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BGH Urteil vom 05.02.2003 – 2 StR 321/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

5. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 2. Mai 2002 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Meineids

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und

im übrigen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Gegen die Verurteilung

wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

I.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Das Tatopfer K. W. war im November 1989 von L. nach K.

in R. gezogen. Im Februar oder März 1990 lernte sie den Ange-

klagten kennen, den sie am 11. Oktober 1990 heiratete. Die Eheleute mieteten

zum 1. Dezember 1990 eine gemeinsame Wohnung. Die bisher von K. W.

bewohnte Wohnung war zum Monatsende Dezember 1990 gekündigt worden.

Ihre Sachen hatte der Angeklagte aus ihrer alten Wohnung in die angemietete

Ehewohnung geschafft, wo sie, soweit sie noch nicht ausgepackt waren, in

Umzugskartons lagerten. Am 28. November 1990 hatte K. W. entweder al-

lein, aber mit Kenntnis des Angeklagten, oder in Anwesenheit des Angeklagten

von dem gemeinsamen Girokonto und dem gemeinsamen Sparbuch insgesamt

4.000 DM abgehoben. Am 7. Dezember 1990 erzählte K. W. vormittags

einer Arbeitskollegin, daß sie mit dem Angeklagten am Nachmittag Sitzmöbel

ansehen wolle. Gegen 15.00 Uhr verließ sie mit dem Angeklagten ihre Arbeits-

stelle. Danach ist K. W. nicht mehr lebend gesehen worden. Ihre Leiche

wurde am 1. April 1991 vergraben in einem Erdloch in einem Acker entdeckt,

das sich 250 km von K. entfernt in Frankreich befand. Die Liegezeit der

Leiche betrug bei ihrem Auffinden zwei bis vier Monate, identifiziert als K.

W. wurde sie erst 1994. Als wahrscheinliche Todesursache wurde Ersticken mit

einem weichen Textilgegenstand festgestellt, nicht ausgeschlossen werden

konnte aber auch eine Vergiftung mit einem chemisch nicht nachweisbaren

Gift. Spuren von sonstiger Gewaltanwendung wurden nicht festgestellt. Die

Kleidung des Tatopfers war geordnet, der Ehering des Opfers war - im Gegen-

satz zu zwei weiteren Ringen - verschwunden.

Das Landgericht geht davon aus, daß es am Nachmittag des

7. Dezember 1990 zu einem Streit zwischen den Eheleuten kam, in dessen

Verlauf der Angeklagte seine Frau erstickte. Anschließend vergrub er ihre Lei-

che - allein oder mit Hilfe anderer - am späteren Fundort und beseitigte ihre

Umzugskartons und sonstigen persönlichen Sachen.

In der Folge betrieb er das Scheidungsverfahren. Vor dem Familien-

richter bekundete und beeidete er - als Partei vernommen - am 17. September

1991, daß seine Ehefrau ihn am 7. Dezember 1990 unter Mitnahme ihrer Sa-

chen und von 4.000 DM aus den gemeinsamen Guthaben verlassen habe.

Der Angeklagte hat seine Täterschaft bestritten. Nach seiner Einlassung

hat er am Nachmittag des 7. Dezember 1990 sich allein Sitzmöbel angesehen,

weil K. W. nicht mitkommen wollte. Bei seiner Rückkehr seien sowohl seine

Frau wie ihre Umzugskartons und ihre persönliche Habe verschwunden gewe-

sen. Am nächsten Tag habe er festgestellt, daß seine Frau vom Sparbuch und

Girokonto am 28. November 1990 ohne sein Wissen insgesamt 4.000 DM ab-

gehoben hatte.

II.

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die nach seiner

Auffassung lückenhafte und einer ausreichenden Tatsachengrundlage entbeh-

renden Beweiswürdigung.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung an Be-

weisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel über-

winden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann (BGHSt

10, 208, 209). Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat das Revi-

sionsgericht die gewonnene Überzeugung hinzunehmen. Dies ist hier der Fall.

a) Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß als Alternati-

ve zu einer Tötung der K. W. durch den Angeklagten allein in Betracht

kommt, daß K. W. den Angeklagten unter Mitnahme ihrer Besitztümer und

der abgehobenen 4.000 DM ohne vorherige Ankündigung - gegebenenfalls mit

einem Dritten - verlassen hat und danach von einem Dritten getötet worden ist.

Daß nur diese Alternative ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist, wird auch von

der Revision nicht in Frage gestellt. Die Überzeugung, daß eine "heimliche

Flucht" nicht vorgelegen hat, sondern der Angeklagte seine Ehefrau getötet

hat, hat die Strafkammer auf folgende Feststellungen gestützt:

- Die Leiche wurde mit Bekleidungsstücken gefunden, die auf eine Tö-

tung im geheizten Raum hindeuten.

- Sie trug Schmuck mit Ausnahme ihres Eherings, in dem der Name

T. eingraviert war.

- Weder die Eltern noch die Schwester des Tatopfers, zu denen eine

enge Beziehung bestand, aber auch nicht die Mutter des Angeklagten,

der Angeklagte selbst oder die Arbeitskollegen der K. W. hatten

Anhaltspunkte dafür, daß K. W. in ihrer Ehe unglücklich war oder

eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt.

- Eine frühere Beziehung war noch vor der Eheschließung einvernehm-

lich beendet worden. Der frühere Freund, der wieder in L. lebte,

war eine enge Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen und

auch zeitlich nicht in der Lage gewesen, K. W. am Nachmittag des

7. Dezember 1990 abzuholen.

- K. W. hat am 4. Dezember 1990 mit ihrer Schwester telefoniert und

am gleichen Tag einen Brief an ihre Eltern geschrieben, in denen sie

über die in den nächsten Tagen und Wochen anstehenden Ereignisse

und Vorhaben berichtete, nämlich über eine am 10. bis 14. Dezember

1990 anstehende Allergiebehandlung, den Geburtstag ihres Ehemanns

am 18. Dezember 1990 und das von ihr besorgte Geschenk, den be-

vorstehenden Besuch gemeinsam mit ihrem Ehemann bei ihren Ver-

wandten in L. zu Weihnachten und die von ihr bereits besorgten

Geschenke für ihre Neffen und ihren Ehemann (ein Portemonnaie, das

sie im November im Beisein ihrer Kolleginnen gekauft hatte).

- Die Abhebung der 4.000 DM ist nicht unmittelbar, sondern bereits zehn

Tage vor dem Verschwinden K. W. s erfolgt.

- K. W., die ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern und ihrer Schwester

hatte, hat sich auch in der Folgezeit nicht gemeldet.

Auch aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem 7. Dezember 1990

hat das Landgericht zu Recht Indizien für seine Täterschaft abgeleitet. So hat

der Angeklagte keine Vermißtenanzeige erstattet, gegenüber den Angehörigen

seiner Frau aber auf wiederholte Nachfragen angegeben, daß er bei der Poli-

zei gewesen sei und Vermißtenanzeige erstattet habe. Ferner hat er 1991 auf

Fragen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Frau einer Freundin

erklärt, daß er ihr das, was wirklich mit K. passiert sei, in 25 Jahren erzählen

werde und diese schließlich auch gefragt, ob sie glaube, daß er seine Frau

verbuddelt habe. Einer anderen Freundin hatte er 1991 zudem gebrauchten

Schmuck - eine Goldkette und Ohrringe mit einer Perle - geschenkt. Solchen

Schmuck hatte auch K. W. besessen. Schließlich hat er die Verfügungsbe-

rechtigung K. W. s über das Girokonto erst im Februar 1991 widerrufen, ob-

wohl seine Ehefrau nach seiner Einlassung die 4.000 DM ohne sein Wissen

vor ihrem Untertauchen abgehoben haben soll.

Diese Umstände stellen in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Tatsa-

chengrundlage für die Überzeugung der Kammer dar, daß der Angeklagte K.

W. getötet hat. Mit der Möglichkeit, daß K. W. ihren Ehemann am

7. Dezember 1990 verlassen haben kann, hat sich die Kammer ausführlich

auseinandergesetzt, sie aber aufgrund beanstandungsfreier Würdigung ausge-

schlossen.

b) Durchgreifende Rechtsfehler hat auch die Revision nicht aufgezeigt:

Daß es gelegentlich aufgrund eines dominanten und eifersüchtigen Ver-

haltens des Angeklagten zu Spannungen in der Ehe gekommen sein kann, hat

die Kammer gesehen. Daß die Ehe sich dennoch nach dem Eindruck dem

Ehepaar nahestehender Personen als glücklich und ungetrübt darstellte, steht

dazu nicht im Widerspruch. Insbesondere konnte die Kammer aus den nur we-

nige Tage vor dem 7. Dezember 1990 erfolgten Äußerungen des Tatopfers ge-

genüber den Eltern und der Schwester schließen, daß dieses nicht daran

dachte, aus der Ehe auszubrechen. Entgegen der Auffassung der Revision

konnte die Kammer in diesem Zusammenhang auch den Zeitpunkt der Abhe-

bung der 4.000 DM - zehn Tage vor einer etwaigen "Flucht" - als wesentliches

gegen eine solche "Flucht" sprechendes Indiz werten. Daß die Abhebung in

dieser Zeit hätte entdeckt werden können, lag angesichts des Zeitraums

- Monatsende/Monatsanfang - nahe. Zudem bestand Geldbedarf, weil die

Eheleute ersichtlich größere Anschaffungen planten. Fehlerfrei ist die Kammer

auch davon ausgegangen, daß die weiteren von ihr gewürdigten Indizien ihr

Beweisergebnis stützen. Daß sie sich jedenfalls teilweise - wie der Revision

zuzugeben ist - auch mit der Version der "heimlichen Flucht" und Tötung durch

einen Dritten vereinbaren lassen, erschüttert die insgesamt recht breite Tatsa-

chengrundlage nicht. Soweit die Kammer einzelne Umstände nicht ausdrück-

lich auch in dieser Richtung gewürdigt hat, ist auszuschließen, daß sie dies bei

ihrer intensiven Auseinandersetzung gerade mit dieser Alternative übersehen

hat. Ihre Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und möglich, zwingend müs-

sen sie nicht sein.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer einen minder schweren Fall

nach § 213 1. Alt. StGB verneint. Zwar darf dem Täter kein Nachteil daraus

erwachsen, daß er die Tat bestreitet und damit nicht in der Lage ist, Umstände

vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb ist in solchen

Fällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die

nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 213

Beweiswürdigung 1 m.w.N.). Der Zweifelssatz bedeutet jedoch nicht, daß das

Gericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung

auch dann ausgehen muß, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st.

Rspr.; BGH StV 2001, 666 f.). Solche Anhaltspunkte hat die Strafkammer hier

zu Recht nicht gesehen. Denn allein die Tatsache, daß der Angeklagte sich im

Verlauf eines Streites mit K. W. zu einer derartigen Gewalttat hinreißen ließ,

legt für sich genommen noch nicht nahe, daß es zu einer Tatprovokation durch

das Tatopfer gekommen ist. Nichts anderes hat die Strafkammer mit der aller-

dings mißverständlichen Formulierung, daß ein solcher Streit nicht "zwingend

mit einer Mißhandlung ... oder Beleidigung durch das Opfer verbunden gewe-

sen sein" muß, zum Ausdruck bringen wollen. Auch die übrigen Strafzumes-

sungserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck