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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – 2 StR 501/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. August 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstra-
fenbildung des Landgerichts ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Aufgrund
der vom Landgericht übersehenen Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts
Ludwigsburg vom 28. Juli 1999 hätte aus den durch dieses Urteil und durch
das Urteil vom 6. Dezember 1999 des Amtsgerichts Plön festgesetzten Strafen
sowie der Strafe von fünf Jahren für die hier neu abgeurteilte, vor dem ersten
Urteil begangene Tat eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müs-
sen; die Einzelstrafen von zweimal sieben Jahren, acht Jahren und neun Jah-
ren aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Mai 2000 hätten
wegen
der Zäsurwirkung des ersten Urteils in diese Gesamtstrafe nicht einbezogen
werden können. Daß das Gesamtstrafübel bei zutreffender Bildung von zwei
Gesamtstrafen geringer als 15 Jahre gewesen wäre, ist aber auszuschließen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck