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BGH Urteil vom 06.02.2003 – IX ZR 449/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 449/99
URTEIL
Verkündet am: 6. Februar 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
GesO § 2 Abs. 4; BGB § 394
Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen - soweit das Kreditinstitut den Kunden
(späteren Gesamtvollstreckungsschuldner) vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder
über die Eingänge verfügen läßt - auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn
der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 449/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilse-
nats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 teilweise auf-
gehoben sowie das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts
Berlin vom 4. November 1997 teilweise abgeändert und dieses
insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.048,28 Euro
(93.974,27 DM) nebst 4 % Zinsen seit 18. März 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten gegen das landge-
richtliche Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 5/8 und
der Beklagten zu 3/8 zur Last, diejenigen des zweiten Rechtszu-
ges dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5. Die Kosten des
Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklag-
ten zu 1/4 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen
der G. GmbH (nachfolgend: G. oder Gesamtvollstrek-
kungsschuldnerin), die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Der G.
war darauf ein Kontokorrentkredit in Höhe von 1,5 Mio. DM eingeräumt worden.
Nach ihrem Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ordnete
das Kreisgericht Frankfurt/Oder durch Beschluß vom 18. November 1993 die
Sequestration an. Zu dieser Zeit betrug der Schuldsaldo auf dem Konto
1.237.681,79 DM. In der Folgezeit bis zum 23. November 1993 schrieb die Be-
klagte dem Konto noch insgesamt 250.942,66 DM gut; sie ließ Belastungs-
buchungen in einer Gesamthöhe von 93.369,07 DM zu.
Der Kläger hat die Auszahlung aller Eingänge verlangt. In zweiter In-
stanz hatte er mit seiner Klage in Höhe von 187.343,34 DM Erfolg. Dagegen
richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat nur insoweit angenom-
men hat, als die Beklagte Belastungsbuchungen von 93.369,07 DM zugelassen
hat.
Entscheidungsgründe:
Im Umfang der Annahme führt das Rechtsmittel zur Klageabweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Dem Kläger stehe ein An-
spruch gemäß §§ 667, 675 BGB auf Auskehrung derjenigen Beträge zu, die
dem Girokonto der Gesamtvollstreckungsschuldnerin im fraglichen Zeitraum
gutgeschrieben worden seien. Dagegen habe die Beklagte nicht mit ihrem An-
spruch auf Rückführung des Schuldsaldos aufrechnen dürfen. Denn gemäß § 2
Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 Satz 1 BGB sei eine solche Aufrechnung aus Grün-
den der Gleichbehandlung aller Gläubiger ausgeschlossen. Die Aufrechnung
sei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gleichzustellen.
Auch insoweit gelte nichts anderes, als die Beklagte noch Belastungen
des Kontos zugelassen habe. Zwar handele es sich grundsätzlich nicht um
"Zwangsvollstreckungen" im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO, wenn die von der
Bank vorgenommenen Gutschriften auf dem debitorisch geführten Konto des
Schuldners dem Ausgleich seiner eigenen Verfügungen zugunsten Dritter
dienten. Das gelte jedoch nur, wenn ein enger wirtschaftlicher, rechtlicher und
zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen in
dem Sinne bestehe, daß die Ausführung von Zahlungsaufträgen durch den
Eingang ausgleichender wirtschaftlicher Werte bedingt sei. Das treffe hier nicht
zu, weil der nicht ausgenutzte Teil des eingeräumten Kontokorrentkredits die
vorgenommenen Belastungsbuchungen weit überstiegen habe. Deshalb könne
nicht angenommen werden, daß die Beklagte diese belastenden Buchungen
ohne die Zahlungseingänge nicht vorgenommen hätte.
II.
Soweit die Beklagte die Gesamtvollstreckungsschuldnerin über die ver-
rechneten Eingänge wieder hat verfügen lassen, hat sie - wie die Revision zu-
treffend rügt - im Ergebnis keine "Zwangsvollstreckung" im Sinne von § 2 Abs.
4 GesO mit ihren eigenen Darlehensansprüchen vorgenommen.
1. Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall bereits durch Urteil
vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98, ZIP 1999, 665, 666 f) ausgesprochen.
Zur Begründung hat er - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat - auf den engen wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen abgestellt, der vorliegt, wenn
das Kreditinstitut gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung den Schuldner über
die Eingänge wieder verfügen läßt. Stehen Ein- und Ausgänge in engem zeitli-
chen Zusammenhang, so erscheinen sie auch rechtlich als einheitliches Aus-
nutzen des Kreditrahmens. Hierbei übt der Schuldner selbst den entscheiden-
den Einfluß aus, inwieweit er eingehende Guthaben wieder zur Tilgung seiner
Schulden gegenüber Dritten verwendet. Demgegenüber tilgt das Kreditinstitut
im Ergebnis seine eigenen Kreditforderungen gegen den Schuldner insoweit
nicht. Im Hinblick auf die Schranken des § 2 GesO ist ein solcher Gesamtvor-
gang vorrangig als eigene Verfügung des Schuldners im Sinne des dritten Ab-
satzes dieser Vorschrift zu werten: Allein der Schuldner bestimmt, wie weit er
den Kreditrahmen gegenüber dem Geldinstitut ausnutzt, um seine sonstigen
Schulden zu erfüllen. Hierbei setzt er gezielt auch die für ihn bestimmten Ein-
gänge auf dem Girokonto ein, um weiter geschäftlich tätig bleiben zu können.
Das damit immer wieder verbundene, vorübergehende Zurückführen des
Schuldsaldos durch Verrechnung mit Eingängen kann demgegenüber nicht
isoliert als Zwangsvollstreckung im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO verstanden
werden. Das Kreditinstitut verringert nicht durch einseitige, materiell-rechtliche
"Zwangsexekution" seine eigenen Forderungen gegenüber dem Schuldner. Ein
solches Verhalten fällt wertungsmäßig nicht unter das Vollstreckungsverbot
des § 2 Abs. 4 GesO. Diese Norm soll die Gläubigergleichbehandlung sichern,
indem sie einseitige Zwangszugriffe von Gläubigern auf das Schuldnervermö-
gen verhindert. Gegen eigene Leistungen des Schuldners an Dritte sichert statt
dessen vor einer Verfahrenseröffnung speziell § 2 Abs. 3 GesO.
Daran wird festgehalten.
2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem früher entschiedenen
nur dadurch, daß hier die Obergrenze des eingeräumten Kredits auch dann
nicht überschritten worden wäre, wenn die Beklagte keine Eingänge verrechnet
hätte. Diese Besonderheit ist aber im fraglichen Zusammenhang unerheblich.
Entscheidend ist vielmehr der enge zeitliche, wirtschaftliche und rechtli-
che Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen, der
dazu führt, daß das Kreditinstitut seine eigenen Forderungen gegenüber dem
Schuldner insoweit nicht tilgt, als Ein- und Ausgänge sich gegenseitig ausglei-
chen. In diesem Umfang verschafft sich nicht das Kreditinstitut Sondervorteile
gegenüber anderen Gläubigern. Damit fehlt es an einer materiell-rechtlichen
"Zwangsexekution" im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO. Der Gesamtvollstreckungs-
verwalter muß sich gegebenenfalls an die Empfänger der vom Schuldner vor-
genommenen Verfügungen halten.
Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98,
aaO S. 666 f) auch darauf abgestellt, daß in dem dort entschiedenen Fall die
Kreditlinie alsbald überschritten worden wäre, wenn die Inanspruchnahme nicht
fortlaufend durch den Eingang wirtschaftlicher Werte ausgeglichen worden wä-
re. Allein die Gutschriften hätten den weiteren Lastschriftverkehr ermöglicht,
weil anderenfalls das Kreditinstitut weitere Belastungen nicht mehr hätte zu
gestatten brauchen.
Damit wurde jedoch nur der typische - und auch im früheren Fall vor-
handene - Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen
hervorgehoben, nicht aber eine inhaltliche Voraussetzung für jeden Einzelfall
aufgestellt. Dies hat der Senat in den anschließenden Ausführungen zur
gleichzeitig geprüften anfechtungsrechtlichen Bardeckung (aaO S. 668) ver-
deutlicht: Hierzu hat er seinerzeit ausdrücklich offengelassen, ob eine Bardek-
kung dann nicht anzunehmen sei, wenn das Kreditlimit ohne die Gutschriften
zu keiner Zeit überschritten würde.
Zu dieser Frage hat der Senat inzwischen durch Urteil vom 7. März 2002
(IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954 f) erkannt, daß ein unanfechtbares Barge-
schäft auch dann vorliegen kann, wenn der Schuldner den vereinbarten Kredit-
rahmen nicht voll ausnutzt. Für das aus § 2 Abs. 4 GesO folgende Aufrech-
nungsverbot gilt nichts anderes. Vielmehr bleibt auch insoweit entscheidend,
daß anderenfalls das Kreditinstitut eine Kontokorrentverbindung schon bei
Auftreten der ersten Gefahr einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners im ei-
genen
Interesse nicht mehr aufrechterhalten könnte, wenn es das Risiko einginge,
Verfügungen des Schuldners an Dritte später aus eigenen Mitteln an die Insol-
venzmasse erstatten zu müssen (Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO
S. 667).
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Bergmann