973,
S. 355, 367 f.; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 93;
Sedatis, Einführung in das Wertpapierrecht Rdn. 206; Richardi, Wertpa-
pierrecht S. 188; Rödig, Das Recht aus dem Papier S. 39 f.; Mörtzsch,
Die Garantiezeichnung des Wechsels S. 287 ff.; G. und D. Reinicke
BB 1956, 387, 388; Liesecke WM 1973, 1154, 1159; Reinicke/Tiedtke
WM 1998, 2173, 2175; Koller WuB I D 4.-4.98) bejahte Frage, ob ein Ga-
rantieindossant in Abweichung von BGHZ 13, 87, 88 (s. auch OLG Stutt-
gart BB 1956, 385; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine
Geschäftsbedingungen 3. Aufl. Art. 15 WG Rdn. 13, Art. 47 WG Rdn. 14;
Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 117) bei Einlösung des Wechsels
gemäß Art. 47 Abs. 3 i.V. mit Art. 49 WG Rückgriffsansprüche gegen den
Aussteller und Vorindossanten hat, offenbleiben.
b) Selbst wenn man davon ausgeht, daß einem Garantieindos-
santen, der den Wechsel einlöst, Rückgriffsansprüche gegen seine
"Vormänner" erwachsen, kommt ein Rückgriffsanspruch des Beklagten
zu 1), den er dem Anspruch der Klägerin nach Treu und Glauben entge-
genhalten könnte, nicht in Betracht. Wie schon dargelegt, sollte das Ga-
rantieindossament des Beklagten zu 1), des Geschäftsführers der Be-
klagten zu 2), den Wechsel bereits für die Klägerin werthaltiger machen
und eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) begründen. Aus der
Zeichnung des Wechsels durch die Klägerin als Ausstellerin sollten die
Beklagten vereinbarungsgemäß keine Rechte herleiten können. Einlösen
sollten den Wechsel die Beklagte zu 2) oder - als zusätzlicher Verpflich-
teter - der Beklagte zu 1). Dies steht einem etwaigen Rückgriffsanspruch
des Beklagten zu 1) entgegen. Der Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod
statim redditurus est" hindert den Rückgriff der Klägerin damit nicht.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-
che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage gegen den
Beklagten zu 1) stattgeben. Diesem war die Ausführung seiner Rechte im
Nachverfahren vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl