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BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 1 StR 517/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 517/02

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 11. Juni 2002 aufgehoben (§ 349 Abs. 4

StPO)

a) mit den die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen im

Ausspruch über die in den Fällen II 1 und II 2 der Urteils-

gründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen;

b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2

StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handelrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen

vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halb-

automatische Selbstladekurzwaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt;

seine Fahrerlaubnis wurde entzogen.

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des

Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Der Strafausspruch kann dagegen in den Fällen II 1 und II 2 der Ur-

teilsgründe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungen

des § 31 Nr. 1 BtMG unzureichend geprüft hat.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe in den

Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe die Rauschgiftgeschäfte im Zusammen-

wirken mit dem Zeugen G. getätigt. Die Strafkammer hat diese Angaben

des Angeklagten den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt. Im Rahmen der

Strafzumessung hat sie § 31 Nr. 1 BtMG nur hinsichtlich des von dem Ange-

klagten benannten holländischen Lieferanten angesprochen und seine An-

wendbarkeit insoweit mangels eines Aufklärungserfolgs verneint.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision wie auch der Ge-

neralbundesanwalt beanstanden zu Recht, daß die Kammer die freiwillige Of-

fenbarung der Tatbeiträge des Tatbeteiligten G. durch den Angeklagten

keiner Bewertung unterzogen hat (vgl. BGH StraFo 2003, 29).

Die Aufhebung der beiden betroffenen Einzelstrafen führt zugleich zur

Aufhebung der Gesamtstrafe.

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