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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – 2 ARs 31/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen Betrug
hier: Anträge gemäß § 12 II StPO
Az.: 39 Js 906/01 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 16 Cs 31/02 Amtsgericht Lüdinghausen Az.: 7 Qs 131/02 Landgericht Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an das Amtsgericht Luckenwalde wird
abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der
Sache an das Amtsgericht Luckenwalde sind offensichtlich unbegründet. Das
Amtsgericht Lüdinghausen ist mit der Sache seit einem Jahr befaßt und hat
bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt. Gewichtige Gründe für eine Ü-
bertragung liegen nicht vor.
Der Beschluß des Landgerichts Münster vom 4. Dezember 2002 ist in-
soweit gegenstandslos. Auf die vom Landgericht rechtsfehlerhaft vertretene
Ansicht, gegen die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten An-
trags auf Übertragung der Sache an ein anderes Gericht sei die sofortige Be-
schwerde zulässig, kommt es daher hier nicht an. Dasselbe gilt für die gleich-
falls rechtsfehlerhafte Ansicht, der Tatrichter sei zu einer Entscheidung über
einen in der Hauptverhandlung gestellten Übertragungsantrag in keinem Fall
befugt, sondern müsse die Sache zwingend dem gemeinschaftlichen oberen
Gericht zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorlegen. Dem steht § 305
StPO entgegen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 304 Rdn. 2); die
vom Landgericht vertretene Auffassung würde dazu führen, daß Verfahrens-
beteiligte durch Übertragungsanträge die Durchführung einer Hauptverhand-
lung vor dem zuständigen Gericht verhindern oder zu beliebiger Zeit ihren Ab-
bruch erzwingen könnten.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck