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BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 4 StR 522/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 522/02

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil

des Landgerichts Halle vom 29. April 2002 in den

Schuldsprüchen dahin geändert, daß

a)

der Angeklagte A. des erpresserischen Men-

schenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpres-

sung, versuchter schwerer räuberischer Erpres-

sung und gefährlicher Körperverletzung, der räube-

rischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter

schwerer räuberischer Erpressung und Körperver-

letzung, der schweren räuberischen Erpressung

sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit

mit Körperverletzung,

b)

der Angeklagte S. der Beihilfe zum erpresseri-

schen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur

räuberischen Erpressung, zur versuchten schweren

räuberischen Erpressung und zur gefährlichen

Körperverletzung

schuldig sind.

2. Das Urteil wird bezüglich beider Angeklagten

im

Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A.

wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. als Heranwachsenden we-

gen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung (Fall II.1.), wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tat-

einheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverlet-

zung (Fall II.2.), wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung (Fall II.3.), wegen Erpressung (Fall II.4.) sowie wegen räube-

rischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.5.) unter Einbe-

ziehung zweier Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Jahre und drei

Monate der Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Den Mitangeklagten S. , der keine Revision eingelegt hat, hat es

wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und gefährlichen Kör-

perverletzung (im Fall II.1.) sowie wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf

Kraftfahrer, zur räuberischen Erpressung und zur gefährlichen Körperverlet-

zung (im Fall II.2.) schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren (Einzelstrafen: 1 Jahr 3 Monate und 2 Jahre Freiheitsstrafe) ver-

hängt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte A. allgemein die Verletzung

sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten führt, soweit es ihn betrifft, zu der aus

der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-

bung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Jugendkammer hat die festgestellten Sachverhalte rechtlich in

mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt.

a) Fälle II.1. und 2.:

Der Generalbundesanwalt hat

in

seiner Antragsschrift

vom

17. Dezember 2002 zutreffend dargelegt, daß die Annahme von Tatmehrheit in

den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken

unterliegt, weil es sich nach den Feststellungen bei dem Tatgeschehen zum

Nachteil des Sven G. um die sukzessive Ausführung ein und derselben Er-

pressung handelte (vgl. BGHSt 41, 368 f.).

Im Fall II.1. ist darüber hinaus die dem Schuldspruch zugrundeliegende

Annahme einer versuchten schweren räuberischen Erpressung ebensowenig

belegt, wie die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224

Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Herausgabe von Geld versuchte der Angeklagte zu die-

sem Zeitpunkt nur durch Faustschläge durchzusetzen.

Da der Angeklagte im Fall II.2. die Übergabe der Jacke von Sven G.

nur durch die Verabreichung von Schlägen erzwang, hat er sich lediglich der

räuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255 StGB, hingegen nicht der

schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Soweit er allerdings

später - während des Aufenthalts in der Kiesgrube - Sven G. einen Messer-

stich in die Schulter versetzte, um seiner Forderung auf baldmögliche Zahlung

eines Geldbetrages weiteren Nachdruck zu verleihen, stellt dies im Rahmen

des einheitlichen Tatgeschehens zum Nachteil des Sven G. eine versuchte

schwere räuberische Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit eigen-

ständigem Unwertgehalt gegenüber der vorangegangenen räuberischen Er-

pressung dar (BGH NStZ 1999, 406, 407). Tateinheitlich hiermit hat sich der

Angeklagte zugleich der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1

Nr. 2 StGB schuldig gemacht.

Wie der Generalbundesanwalt weiterhin zutreffend ausführt, tragen die

Feststellungen im Fall II.2. nicht den Schuldspruch wegen - tateinheitlich be-

gangenen - räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a Abs. 1 StGB.

Das Landgericht sieht diesen Tatbestand als erfüllt an, weil der Angeklagte den

Sven G. auch während der Fahrt zur Kiesgrube im Fahrzeug des Mitange-

klagten S. "ungestört und sicher vor dem Eingreifen Dritter" mißhandelt

habe, um ihn zu veranlassen, Geld zu beschaffen, welches er dem Angeklag-

ten geben sollte (UA 8, 14). Damit ist nicht belegt, daß der Angeklagte die Er-

pressung zum Nachteil des Geschädigten unter "Ausnutzung der besonderen

Verhältnisse des Straßenverkehrs" begangen hat. Dieses Tatbestandsmerkmal

verlangt, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Stra-

ßenverkehr eigentümlich ist (BGH NStZ 2000, 144). Macht sich, wie hier, der

Täter lediglich die eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers durch

die Enge des Fahrzeugs zu Nutze, genügt dies zur Erfüllung des Tatbestands

des § 316 a Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGH NStZ aaO m.w.N.).

Den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist allerdings auch inso-

weit zu folgen, als die Feststellungen zu dem gewaltsamen Verbringen des An-

geklagten zu der Kiesgrube die Voraussetzungen eines erpresserischen Men-

schenraubs gemäß § 239 a Abs. 1 Halbs. 1 StGB erfüllen.

Zu Fall II.1. und 2. hat sich der Angeklagte deshalb des erpresserischen

Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, versuchter schwe-

rer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ge-

macht.

b) Fall II.3.

Im Fall II.3. ergeben die Feststellungen, daß sich der Angeklagte im

Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens neben der räuberischen Erpres-

sung (durch Schläge erzwungene Herausgabe des Mobiltelefons) wegen ver-

suchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB)

strafbar gemacht hat, als er Ronny St. unter Vorhalt eines Messers oder eines

Schraubendrehers zu zwingen versuchte, Gegenstände aus seiner Wohnung

zu holen und diese ihm zu übergeben, was am Eingreifen Dritter scheiterte.

Daß Ronny St. mit dem Messer oder dem Schraubenzieher verletzt wurde,

der Angeklagte also, wovon die Jugendkammer ausgeht, eine gefährliche Kör-

perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat, ergeben die

Feststellungen hingegen nicht. Der Angeklagte ist deshalb in diesem Fall der

räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer

Erpressung und Körperverletzung schuldig.

c) Fall II.4.

Im Fall II.4. hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur eine

Erpressung sondern eine schwere räuberische Erpressung gemäß § 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, weil Roberto Sp. unter dem Eindruck der

Drohung mit Schlägen mit einer "großen Zange" den Forderungen des Ange-

klagten auf Herausgabe von Geld u.a. nachkam.

d) Fall II.5.

Im Fall II. 5. hat die Jugendkammer ohne Rechtsfehler angenommen,

daß sich der Angeklagte wegen vollendeter räuberischer Erpressung in Tatein-

heit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht hat.

2. Der Schuldspruch des Urteils ist deshalb wie geschehen zu ändern.

Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht ent-

gegen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 18). Der Angeklagte hatte auf-

grund des Inhalts der Anklageschrift auch von den in Frage kommenden Straf-

vorschriften Kenntnis. Der Senat kann ausschließen, daß sich der im wesentli-

chen geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten

Rechtsfolgenausspruchs zur Folge. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die

fehlerhafte Rechtsanwendung zu Lasten des Angeklagten auf die Bemessung

der verhängten Jugendstrafe ausgewirkt hat. Die Aufhebung des Strafaus-

spruchs zieht auch die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt nach sich.

4. Der Senat weist darauf hin, daß sowohl die Begründung der Maß-

regelanordnung als auch des Vorwegvollzugs für sich genommen durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Jugendkammer hat lediglich nicht

"ausschließen" können, daß der amphetaminabhängige Angeklagte die Taten

(auch) beging, um sich "Drogen bzw. die dafür benötigten Mittel" zu besorgen.

Für die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muß jedoch feststehen, daß

ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang zum Konsum von Drogen

und den ausgeurteilten Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit besteht (vgl.

BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1; § 64 Abs. 1 Hang 2).

Soweit die Jugendkammer die Anordnung des Vorwegvollzugs der Jugend-

strafe damit begründet, daß "angesichts der allgemein bekannten Zustände im

Vollzug, wo Drogengenuß jederzeit möglich ist, die Erfolglosigkeit der Thera-

piemaßnahme vorgezeichnet" sei, wenn der Angeklagte die Strafe nach der

Therapie zu verbüßen habe, widerspricht dies der Grundentscheidung des Ge-

setzgebers in § 67 Abs. 1 StGB. Danach soll möglichst umgehend mit der Be-

handlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil

dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (vgl. st. Rspr. zusam-

menfassend bei Detter NStZ 2002, 415, 419; weitere Nachweise bei Trönd-

le/Fischer StGB 51. Aufl. § 67 Rdn. 6 f.).

II. Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung zu den Fällen II.1.

und 2. auf den Mitangeklagten S. , der sich nach den Urteilsfeststellungen

insoweit der Beihilfe zu dem einheitlichen Tatgeschehen schuldig gemacht hat,

zu erstrecken (vgl. bei einer teilweise zu Lasten des Nichtrevidenten erfolgten

Schuldspruchänderung: Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 357 Rdn. 6 m.N.). Die

Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des den Mitangeklagten be-

treffenden Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß

sich die fehlerhafte Annahme rechtlich selbständiger Taten bei der Zumessung

der Strafe zum Nachteil des Mitangeklagten ausgewirkt hat. Die Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren kann deshalb nicht als Einzelstrafe bestehen blei-

ben.

Tepperwien Athing Solin-

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Ernemann Sost-Scheible