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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – 2 StR 501/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 501/02

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 21. August 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstra-

fenbildung des Landgerichts ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Aufgrund

der vom Landgericht übersehenen Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts

Ludwigsburg vom 28. Juli 1999 hätte aus den durch dieses Urteil und durch

das Urteil vom 6. Dezember 1999 des Amtsgerichts Plön festgesetzten Strafen

sowie der Strafe von fünf Jahren für die hier neu abgeurteilte, vor dem ersten

Urteil begangene Tat eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müs-

sen; die Einzelstrafen von zweimal sieben Jahren, acht Jahren und neun Jah-

ren aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Mai 2000 hätten

wegen

der Zäsurwirkung des ersten Urteils in diese Gesamtstrafe nicht einbezogen

werden können. Daß das Gesamtstrafübel bei zutreffender Bildung von zwei

Gesamtstrafen geringer als 15 Jahre gewesen wäre, ist aber auszuschließen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck