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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – 2 ARs 391/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 391/02 2 AR 216/02

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Widerstandes

Az.: 401 Js 15776/01 Staatsanwaltschaft Stendal

Az.: 64 Ls 137 Js 882/01 - 16/02 Amtsgericht Dortmund

Az.: 22.1 Ls 401 Js 12995/02 (-135/02) - 22.1 AR 1/02 (I) Amtsgericht Gardelegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. Februar 2003 nach § 12 Abs. 2 StPO beschlossen:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gardelegen ist für die

Verhandlung und Entscheidung über die Anklage der Staatsan-

waltschaft Dortmund vom 1. Februar 2002 in der Sache 64 Ls

16/02 sowie über die verbundenen Anklagen der Staatsanwalt-

schaft Dortmund vom 16. August 2001 (62 Ls 137 Js 78/01), vom

27. September 2001

(62 Ls 137 Js 880/01) und vom

14. Dezember 2001 (62 Ls 137 Js 1229/01) zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes aus-

geführt:

"Die angeklagten Straftaten wurden, soweit das Hauptverfahren eröffnet

wurde, mit einer Ausnahme (Anklage vom 14. Dezember 2001) im Bezirk des

Amtsgerichts Gardelegen begangen; somit ist dort gemäß § 42 Abs. 1 JGG

i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand des Tatorts begründet. Die Auffas-

sung des Jugendschöffengerichts Gardelegen, der Gerichtsstand des Tatortes

sei bei der Zweigstelle des Amtsgerichts Gardelegen in Klötze begründet, ist

unzutreffend. Zweigstellen eines Gerichtes sind keine selbständigen Gerichte,

sondern nur Spruchabteilungen desselben Gerichts (OLG Zweibrücken VRS

68, 54; Meyer-Goßner 46. Aufl. § 22 GVG Rdnr. 4).

Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Jugendschöffenge-

richt - Gardelegen ist sachgemäß. In den vier zur gemeinsamen Verhandlung

und Entscheidung verbundenen Anklagen sind elf Zeugen mit Wohnsitz in

Klötze oder Umgebung benannt, in der Anklage wegen der in Dortmund be-

gangenen Tat dagegen nur fünf Zeugen, von denen aber voraussichtlich nur

der Geschädigte in der Hauptverhandlung vernommen werden muss. Dieser

Umstand rechtfertigt es, unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie die

Sache dem Amtsgericht Gardelegen zu übertragen, zumal die Zuständigkeits-

regelung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick darauf, dass der Angeklagte

mittlerweile 20 Jahre alt ist, nachrangig erscheint. Das Amtsgericht Gardelegen

wird in eigener Entscheidungskompetenz darüber zu befinden haben, bei wel-

cher seiner Spruchabteilungen - Jugendschöffengericht Gardelegen oder Ju-

gendschöffengericht Klötze - die Sache zu verhandeln ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck