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BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 5 StR 402/02

5. Strafsenat

5 StR 402/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Februar 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 3. April 2002 nach § 349 Abs. 4

StPO aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten W mit den Fest-

stellungen, jedoch bleiben diejenigen zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge aufrechterhalten;

b) hinsichtlich des Angeklagten G im Rechtsfolgenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten W wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter den

qualifizierenden Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Mitsichfüh-

ren eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen

geeignet und bestimmt ist) in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten G hat es

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungs-

mitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten W führt mit der Sachrüge zur

Aufhebung des Schuldspruchs und folglich auch der verhängten Strafe

(§ 349 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Feststellungen zum unerlaubten Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist das Rechtsmittel

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten

G ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

1. Betreffend den Angeklagten W tragen die bisherigen Fest-

stellungen den Schuldspruch nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und §§ 37

Abs. 1 Nr. 4 und 5, 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG nicht. Die Vorschrift des § 30a

Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfordert, daß der Täter beim unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schußwaffe oder sonsti-

ge Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Perso-

nen geeignet und bestimmt sind.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich in dem vom

Angeklagten W geführten Pkw „auf der Mittelkonsole zwischen den

beiden vorderen Sitzen griffbereit ein Springmesser mit innenliegender Klin-

ge. Die Klinge, die durch Knopfdruck hervorschnellt und hierdurch festgestellt

wird, hat eine Länge von ca. 5 cm. Das Springmesser hat die äußere Gestalt

und auch die Funktion eines Feuerzeugs, und ist deshalb als Messer bzw.

Springmesser auf den ersten Blick nicht zu erkennen.“ Die Überzeugung,

daß der Angeklagte das Messer zur Verletzung von Personen bestimmt hat-

te, gewinnt das Landgericht vorrangig aus der Überlegung, daß es sich bei

einem Springmesser um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 7

WaffG handele und bei derartigen Gegenständen eine Bestimmung zur Ver-

letzung von Personen durch den Täter regelmäßig sehr nahe liege (vgl. hier-

zu BGHSt 43, 266). Diese Erwägung ist nicht tragfähig begründet.

a) Soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer verdeckten

Hieb- oder Stoßwaffe nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 WaffG als gegeben erachtet,

fehlen Feststellungen dazu, inwieweit die in § 1 Abs. 7 Satz 1 WaffG ge-

nannten Merkmale erfüllt sind. Hiernach muß es sich um eine Waffe handeln,

die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung der

Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Erfaßt

wird also eine Waffe, die nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herr-

schenden Verkehrsauffassung objektiv dazu bestimmt ist, Gesundheitsbe-

schädigungen oder Körperverletzungen beizubringen (vgl. RGSt 66, 191;

BayObLGSt. 1993, 167; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Neben-

gesetze, 147. ErgLfg § 1 WaffG Rdn. 37). Dies versteht sich bei einem funk-

tionsfähigen Feuerzeug nicht von selbst, zumal eine Hieb- oder Stoßwaffe in

aller Regel eine längere Klinge als fünf Zentimeter aufweist. Nähere Angaben

zu Länge, Schärfe und Form der Klinge enthält das Urteil jedoch nicht.

b) Hinsichtlich der Annahme, es würde ein Springmesser nach § 37

Abs. 1 Nr. 5 WaffG gegeben sein, fehlen ebenfalls nähere Feststellungen zu

Länge, Schärfe und Form der Klinge. Es kommt in Betracht, daß die Vor-

schrift wegen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG

nicht zur Anwendung kommt. Danach gilt § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht für

Springmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Ta-

schenmesser anzusehen sind. Zudem fallen nach Nr. 37.2.6 WaffVwV

Springmesser unter anderem dann unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 5

WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil ihrer Klinge länger als

8,5 cm ist (vgl. hierzu BGHR WaffG § 37 Springmesser 1; Steindorf in

Erbs/Kohlhaas aaO § 37 WaffG Rdn. 14).

2. Das Rechtsmittel des Angeklagten G hat zum Rechtsfolgenaus-

spruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen

nicht ausreichend erkennen, ob es beachtet hat, daß die Prüfung eines min-

der schweren Falles aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung für jeden

Tatbeteiligten gesondert zu erfolgen hat. Bei einem Gehilfen hängt das Er-

gebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab,

wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr.,

BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall – Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250

Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105

m.w.N.). Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in einer Mithilfe

bzw. Schutzhilfe beim Transport des Rauschgifts. Im übrigen kann ein min-

der schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der ver-

typte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt (BGHR StGB vor

§ 1/minder schwerer Fall – Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer

aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar

bedacht. Der Senat vermag im übrigen nicht auszuschließen, daß die Höhe

der Strafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler betreffend den Angeklagten

W beeinflußt ist, und hebt diese auf.

Harms Häger Raum

Brause Schaal