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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – 2 ARs 31/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 31/03 2 AR 7/03

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt

wegen Betrug

hier: Anträge gemäß § 12 II StPO

Az.: 39 Js 906/01 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 16 Cs 31/02 Amtsgericht Lüdinghausen Az.: 7 Qs 131/02 Landgericht Münster

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:

Die Übertragung der Sache an das Amtsgericht Luckenwalde wird

abgelehnt.

Gründe:

Die Anträge auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der

Sache an das Amtsgericht Luckenwalde sind offensichtlich unbegründet. Das

Amtsgericht Lüdinghausen ist mit der Sache seit einem Jahr befaßt und hat

bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt. Gewichtige Gründe für eine Ü-

bertragung liegen nicht vor.

Der Beschluß des Landgerichts Münster vom 4. Dezember 2002 ist in-

soweit gegenstandslos. Auf die vom Landgericht rechtsfehlerhaft vertretene

Ansicht, gegen die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten An-

trags auf Übertragung der Sache an ein anderes Gericht sei die sofortige Be-

schwerde zulässig, kommt es daher hier nicht an. Dasselbe gilt für die gleich-

falls rechtsfehlerhafte Ansicht, der Tatrichter sei zu einer Entscheidung über

einen in der Hauptverhandlung gestellten Übertragungsantrag in keinem Fall

befugt, sondern müsse die Sache zwingend dem gemeinschaftlichen oberen

Gericht zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorlegen. Dem steht § 305

StPO entgegen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 304 Rdn. 2); die

vom Landgericht vertretene Auffassung würde dazu führen, daß Verfahrens-

beteiligte durch Übertragungsanträge die Durchführung einer Hauptverhand-

lung vor dem zuständigen Gericht verhindern oder zu beliebiger Zeit ihren Ab-

bruch erzwingen könnten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck