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BGH Urteil vom 05.02.2003 – VIII ZR 111/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Februar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozeß des Kunden eines Ener-

gieversorgungsunternehmens.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02 - Kammergericht

LG Berlin

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 10. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger bezog für seinen Privathaushalt von der Beklagten, einem

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in den Jahren 1972 bis 1999 Strom. Die

Beklagte rechnete die Stromversorgung gegenüber dem Kläger jährlich ab, wo-

bei sie die jeweiligen Privatkundentarife zugrunde legte, die von der Senatsver-

waltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin genehmigt worden

waren.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 machte der Kläger gegenüber der Be-

klagten die Rückforderung eines Betrages von 16.219,88 DM für den Zeitraum

vom 1. Januar 1972 bis 31. Oktober 1999 wegen überhöhter Strompreise gel-

tend. Mit der Behauptung, in dem streitigen Zeitraum hätten die von der Be-

klagten berechneten Strompreise mindestens 35 % über denen vergleichbarer

Stromversorgungsunternehmen gelegen, hat der Kläger zunächst begehrt, die

Strompreise der Beklagten während der gesamten Laufzeit des Vertrages mit

dem Kläger vom 1. Januar 1972 bis 30. November 1999 nach billigem Ermes-

sen des Gerichts, mindestens jedoch um eine Minderung von 35 %, bezogen

auf den bereinigten Bruttobezugspreis von zuletzt 0,370 DM je kWh, neu zu

bestimmen; weiter hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

16.219,88 DM nebst Zinsen beantragt.

Nach Klageabweisung in der ersten Instanz hat der Kläger im zweiten

Rechtszug nur noch die Rückzahlung überhöhter Stromrechnungen für die Zeit

vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 in Höhe von 5.752,50 DM nebst Zin-

sen verlangt. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit erfolglos geblieben.

Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen in der Be-

rufungsinstanz gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe

kein Anspruch gemäß § 812 BGB gegenüber der Beklagten zu. Zutreffend sei

das Landgericht von der Billigkeit der Stromtarife der Beklagten gemäß § 315

Abs. 3 BGB, der grundsätzlich auf Tarifverträge von Unternehmen der Daseins-

vorsorge anwendbar sei, ausgegangen. Dabei komme der Genehmigung des

Senators für Wirtschaft gemäß § 12 BTOElt Indizwirkung im Hinblick auf die

Billigkeit und Angemessenheit der Tarife zu. Genehmigungsvoraussetzung

nach § 12 BTOElt sei die Erforderlichkeit der Tarife in Anbetracht der gesamten

Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung.

Sei die Genehmigung erteilt, wirke sich dies grundsätzlich auf die Darle-

gungs- und Beweislast für eine etwaige Billigkeit der Stromtarife aus. So sei

regelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit der behördlichen Genehmigung mit

entsprechender sachkundiger Beurteilung der Problematik "preisgünstig, spar-

sam, erforderlich" auszugehen. Etwaige Mängel des Genehmigungsverfahrens

und damit einhergehende Zweifel an der Billigkeit der Stromtarife habe aus die-

sem Grunde zunächst der Tarifkunde darzutun. Allein die Darlegung günstige-

rer Preise von Konkurrenzanbietern in der Zeit nach Öffnung des Strommarktes

durch den Kläger könnten die Indizwirkung der Genehmigung nicht erschüttern.

Es sei Aufgabe des Klägers gewesen darzulegen, daß die Beklagte zu kosten-

günstigerer Stromlieferung im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage und

ihre Preisbestimmung deshalb unangemessen hoch gewesen sei. Hierzu fehl-

ten jedoch Ausführungen des Klägers.

Die Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß der Tarifgestaltung ge-

gen § 14 GWB (gemeint: § 19 GWB) seien unsubstantiiert. Soweit der Kläger

Rückzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 begehre,

sei der Rückzahlungsanspruch im übrigen auch gemäß § 197 BGB a.F. ver-

jährt.

stand.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Rückforde-

rungsanspruch des Klägers wegen angeblich überhöhter Stromrechnungen in

der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 verneint.

a) Der Kläger macht mit seiner Klage einen Bereicherungsanspruch gel-

tend, da er die von der Beklagten in Rechnung gestellten Strompreise als nicht

der Billigkeit entsprechend und damit die getroffene Preisbestimmung als un-

verbindlich (§ 315 Abs. 3 BGB) ansieht. Für die Voraussetzungen dieses An-

spruchs trifft ihn, worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zutreffend

hinweist, die Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrun-

des der erbrachten Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91,

VersR 1992, 1028 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR

19/94, WM 1995, 189 = NJW 1995, 727 unter II 3; BGH, Urteil vom 3. Februar

1995 - V ZR 292/93, NJW-RR 1995, 916 unter II 1; siehe auch Baumgär-

tel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 812 BGB

Rdnr. 10). Dies gilt grundsätzlich auch für den - hier vorliegenden - Fall, daß der

Stromkunde zunächst vorbehaltslos die geforderten Stromentgelte gezahlt hat

und anschließend

in einem Rückforderungsprozeß die Unbilligkeit der

Leistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen geltend macht (Se-

nat, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW 1983,

1777 unter II 2 b a.E.).

b) Dem steht nicht entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM

1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991

- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; siehe auch OLG

Celle NJW-RR 1993, 630 f.; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler NJW 1998, 2540 f.)

und allgemeiner Meinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke,

Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 1 § 30 Rdnr. 56 AV-

BEltV; siehe auch Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 59) die Darle-

gungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festset-

zung des Strompreises das Versorgungsunternehmen trifft. Diese Beweislast-

verteilung folgt aus der Sachnähe; derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt

am besten die dafür maßgebenden Umstände, so daß er sie ohne weiteres

darlegen und gegebenenfalls beweisen kann (Baumgärtel/Strieder, § 315

Rdnr. 3 BGB). Dies gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen der Bestimmungs-

berechtigte Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (vgl. BGH, Urteil

vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 f.), nicht jedoch für den

Rückforderungsprozeß, in welchem der Bereicherungsgläubiger nach allgemei-

nen Grundsätzen das Fehlen einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbe-

stimmung darzutun und zu beweisen hat. Die Urteile des Bundesgerichtshofs

vom 20. Oktober 1980 - II ZR 190/79, NJW 1981, 571 f., und vom 6. März 1986

- III ZR 195/84, BGHZ 97, 212 ff., auf die sich die Revision für ihre gegenteilige

Ansicht beruft, sind nicht einschlägig, da es dort nicht um bereicherungsrechtli-

che Rückforderungsansprüche ging.

c) Allerdings muß der Bereicherungsgläubiger, dem insoweit der Beweis

einer negativer Tatsache obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren rechtferti-

genden Grund ausschließen. Es genügt vielmehr der Beweis, daß der vom

Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht (BGH, Urteil vom

3. Februar 1995 aaO; BGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR

1996, 1211 unter 2; Baumgärtel/Strieder aaO § 812 BGB Rdnr. 11). Dabei trifft

den Prozeßgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darle-

gungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensab-

laufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt,

während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Anga-

ben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbeson-

dere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung

der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (BGH,

Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175 = NJW 1999, 2887

unter 2 c; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM

1999, 1034 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa = BGHR ZPO § 138 Abs. 3,

Bestreiten, substantiiertes 4, jew. m.w.Nachw.).

d) Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze zugunsten des darle-

gungs- und beweispflichtigen Klägers ist die Beklagte ihrer Obliegenheit zu ei-

nem substantiierten Bestreiten nachgekommen. Die Beklagte hat alle Geneh-

migungsunterlagen aus dem Jahre 1972 bis 1998/1999 vorgelegt, von dem An-

trag für das Jahr 1987 an einschließlich mit Kostenträgerrechnungen; sie hat

ferner ihre Preiskalkulation erläutert und dargelegt, in welcher Weise ihre Kos-

ten- und Ertragslage im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens

überprüft wird. Es kann offenbleiben, ob die nach § 12 BTOElt erteilte Tarifge-

nehmigung, die den Nachweis voraussetzt, daß "entsprechende Preise in An-

betracht der gesamten Kosten- und Ertragslage bei elektrizitätswirtschaftlich

rationeller Betriebsführung erforderlich sind" (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BTOElt), ein

gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs darstellt, wie das

Berufungsgericht annimmt (siehe auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO;

Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung,

Bd. 2, § 12 BTOElt Rdnr. 337). Der Kläger hatte im Rückforderungsprozeß die

von ihm behauptete Unbilligkeit der jeweiligen Tarife zu beweisen; ihm oblag es

deshalb, die von der Beklagten dargelegten Kalkulationsansätze substantiiert

und unter Beweisantritt zu beanstanden. Daß der Kläger dieser Verpflichtung

nachgekommen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der Kläger hat

sich vielmehr darauf beschränkt, auf günstigere Preise anderer Stromanbieter

seit Öffnung des Strommarktes zu verweisen. Insoweit haben die Vorinstanzen

jedoch zu Recht ausgeführt, daß dies schon mit Rücksicht auf die besondere

Situation Berlins nach der Wiedervereinigung Deutschlands, als die Stromver-

sorgung in Berlin an das europäische Verbundnetz angebunden und das Ost-

berliner Netz integriert werden mußte, kein ausreichendes Indiz für überhöhte

Tarife darstellt (vgl. auch OLG Celle aaO).

2. Soweit die Revision unter Hinweis auf wesentlich niedrigere Ver-

gleichspreise anderer Anbieter in der Tarifgestaltung der Beklagten einen Ver-

stoß gegen Kartellrecht, hier gegen die auf den fraglichen Zeitraum noch an-

wendbaren §§ 22, 26 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I 235),

sieht, bedarf es eines Eingehens hierauf nicht; denn die Grenzen des allgemei-

nen kartellrechtlichen Mißbrauchs- und Diskriminierungsverbotes fallen nicht mit

den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (Senat,

Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO unter III 2 d).

3. Da sonach die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Klä-

gers nicht begründet sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ansprüche für

die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 bereits gemäß § 197 BGB

a.F. verjährt sind.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen