BGH Urteil vom 05.02.2003 – VIII ZR 111/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. Februar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 315 Abs. 3, 812
Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozeß des Kunden eines Ener-
gieversorgungsunternehmens.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 10. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger bezog für seinen Privathaushalt von der Beklagten, einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in den Jahren 1972 bis 1999 Strom. Die
Beklagte rechnete die Stromversorgung gegenüber dem Kläger jährlich ab, wo-
bei sie die jeweiligen Privatkundentarife zugrunde legte, die von der Senatsver-
waltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin genehmigt worden
waren.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 machte der Kläger gegenüber der Be-
klagten die Rückforderung eines Betrages von 16.219,88 DM für den Zeitraum
vom 1. Januar 1972 bis 31. Oktober 1999 wegen überhöhter Strompreise gel-
tend. Mit der Behauptung, in dem streitigen Zeitraum hätten die von der Be-
klagten berechneten Strompreise mindestens 35 % über denen vergleichbarer
Stromversorgungsunternehmen gelegen, hat der Kläger zunächst begehrt, die
Strompreise der Beklagten während der gesamten Laufzeit des Vertrages mit
dem Kläger vom 1. Januar 1972 bis 30. November 1999 nach billigem Ermes-
sen des Gerichts, mindestens jedoch um eine Minderung von 35 %, bezogen
auf den bereinigten Bruttobezugspreis von zuletzt 0,370 DM je kWh, neu zu
bestimmen; weiter hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
16.219,88 DM nebst Zinsen beantragt.
Nach Klageabweisung in der ersten Instanz hat der Kläger im zweiten
Rechtszug nur noch die Rückzahlung überhöhter Stromrechnungen für die Zeit
vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 in Höhe von 5.752,50 DM nebst Zin-
sen verlangt. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit erfolglos geblieben.
Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen in der Be-
rufungsinstanz gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe
kein Anspruch gemäß § 812 BGB gegenüber der Beklagten zu. Zutreffend sei
das Landgericht von der Billigkeit der Stromtarife der Beklagten gemäß § 315
Abs. 3 BGB, der grundsätzlich auf Tarifverträge von Unternehmen der Daseins-
vorsorge anwendbar sei, ausgegangen. Dabei komme der Genehmigung des
Senators für Wirtschaft gemäß § 12 BTOElt Indizwirkung im Hinblick auf die
Billigkeit und Angemessenheit der Tarife zu. Genehmigungsvoraussetzung
nach § 12 BTOElt sei die Erforderlichkeit der Tarife in Anbetracht der gesamten
Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung.
Sei die Genehmigung erteilt, wirke sich dies grundsätzlich auf die Darle-
gungs- und Beweislast für eine etwaige Billigkeit der Stromtarife aus. So sei
regelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit der behördlichen Genehmigung mit
entsprechender sachkundiger Beurteilung der Problematik "preisgünstig, spar-
sam, erforderlich" auszugehen. Etwaige Mängel des Genehmigungsverfahrens
und damit einhergehende Zweifel an der Billigkeit der Stromtarife habe aus die-
sem Grunde zunächst der Tarifkunde darzutun. Allein die Darlegung günstige-
rer Preise von Konkurrenzanbietern in der Zeit nach Öffnung des Strommarktes
durch den Kläger könnten die Indizwirkung der Genehmigung nicht erschüttern.
Es sei Aufgabe des Klägers gewesen darzulegen, daß die Beklagte zu kosten-
günstigerer Stromlieferung im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage und
ihre Preisbestimmung deshalb unangemessen hoch gewesen sei. Hierzu fehl-
ten jedoch Ausführungen des Klägers.
Die Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß der Tarifgestaltung ge-
gen § 14 GWB (gemeint: § 19 GWB) seien unsubstantiiert. Soweit der Kläger
Rückzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 begehre,
sei der Rückzahlungsanspruch im übrigen auch gemäß § 197 BGB a.F. ver-
jährt.
stand.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Rückforde-
rungsanspruch des Klägers wegen angeblich überhöhter Stromrechnungen in
der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 verneint.
a) Der Kläger macht mit seiner Klage einen Bereicherungsanspruch gel-
tend, da er die von der Beklagten in Rechnung gestellten Strompreise als nicht
der Billigkeit entsprechend und damit die getroffene Preisbestimmung als un-
verbindlich (§ 315 Abs. 3 BGB) ansieht. Für die Voraussetzungen dieses An-
spruchs trifft ihn, worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zutreffend
hinweist, die Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrun-
des der erbrachten Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91,
VersR 1992, 1028 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR
19/94, WM 1995, 189 = NJW 1995, 727 unter II 3; BGH, Urteil vom 3. Februar
1995 - V ZR 292/93, NJW-RR 1995, 916 unter II 1; siehe auch Baumgär-
tel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 812 BGB
Rdnr. 10). Dies gilt grundsätzlich auch für den - hier vorliegenden - Fall, daß der
Stromkunde zunächst vorbehaltslos die geforderten Stromentgelte gezahlt hat
und anschließend
in einem Rückforderungsprozeß die Unbilligkeit der
Leistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen geltend macht (Se-
nat, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW 1983,
1777 unter II 2 b a.E.).
b) Dem steht nicht entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM
1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991
- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; siehe auch OLG
Celle NJW-RR 1993, 630 f.; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler NJW 1998, 2540 f.)
und allgemeiner Meinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke,
Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 1 § 30 Rdnr. 56 AV-
BEltV; siehe auch Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 59) die Darle-
gungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festset-
zung des Strompreises das Versorgungsunternehmen trifft. Diese Beweislast-
verteilung folgt aus der Sachnähe; derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt
am besten die dafür maßgebenden Umstände, so daß er sie ohne weiteres
darlegen und gegebenenfalls beweisen kann (Baumgärtel/Strieder, § 315
Rdnr. 3 BGB). Dies gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen der Bestimmungs-
berechtigte Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (vgl. BGH, Urteil
vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 f.), nicht jedoch für den
Rückforderungsprozeß, in welchem der Bereicherungsgläubiger nach allgemei-
nen Grundsätzen das Fehlen einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbe-
stimmung darzutun und zu beweisen hat. Die Urteile des Bundesgerichtshofs
vom 20. Oktober 1980 - II ZR 190/79, NJW 1981, 571 f., und vom 6. März 1986
- III ZR 195/84, BGHZ 97, 212 ff., auf die sich die Revision für ihre gegenteilige
Ansicht beruft, sind nicht einschlägig, da es dort nicht um bereicherungsrechtli-
che Rückforderungsansprüche ging.
c) Allerdings muß der Bereicherungsgläubiger, dem insoweit der Beweis
einer negativer Tatsache obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren rechtferti-
genden Grund ausschließen. Es genügt vielmehr der Beweis, daß der vom
Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht (BGH, Urteil vom
3. Februar 1995 aaO; BGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR
1996, 1211 unter 2; Baumgärtel/Strieder aaO § 812 BGB Rdnr. 11). Dabei trifft
den Prozeßgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darle-
gungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensab-
laufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt,
während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Anga-
ben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbeson-
dere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung
der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (BGH,
Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175 = NJW 1999, 2887
unter 2 c; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM
1999, 1034 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa = BGHR ZPO § 138 Abs. 3,
Bestreiten, substantiiertes 4, jew. m.w.Nachw.).
d) Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze zugunsten des darle-
gungs- und beweispflichtigen Klägers ist die Beklagte ihrer Obliegenheit zu ei-
nem substantiierten Bestreiten nachgekommen. Die Beklagte hat alle Geneh-
migungsunterlagen aus dem Jahre 1972 bis 1998/1999 vorgelegt, von dem An-
trag für das Jahr 1987 an einschließlich mit Kostenträgerrechnungen; sie hat
ferner ihre Preiskalkulation erläutert und dargelegt, in welcher Weise ihre Kos-
ten- und Ertragslage im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens
überprüft wird. Es kann offenbleiben, ob die nach § 12 BTOElt erteilte Tarifge-
nehmigung, die den Nachweis voraussetzt, daß "entsprechende Preise in An-
betracht der gesamten Kosten- und Ertragslage bei elektrizitätswirtschaftlich
rationeller Betriebsführung erforderlich sind" (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BTOElt), ein
gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs darstellt, wie das
Berufungsgericht annimmt (siehe auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO;
Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung,
Bd. 2, § 12 BTOElt Rdnr. 337). Der Kläger hatte im Rückforderungsprozeß die
von ihm behauptete Unbilligkeit der jeweiligen Tarife zu beweisen; ihm oblag es
deshalb, die von der Beklagten dargelegten Kalkulationsansätze substantiiert
und unter Beweisantritt zu beanstanden. Daß der Kläger dieser Verpflichtung
nachgekommen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der Kläger hat
sich vielmehr darauf beschränkt, auf günstigere Preise anderer Stromanbieter
seit Öffnung des Strommarktes zu verweisen. Insoweit haben die Vorinstanzen
jedoch zu Recht ausgeführt, daß dies schon mit Rücksicht auf die besondere
Situation Berlins nach der Wiedervereinigung Deutschlands, als die Stromver-
sorgung in Berlin an das europäische Verbundnetz angebunden und das Ost-
berliner Netz integriert werden mußte, kein ausreichendes Indiz für überhöhte
Tarife darstellt (vgl. auch OLG Celle aaO).
2. Soweit die Revision unter Hinweis auf wesentlich niedrigere Ver-
gleichspreise anderer Anbieter in der Tarifgestaltung der Beklagten einen Ver-
stoß gegen Kartellrecht, hier gegen die auf den fraglichen Zeitraum noch an-
sieht, bedarf es eines Eingehens hierauf nicht; denn die Grenzen des allgemei-
nen kartellrechtlichen Mißbrauchs- und Diskriminierungsverbotes fallen nicht mit
den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (Senat,
Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO unter III 2 d).
3. Da sonach die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Klä-
gers nicht begründet sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ansprüche für
die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 bereits gemäß § 197 BGB
a.F. verjährt sind.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen