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BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 4 StR 9/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 9/03

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2003 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit ihn das Landge-

richt Bochum im Fall II 4 der Gründe des Urteils vom

9. Juli 2002 (Tat vom 14. Juni 2001) verurteilt hat. Inso-

weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-

nete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im

Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr

sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur

Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt zur Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2

StPO im Fall II 4 der Urteilsgründe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das

Landgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat.

Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 der Urteils-

gründe keinen Bestand, weil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 20. Januar 2003 näher dargelegt hat - die Feststellungen nicht er-

geben, daß der Angeklagte den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln erfüllt hat. Der Senat spricht den Angeklagten insoweit

aber nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Im Hinblick darauf, daß eine Straf-

barkeit des Angeklagten nach § 30 Abs. 2 StGB in der Tatvariante des Sichbe-

reiterklärens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Be-

tracht kommt, stellt der Senat das Verfahren vielmehr auf den vorsorglich vom

Generalbundesanwalt gestellten Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Die Teileinstellung hat den Wegfall der im Fall II 4 der Urteilsgründe

verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Sie führt

zur Änderung des Schuldspruchs und zur Festsetzung der bisherigen Einsatz-

strafe als nunmehr einzige Strafe.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible