BGH Urteil vom 05.02.2003 – 2 StR 321/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 2. Mai 2002 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Meineids
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und
im übrigen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Gegen die Verurteilung
wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
I.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Das Tatopfer K. W. war im November 1989 von L. nach K.
in R. gezogen. Im Februar oder März 1990 lernte sie den Ange-
klagten kennen, den sie am 11. Oktober 1990 heiratete. Die Eheleute mieteten
zum 1. Dezember 1990 eine gemeinsame Wohnung. Die bisher von K. W.
bewohnte Wohnung war zum Monatsende Dezember 1990 gekündigt worden.
Ihre Sachen hatte der Angeklagte aus ihrer alten Wohnung in die angemietete
Ehewohnung geschafft, wo sie, soweit sie noch nicht ausgepackt waren, in
Umzugskartons lagerten. Am 28. November 1990 hatte K. W. entweder al-
lein, aber mit Kenntnis des Angeklagten, oder in Anwesenheit des Angeklagten
von dem gemeinsamen Girokonto und dem gemeinsamen Sparbuch insgesamt
4.000 DM abgehoben. Am 7. Dezember 1990 erzählte K. W. vormittags
einer Arbeitskollegin, daß sie mit dem Angeklagten am Nachmittag Sitzmöbel
ansehen wolle. Gegen 15.00 Uhr verließ sie mit dem Angeklagten ihre Arbeits-
stelle. Danach ist K. W. nicht mehr lebend gesehen worden. Ihre Leiche
wurde am 1. April 1991 vergraben in einem Erdloch in einem Acker entdeckt,
das sich 250 km von K. entfernt in Frankreich befand. Die Liegezeit der
Leiche betrug bei ihrem Auffinden zwei bis vier Monate, identifiziert als K.
W. wurde sie erst 1994. Als wahrscheinliche Todesursache wurde Ersticken mit
einem weichen Textilgegenstand festgestellt, nicht ausgeschlossen werden
konnte aber auch eine Vergiftung mit einem chemisch nicht nachweisbaren
Gift. Spuren von sonstiger Gewaltanwendung wurden nicht festgestellt. Die
Kleidung des Tatopfers war geordnet, der Ehering des Opfers war - im Gegen-
satz zu zwei weiteren Ringen - verschwunden.
Das Landgericht geht davon aus, daß es am Nachmittag des
7. Dezember 1990 zu einem Streit zwischen den Eheleuten kam, in dessen
Verlauf der Angeklagte seine Frau erstickte. Anschließend vergrub er ihre Lei-
che - allein oder mit Hilfe anderer - am späteren Fundort und beseitigte ihre
Umzugskartons und sonstigen persönlichen Sachen.
In der Folge betrieb er das Scheidungsverfahren. Vor dem Familien-
richter bekundete und beeidete er - als Partei vernommen - am 17. September
1991, daß seine Ehefrau ihn am 7. Dezember 1990 unter Mitnahme ihrer Sa-
chen und von 4.000 DM aus den gemeinsamen Guthaben verlassen habe.
Der Angeklagte hat seine Täterschaft bestritten. Nach seiner Einlassung
hat er am Nachmittag des 7. Dezember 1990 sich allein Sitzmöbel angesehen,
weil K. W. nicht mitkommen wollte. Bei seiner Rückkehr seien sowohl seine
Frau wie ihre Umzugskartons und ihre persönliche Habe verschwunden gewe-
sen. Am nächsten Tag habe er festgestellt, daß seine Frau vom Sparbuch und
Girokonto am 28. November 1990 ohne sein Wissen insgesamt 4.000 DM ab-
gehoben hatte.
II.
Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die nach seiner
Auffassung lückenhafte und einer ausreichenden Tatsachengrundlage entbeh-
renden Beweiswürdigung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung an Be-
weisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel über-
winden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann (BGHSt
10, 208, 209). Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat das Revi-
sionsgericht die gewonnene Überzeugung hinzunehmen. Dies ist hier der Fall.
a) Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß als Alternati-
ve zu einer Tötung der K. W. durch den Angeklagten allein in Betracht
kommt, daß K. W. den Angeklagten unter Mitnahme ihrer Besitztümer und
der abgehobenen 4.000 DM ohne vorherige Ankündigung - gegebenenfalls mit
einem Dritten - verlassen hat und danach von einem Dritten getötet worden ist.
Daß nur diese Alternative ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist, wird auch von
der Revision nicht in Frage gestellt. Die Überzeugung, daß eine "heimliche
Flucht" nicht vorgelegen hat, sondern der Angeklagte seine Ehefrau getötet
hat, hat die Strafkammer auf folgende Feststellungen gestützt:
- Die Leiche wurde mit Bekleidungsstücken gefunden, die auf eine Tö-
tung im geheizten Raum hindeuten.
- Sie trug Schmuck mit Ausnahme ihres Eherings, in dem der Name
T. eingraviert war.
- Weder die Eltern noch die Schwester des Tatopfers, zu denen eine
enge Beziehung bestand, aber auch nicht die Mutter des Angeklagten,
der Angeklagte selbst oder die Arbeitskollegen der K. W. hatten
Anhaltspunkte dafür, daß K. W. in ihrer Ehe unglücklich war oder
eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt.
- Eine frühere Beziehung war noch vor der Eheschließung einvernehm-
lich beendet worden. Der frühere Freund, der wieder in L. lebte,
war eine enge Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen und
auch zeitlich nicht in der Lage gewesen, K. W. am Nachmittag des
7. Dezember 1990 abzuholen.
- K. W. hat am 4. Dezember 1990 mit ihrer Schwester telefoniert und
am gleichen Tag einen Brief an ihre Eltern geschrieben, in denen sie
über die in den nächsten Tagen und Wochen anstehenden Ereignisse
und Vorhaben berichtete, nämlich über eine am 10. bis 14. Dezember
1990 anstehende Allergiebehandlung, den Geburtstag ihres Ehemanns
am 18. Dezember 1990 und das von ihr besorgte Geschenk, den be-
vorstehenden Besuch gemeinsam mit ihrem Ehemann bei ihren Ver-
wandten in L. zu Weihnachten und die von ihr bereits besorgten
Geschenke für ihre Neffen und ihren Ehemann (ein Portemonnaie, das
sie im November im Beisein ihrer Kolleginnen gekauft hatte).
- Die Abhebung der 4.000 DM ist nicht unmittelbar, sondern bereits zehn
Tage vor dem Verschwinden K. W. s erfolgt.
- K. W., die ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern und ihrer Schwester
hatte, hat sich auch in der Folgezeit nicht gemeldet.
Auch aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem 7. Dezember 1990
hat das Landgericht zu Recht Indizien für seine Täterschaft abgeleitet. So hat
der Angeklagte keine Vermißtenanzeige erstattet, gegenüber den Angehörigen
seiner Frau aber auf wiederholte Nachfragen angegeben, daß er bei der Poli-
zei gewesen sei und Vermißtenanzeige erstattet habe. Ferner hat er 1991 auf
Fragen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Frau einer Freundin
erklärt, daß er ihr das, was wirklich mit K. passiert sei, in 25 Jahren erzählen
werde und diese schließlich auch gefragt, ob sie glaube, daß er seine Frau
verbuddelt habe. Einer anderen Freundin hatte er 1991 zudem gebrauchten
Schmuck - eine Goldkette und Ohrringe mit einer Perle - geschenkt. Solchen
Schmuck hatte auch K. W. besessen. Schließlich hat er die Verfügungsbe-
rechtigung K. W. s über das Girokonto erst im Februar 1991 widerrufen, ob-
wohl seine Ehefrau nach seiner Einlassung die 4.000 DM ohne sein Wissen
vor ihrem Untertauchen abgehoben haben soll.
Diese Umstände stellen in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Tatsa-
chengrundlage für die Überzeugung der Kammer dar, daß der Angeklagte K.
W. getötet hat. Mit der Möglichkeit, daß K. W. ihren Ehemann am
7. Dezember 1990 verlassen haben kann, hat sich die Kammer ausführlich
auseinandergesetzt, sie aber aufgrund beanstandungsfreier Würdigung ausge-
schlossen.
b) Durchgreifende Rechtsfehler hat auch die Revision nicht aufgezeigt:
Daß es gelegentlich aufgrund eines dominanten und eifersüchtigen Ver-
haltens des Angeklagten zu Spannungen in der Ehe gekommen sein kann, hat
die Kammer gesehen. Daß die Ehe sich dennoch nach dem Eindruck dem
Ehepaar nahestehender Personen als glücklich und ungetrübt darstellte, steht
dazu nicht im Widerspruch. Insbesondere konnte die Kammer aus den nur we-
nige Tage vor dem 7. Dezember 1990 erfolgten Äußerungen des Tatopfers ge-
genüber den Eltern und der Schwester schließen, daß dieses nicht daran
dachte, aus der Ehe auszubrechen. Entgegen der Auffassung der Revision
konnte die Kammer in diesem Zusammenhang auch den Zeitpunkt der Abhe-
bung der 4.000 DM - zehn Tage vor einer etwaigen "Flucht" - als wesentliches
gegen eine solche "Flucht" sprechendes Indiz werten. Daß die Abhebung in
dieser Zeit hätte entdeckt werden können, lag angesichts des Zeitraums
- Monatsende/Monatsanfang - nahe. Zudem bestand Geldbedarf, weil die
Eheleute ersichtlich größere Anschaffungen planten. Fehlerfrei ist die Kammer
auch davon ausgegangen, daß die weiteren von ihr gewürdigten Indizien ihr
Beweisergebnis stützen. Daß sie sich jedenfalls teilweise - wie der Revision
zuzugeben ist - auch mit der Version der "heimlichen Flucht" und Tötung durch
einen Dritten vereinbaren lassen, erschüttert die insgesamt recht breite Tatsa-
chengrundlage nicht. Soweit die Kammer einzelne Umstände nicht ausdrück-
lich auch in dieser Richtung gewürdigt hat, ist auszuschließen, daß sie dies bei
ihrer intensiven Auseinandersetzung gerade mit dieser Alternative übersehen
hat. Ihre Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und möglich, zwingend müs-
sen sie nicht sein.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer einen minder schweren Fall
nach § 213 1. Alt. StGB verneint. Zwar darf dem Täter kein Nachteil daraus
erwachsen, daß er die Tat bestreitet und damit nicht in der Lage ist, Umstände
vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb ist in solchen
Fällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die
nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 213
Beweiswürdigung 1 m.w.N.). Der Zweifelssatz bedeutet jedoch nicht, daß das
Gericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung
auch dann ausgehen muß, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st.
Rspr.; BGH StV 2001, 666 f.). Solche Anhaltspunkte hat die Strafkammer hier
zu Recht nicht gesehen. Denn allein die Tatsache, daß der Angeklagte sich im
Verlauf eines Streites mit K. W. zu einer derartigen Gewalttat hinreißen ließ,
legt für sich genommen noch nicht nahe, daß es zu einer Tatprovokation durch
das Tatopfer gekommen ist. Nichts anderes hat die Strafkammer mit der aller-
dings mißverständlichen Formulierung, daß ein solcher Streit nicht "zwingend
mit einer Mißhandlung ... oder Beleidigung durch das Opfer verbunden gewe-
sen sein" muß, zum Ausdruck bringen wollen. Auch die übrigen Strafzumes-
sungserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck