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BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 1 StR 517/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 11. Juni 2002 aufgehoben (§ 349 Abs. 4
StPO)
a) mit den die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen im
Ausspruch über die in den Fällen II 1 und II 2 der Urteils-
gründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen;
b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2
StPO).
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handelrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen
vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halb-
automatische Selbstladekurzwaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt;
seine Fahrerlaubnis wurde entzogen.
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des
Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Der Strafausspruch kann dagegen in den Fällen II 1 und II 2 der Ur-
teilsgründe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungen
des § 31 Nr. 1 BtMG unzureichend geprüft hat.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe in den
Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe die Rauschgiftgeschäfte im Zusammen-
wirken mit dem Zeugen G. getätigt. Die Strafkammer hat diese Angaben
des Angeklagten den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt. Im Rahmen der
Strafzumessung hat sie § 31 Nr. 1 BtMG nur hinsichtlich des von dem Ange-
klagten benannten holländischen Lieferanten angesprochen und seine An-
wendbarkeit insoweit mangels eines Aufklärungserfolgs verneint.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision wie auch der Ge-
neralbundesanwalt beanstanden zu Recht, daß die Kammer die freiwillige Of-
fenbarung der Tatbeiträge des Tatbeteiligten G. durch den Angeklagten
keiner Bewertung unterzogen hat (vgl. BGH StraFo 2003, 29).
Die Aufhebung der beiden betroffenen Einzelstrafen führt zugleich zur
Aufhebung der Gesamtstrafe.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit