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BGH Urteil vom 06.02.2003 – IX ZR 449/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 449/99

URTEIL

Verkündet am: 6. Februar 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

GesO § 2 Abs. 4; BGB § 394

Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen - soweit das Kreditinstitut den Kunden

(späteren Gesamtvollstreckungsschuldner) vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder

über die Eingänge verfügen läßt - auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn

der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 449/99 - KG Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilse-

nats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 teilweise auf-

gehoben sowie das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts

Berlin vom 4. November 1997 teilweise abgeändert und dieses

insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.048,28 Euro

(93.974,27 DM) nebst 4 % Zinsen seit 18. März 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten gegen das landge-

richtliche Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 5/8 und

der Beklagten zu 3/8 zur Last, diejenigen des zweiten Rechtszu-

ges dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5. Die Kosten des

Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklag-

ten zu 1/4 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen

der G. GmbH (nachfolgend: G. oder Gesamtvollstrek-

kungsschuldnerin), die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Der G.

war darauf ein Kontokorrentkredit in Höhe von 1,5 Mio. DM eingeräumt worden.

Nach ihrem Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ordnete

das Kreisgericht Frankfurt/Oder durch Beschluß vom 18. November 1993 die

Sequestration an. Zu dieser Zeit betrug der Schuldsaldo auf dem Konto

1.237.681,79 DM. In der Folgezeit bis zum 23. November 1993 schrieb die Be-

klagte dem Konto noch insgesamt 250.942,66 DM gut; sie ließ Belastungs-

buchungen in einer Gesamthöhe von 93.369,07 DM zu.

Der Kläger hat die Auszahlung aller Eingänge verlangt. In zweiter In-

stanz hatte er mit seiner Klage in Höhe von 187.343,34 DM Erfolg. Dagegen

richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat nur insoweit angenom-

men hat, als die Beklagte Belastungsbuchungen von 93.369,07 DM zugelassen

hat.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der Annahme führt das Rechtsmittel zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Dem Kläger stehe ein An-

spruch gemäß §§ 667, 675 BGB auf Auskehrung derjenigen Beträge zu, die

dem Girokonto der Gesamtvollstreckungsschuldnerin im fraglichen Zeitraum

gutgeschrieben worden seien. Dagegen habe die Beklagte nicht mit ihrem An-

spruch auf Rückführung des Schuldsaldos aufrechnen dürfen. Denn gemäß § 2

Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 Satz 1 BGB sei eine solche Aufrechnung aus Grün-

den der Gleichbehandlung aller Gläubiger ausgeschlossen. Die Aufrechnung

sei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gleichzustellen.

Auch insoweit gelte nichts anderes, als die Beklagte noch Belastungen

des Kontos zugelassen habe. Zwar handele es sich grundsätzlich nicht um

"Zwangsvollstreckungen" im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO, wenn die von der

Bank vorgenommenen Gutschriften auf dem debitorisch geführten Konto des

Schuldners dem Ausgleich seiner eigenen Verfügungen zugunsten Dritter

dienten. Das gelte jedoch nur, wenn ein enger wirtschaftlicher, rechtlicher und

zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen in

dem Sinne bestehe, daß die Ausführung von Zahlungsaufträgen durch den

Eingang ausgleichender wirtschaftlicher Werte bedingt sei. Das treffe hier nicht

zu, weil der nicht ausgenutzte Teil des eingeräumten Kontokorrentkredits die

vorgenommenen Belastungsbuchungen weit überstiegen habe. Deshalb könne

nicht angenommen werden, daß die Beklagte diese belastenden Buchungen

ohne die Zahlungseingänge nicht vorgenommen hätte.

II.

Soweit die Beklagte die Gesamtvollstreckungsschuldnerin über die ver-

rechneten Eingänge wieder hat verfügen lassen, hat sie - wie die Revision zu-

treffend rügt - im Ergebnis keine "Zwangsvollstreckung" im Sinne von § 2 Abs.

4 GesO mit ihren eigenen Darlehensansprüchen vorgenommen.

1. Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall bereits durch Urteil

vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98, ZIP 1999, 665, 666 f) ausgesprochen.

Zur Begründung hat er - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen

hat - auf den engen wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Zusammenhang

zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen abgestellt, der vorliegt, wenn

das Kreditinstitut gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung den Schuldner über

die Eingänge wieder verfügen läßt. Stehen Ein- und Ausgänge in engem zeitli-

chen Zusammenhang, so erscheinen sie auch rechtlich als einheitliches Aus-

nutzen des Kreditrahmens. Hierbei übt der Schuldner selbst den entscheiden-

den Einfluß aus, inwieweit er eingehende Guthaben wieder zur Tilgung seiner

Schulden gegenüber Dritten verwendet. Demgegenüber tilgt das Kreditinstitut

im Ergebnis seine eigenen Kreditforderungen gegen den Schuldner insoweit

nicht. Im Hinblick auf die Schranken des § 2 GesO ist ein solcher Gesamtvor-

gang vorrangig als eigene Verfügung des Schuldners im Sinne des dritten Ab-

satzes dieser Vorschrift zu werten: Allein der Schuldner bestimmt, wie weit er

den Kreditrahmen gegenüber dem Geldinstitut ausnutzt, um seine sonstigen

Schulden zu erfüllen. Hierbei setzt er gezielt auch die für ihn bestimmten Ein-

gänge auf dem Girokonto ein, um weiter geschäftlich tätig bleiben zu können.

Das damit immer wieder verbundene, vorübergehende Zurückführen des

Schuldsaldos durch Verrechnung mit Eingängen kann demgegenüber nicht

isoliert als Zwangsvollstreckung im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO verstanden

werden. Das Kreditinstitut verringert nicht durch einseitige, materiell-rechtliche

"Zwangsexekution" seine eigenen Forderungen gegenüber dem Schuldner. Ein

solches Verhalten fällt wertungsmäßig nicht unter das Vollstreckungsverbot

des § 2 Abs. 4 GesO. Diese Norm soll die Gläubigergleichbehandlung sichern,

indem sie einseitige Zwangszugriffe von Gläubigern auf das Schuldnervermö-

gen verhindert. Gegen eigene Leistungen des Schuldners an Dritte sichert statt

dessen vor einer Verfahrenseröffnung speziell § 2 Abs. 3 GesO.

Daran wird festgehalten.

2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem früher entschiedenen

nur dadurch, daß hier die Obergrenze des eingeräumten Kredits auch dann

nicht überschritten worden wäre, wenn die Beklagte keine Eingänge verrechnet

hätte. Diese Besonderheit ist aber im fraglichen Zusammenhang unerheblich.

Entscheidend ist vielmehr der enge zeitliche, wirtschaftliche und rechtli-

che Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen, der

dazu führt, daß das Kreditinstitut seine eigenen Forderungen gegenüber dem

Schuldner insoweit nicht tilgt, als Ein- und Ausgänge sich gegenseitig ausglei-

chen. In diesem Umfang verschafft sich nicht das Kreditinstitut Sondervorteile

gegenüber anderen Gläubigern. Damit fehlt es an einer materiell-rechtlichen

"Zwangsexekution" im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO. Der Gesamtvollstreckungs-

verwalter muß sich gegebenenfalls an die Empfänger der vom Schuldner vor-

genommenen Verfügungen halten.

Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98,

aaO S. 666 f) auch darauf abgestellt, daß in dem dort entschiedenen Fall die

Kreditlinie alsbald überschritten worden wäre, wenn die Inanspruchnahme nicht

fortlaufend durch den Eingang wirtschaftlicher Werte ausgeglichen worden wä-

re. Allein die Gutschriften hätten den weiteren Lastschriftverkehr ermöglicht,

weil anderenfalls das Kreditinstitut weitere Belastungen nicht mehr hätte zu

gestatten brauchen.

Damit wurde jedoch nur der typische - und auch im früheren Fall vor-

handene - Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen

hervorgehoben, nicht aber eine inhaltliche Voraussetzung für jeden Einzelfall

aufgestellt. Dies hat der Senat in den anschließenden Ausführungen zur

gleichzeitig geprüften anfechtungsrechtlichen Bardeckung (aaO S. 668) ver-

deutlicht: Hierzu hat er seinerzeit ausdrücklich offengelassen, ob eine Bardek-

kung dann nicht anzunehmen sei, wenn das Kreditlimit ohne die Gutschriften

zu keiner Zeit überschritten würde.

Zu dieser Frage hat der Senat inzwischen durch Urteil vom 7. März 2002

(IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954 f) erkannt, daß ein unanfechtbares Barge-

schäft auch dann vorliegen kann, wenn der Schuldner den vereinbarten Kredit-

rahmen nicht voll ausnutzt. Für das aus § 2 Abs. 4 GesO folgende Aufrech-

nungsverbot gilt nichts anderes. Vielmehr bleibt auch insoweit entscheidend,

daß anderenfalls das Kreditinstitut eine Kontokorrentverbindung schon bei

Auftreten der ersten Gefahr einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners im ei-

genen

Interesse nicht mehr aufrechterhalten könnte, wenn es das Risiko einginge,

Verfügungen des Schuldners an Dritte später aus eigenen Mitteln an die Insol-

venzmasse erstatten zu müssen (Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO

S. 667).

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Raebel Bergmann