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BGH Urteil vom 06.02.2003 – 4 StR 450/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 450/02

Urteil

vom

6. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 17. September 2001 im

Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der

schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und

die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil werden verworfen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten

und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegen

schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt und das Skateboard des Angeklagten eingezogen. Gegen

dieses Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Ange-

klagte mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachli-

chen Rechts rügt, erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-

ten Rechtsmittel dessen Verurteilung auch wegen versuchten Totschlags. Die

Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Der Angeklagte beanstan-

det das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Berichtigung

des Schuldspruchs. Im übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hielt sich der nicht vorbestrafte Angeklagte

gemeinsam mit seinem Freund W. in einer Diskothek auf. Als er sich

gegen ein Uhr infolge des im Laufe des Abends und der Nacht konsumierten

Alkohols unwohl fühlte, begab er sich vor das Lokal. Er wies zu diesem Zeit-

punkt eine rechnerisch ermittelte Blutalkoholkonzentration von maximal 2,28 ‰

auf. Sein Begleiter, der ihm folgen wollte, stieß versehentlich eine Flasche Bier

des später Geschädigten V. um. Weil V. wegen dieses Vorfalls ag-

gressiv reagierte und W. eine Auseinandersetzung mit dem ihm körper-

lich deutlich überlegenen Mann vermeiden wollte, rannte er aus der Diskothek.

V. folgte ihm jedoch nach. Der Angeklagte, der vor dem Lokal stand, beo-

bachtete dies und folgte nun seinerseits V. . Es kam zu einem kurzen

Wortwechsel zwischen ihm und V. , in dessen Verlauf V. dem Angeklagten ins

Gesicht schlug. Anschließend wandte sich V. W. zu, dem er eben-

falls einen Schlag ins Gesicht versetzte. W. ging zu Boden und blieb

liegen. Daraufhin ging der Angeklagte auf V. zu und schlug diesem mit der

Kante seines Skateboards, das er bei sich führte, ins Gesicht. Der Geschädigte

stürzte infolge dieses Schlages zu Boden. Als er im Begriff war, wieder aufzu-

stehen, versetzte ihm der Angeklagte in rascher Folge zwei weitere Schläge

mit der Kante des Skateboards ins Gesicht. V. ging daraufhin erneut zu

Boden und blieb liegen. Unmittelbar danach schlug der Angeklagte der Freun-

din des Geschädigten, der Zeugin C. , die hinzugeeilt war, um den An-

geklagten von weiteren Schlägen abzuhalten, "mit deutlich geringerer Kraft"

einmal mit dem Skateboard gegen die linke Schulter. Durch die Gewalteinwir-

kung des Angeklagten erlitt V. schwere Verletzungen im Bereich des Ge-

sichtsschädels, die operativ behandelt werden mußten. Als Folgen verbleiben

beim Geschädigten drei Narben von mehreren Zentimetern Länge im Bereich

der Stirn und seitlich des Auges.

2. Revision der Staatsanwaltschaft:

a) Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer bei der Tat zum

Nachteil des V. ein Handeln des Angeklagten mit (bedingtem) Tötungsvor-

satz verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der

Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kom-

men, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder

fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen

Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeit

in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder

jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.;

vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12, 41, 51).

Die Jugendkammer hat die insoweit gebotene Gesamtschau aller we-

sentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen. Es hat die

innere Tatseite anhand der objektiven Umstände noch ausreichend dargestellt

und rechtlich zutreffend gewürdigt. Es durfte daraus den möglichen Schluß

ziehen, daß der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Schläge des Angeklagten

mit dem Skateboard gegen das Gesicht des Geschädigten gerichtet waren und

daher naheliegend auch lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen konnten.

Soweit die Jugendkammer gleichwohl davon ausgeht, daß der Angeklagte, der

"sich vorher noch nie körperlich auseinandergesetzt hat, in auch alkoholbe-

dingter Verkennung der Situation die objektive Lebensgefährlichkeit seines

Tuns nicht ausreichend realisiert hat", ist dies im Ergebnis aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte die Wirkung seiner Schläge ver-

kannt hat und nicht mit lebensgefährlichen, sondern "eher mit oberflächlichen

Verletzungen" beim Tatopfer gerechnet haben könnte, ist jedenfalls eine vom

Revisionsgericht hinzunehmende mögliche Schlußfolgerung der Jugendkam-

mer.

Aber selbst wenn der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Tuns

erkannt haben sollte, würde dies nur das Wissenselement des Vorsatzes bele-

gen, nicht aber ohne weiteres den Schluß auf die billigende Inkaufnahme eines

tödlichen Erfolgs zulassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter

41). Einer solchen Schlußfolgerung steht schon entgegen, daß es dem Ange-

klagten bei seinem nicht zuletzt auf seine Alkoholisierung zurückzuführenden

"eher persönlichkeitsfremden Gewaltausbruch" nur darum ging, den Verfolger

seines Freundes außer Gefecht zu setzen.

b) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zur Ergänzung des

Schuldspruchs. Der Angeklagte hat sich - wovon auch die Urteilsgründe aus-

gehen (UA 17) - nach den Feststellungen auch der gefährlichen Körperverlet-

zung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Zeugin C. schuldig

gemacht, als er dieser mit dem Skateboard gegen die Schulter schlug. Nach

dem festgestellten Tathergang stellt sich der Angriff gegen beide Tatopfer als

eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne dar

(vgl. BGH StV 1990, 544).

3. Revision des Angeklagten:

Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und genügt deshalb nicht den Anfor-

derungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge weist keinen durchgrei-

fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für die

Annahme von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten.

Die Jugendkammer geht davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Ange-

klagten trotz der möglichen Blutalkoholkonzentation von maximal 2,28 ‰ zum

Zeitpunkt der Tat nicht erheblich vermindert war. Sie stützt dies, sachverstän-

dig beraten, auf die präzise Erinnerung des Angeklagten an Einzelheiten des

äußeren Tatgeschehens, auf sein uneingeschränkt vorhandenes physisches

Leistungsvermögen sowie darauf, daß der Angeklagte beim Hinzutreten der

Zeugin C. sein Tatverhalten modifiziert, also "zutreffend kognitiv" auf die

veränderte Situation reagiert habe. Das Landgericht durfte hier diesen Beweis-

anzeichen gegenüber dem Blutalkoholwert einen höheren Beweiswert zumes-

sen. Die Blutalkoholkonzentration wurde nämlich nicht zeitnah gemessen, son-

dern lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten unter

Rückrechnung über acht Stunden ermittelt. Ein solches Vorgehen stellt eine mit

zahlreichen Fehlerquellen behaftete Schätzung dar, die vom Tatrichter zwar

nach dem Zweifelssatz zugrundezulegen ist, wenn er über andere zuverlässige

Beweismittel nicht verfügt, deren geringerer Beweiswert aber bei der Abwä-

gung mit sonstigen Beweisanzeichen berücksichtigt werden darf (BGHR StGB

§ 21 Blutalkoholkonzentration 36). Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach den

Feststellungen nicht alkoholungewohnt war.

Maatz Kuckein Athing

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