Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 1 StR 18/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 18/03

BESCHLUSS

vom 11. Februar 2003

in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt klar, daß in den Fällen II 1 (versuchte Erpressung) und II 3 (Beleidigung) die Höhe des Tages- satzes für die Einzelgeldstrafen jeweils nicht 100 Euro, sondern 50 Euro beträgt (vgl. UA S. 36, 39).

Der Schriftsatz des Verteidigers Prof. Dr. Z. vom 6. Februar 2003 lag dem Senat vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit