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BGH Urteil vom 06.02.2003 – 4 StR 450/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
6. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 17. September 2001 im
Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der
schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und
die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil werden verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-
waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegen
schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt und das Skateboard des Angeklagten eingezogen. Gegen
dieses Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Ange-
klagte mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachli-
chen Rechts rügt, erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-
ten Rechtsmittel dessen Verurteilung auch wegen versuchten Totschlags. Die
Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Der Angeklagte beanstan-
det das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Berichtigung
des Schuldspruchs. Im übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hielt sich der nicht vorbestrafte Angeklagte
gemeinsam mit seinem Freund W. in einer Diskothek auf. Als er sich
gegen ein Uhr infolge des im Laufe des Abends und der Nacht konsumierten
Alkohols unwohl fühlte, begab er sich vor das Lokal. Er wies zu diesem Zeit-
punkt eine rechnerisch ermittelte Blutalkoholkonzentration von maximal 2,28 ‰
auf. Sein Begleiter, der ihm folgen wollte, stieß versehentlich eine Flasche Bier
des später Geschädigten V. um. Weil V. wegen dieses Vorfalls ag-
gressiv reagierte und W. eine Auseinandersetzung mit dem ihm körper-
lich deutlich überlegenen Mann vermeiden wollte, rannte er aus der Diskothek.
V. folgte ihm jedoch nach. Der Angeklagte, der vor dem Lokal stand, beo-
bachtete dies und folgte nun seinerseits V. . Es kam zu einem kurzen
Wortwechsel zwischen ihm und V. , in dessen Verlauf V. dem Angeklagten ins
Gesicht schlug. Anschließend wandte sich V. W. zu, dem er eben-
falls einen Schlag ins Gesicht versetzte. W. ging zu Boden und blieb
liegen. Daraufhin ging der Angeklagte auf V. zu und schlug diesem mit der
Kante seines Skateboards, das er bei sich führte, ins Gesicht. Der Geschädigte
stürzte infolge dieses Schlages zu Boden. Als er im Begriff war, wieder aufzu-
stehen, versetzte ihm der Angeklagte in rascher Folge zwei weitere Schläge
mit der Kante des Skateboards ins Gesicht. V. ging daraufhin erneut zu
Boden und blieb liegen. Unmittelbar danach schlug der Angeklagte der Freun-
din des Geschädigten, der Zeugin C. , die hinzugeeilt war, um den An-
geklagten von weiteren Schlägen abzuhalten, "mit deutlich geringerer Kraft"
einmal mit dem Skateboard gegen die linke Schulter. Durch die Gewalteinwir-
kung des Angeklagten erlitt V. schwere Verletzungen im Bereich des Ge-
sichtsschädels, die operativ behandelt werden mußten. Als Folgen verbleiben
beim Geschädigten drei Narben von mehreren Zentimetern Länge im Bereich
der Stirn und seitlich des Auges.
2. Revision der Staatsanwaltschaft:
a) Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer bei der Tat zum
Nachteil des V. ein Handeln des Angeklagten mit (bedingtem) Tötungsvor-
satz verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der
Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kom-
men, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder
fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen
Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeit
in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder
jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.;
vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12, 41, 51).
Die Jugendkammer hat die insoweit gebotene Gesamtschau aller we-
sentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen. Es hat die
innere Tatseite anhand der objektiven Umstände noch ausreichend dargestellt
und rechtlich zutreffend gewürdigt. Es durfte daraus den möglichen Schluß
ziehen, daß der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Schläge des Angeklagten
mit dem Skateboard gegen das Gesicht des Geschädigten gerichtet waren und
daher naheliegend auch lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen konnten.
Soweit die Jugendkammer gleichwohl davon ausgeht, daß der Angeklagte, der
"sich vorher noch nie körperlich auseinandergesetzt hat, in auch alkoholbe-
dingter Verkennung der Situation die objektive Lebensgefährlichkeit seines
Tuns nicht ausreichend realisiert hat", ist dies im Ergebnis aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte die Wirkung seiner Schläge ver-
kannt hat und nicht mit lebensgefährlichen, sondern "eher mit oberflächlichen
Verletzungen" beim Tatopfer gerechnet haben könnte, ist jedenfalls eine vom
Revisionsgericht hinzunehmende mögliche Schlußfolgerung der Jugendkam-
mer.
Aber selbst wenn der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Tuns
erkannt haben sollte, würde dies nur das Wissenselement des Vorsatzes bele-
gen, nicht aber ohne weiteres den Schluß auf die billigende Inkaufnahme eines
tödlichen Erfolgs zulassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter
41). Einer solchen Schlußfolgerung steht schon entgegen, daß es dem Ange-
klagten bei seinem nicht zuletzt auf seine Alkoholisierung zurückzuführenden
"eher persönlichkeitsfremden Gewaltausbruch" nur darum ging, den Verfolger
seines Freundes außer Gefecht zu setzen.
b) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zur Ergänzung des
Schuldspruchs. Der Angeklagte hat sich - wovon auch die Urteilsgründe aus-
gehen (UA 17) - nach den Feststellungen auch der gefährlichen Körperverlet-
zung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Zeugin C. schuldig
gemacht, als er dieser mit dem Skateboard gegen die Schulter schlug. Nach
dem festgestellten Tathergang stellt sich der Angriff gegen beide Tatopfer als
eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne dar
(vgl. BGH StV 1990, 544).
3. Revision des Angeklagten:
Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und genügt deshalb nicht den Anfor-
derungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge weist keinen durchgrei-
fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für die
Annahme von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Die Jugendkammer geht davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Ange-
klagten trotz der möglichen Blutalkoholkonzentation von maximal 2,28 ‰ zum
Zeitpunkt der Tat nicht erheblich vermindert war. Sie stützt dies, sachverstän-
dig beraten, auf die präzise Erinnerung des Angeklagten an Einzelheiten des
äußeren Tatgeschehens, auf sein uneingeschränkt vorhandenes physisches
Leistungsvermögen sowie darauf, daß der Angeklagte beim Hinzutreten der
Zeugin C. sein Tatverhalten modifiziert, also "zutreffend kognitiv" auf die
veränderte Situation reagiert habe. Das Landgericht durfte hier diesen Beweis-
anzeichen gegenüber dem Blutalkoholwert einen höheren Beweiswert zumes-
sen. Die Blutalkoholkonzentration wurde nämlich nicht zeitnah gemessen, son-
dern lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten unter
Rückrechnung über acht Stunden ermittelt. Ein solches Vorgehen stellt eine mit
zahlreichen Fehlerquellen behaftete Schätzung dar, die vom Tatrichter zwar
nach dem Zweifelssatz zugrundezulegen ist, wenn er über andere zuverlässige
Beweismittel nicht verfügt, deren geringerer Beweiswert aber bei der Abwä-
gung mit sonstigen Beweisanzeichen berücksichtigt werden darf (BGHR StGB
§ 21 Blutalkoholkonzentration 36). Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach den
Feststellungen nicht alkoholungewohnt war.
Maatz Kuckein Athing
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