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BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 5 StR 573/02

5. Strafsenat

5 StR 573/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 5. Juli 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu elf Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg.

1. Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO). Lediglich zur ersten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zur

Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgendes an: Ob das Schwurge-

richt mit seinen Erwägungen zur wahrscheinlichen Tatzeit zwischen

22.30 Uhr und 23.00 Uhr, als eine Mitbewohnerin Geräusche aus der Rich-

tung der Tatwohnung hörte (UA S. 27 f.), eine Zusage nicht eingehalten hat,

hinsichtlich der Ursache der Geräusche keine Schlußfolgerungen zu ziehen,

kann dahinstehen. Im Ergebnis liegt eine Verfahrensverletzung, auf welcher

das Urteil beruhen kann, nicht vor. Der Senat kann angesichts der in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend belegten erdrückenden

Beweislage sicher ausschließen, daß die Überzeugung des Schwurgerichts

von der Täterschaft des Angeklagten im Ergebnis in irgendeiner Weise von

jenen vagen Erwägungen beeinflußt sein kann, die letztlich nicht mehr sind

als – überflüssige – Überlegungen zu einer wahrscheinlichen Einengung des

in Betracht kommenden Gesamttatzeitraums.

2. Der Rechtsfolgenausspruch ist hingegen aufzuheben, da die Be-

weiswürdigung des Schwurgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit

des Angeklagten sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Es kommt dem-

nach nicht auf die Aufklärungsrüge an, mit der die Nichtanhörung eines

psychiatrischen Sachverständigen hierzu beanstandet wird; über deren Zu-

lässigkeit – die hinsichtlich der Einhaltung der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO) und angesichts des Umstandes, daß die Verteidigerin einen

entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zurückgenommen

hat, durchaus zweifelhaft ist – muß daher nicht befunden werden.

Zwar ist die Ausgangsüberlegung des Schwurgerichts zutreffend, daß

die Rauschgiftsucht des Angeklagten für sich die Annahme der Vorausset-

zungen des § 21 StGB noch nicht rechtfertige (vgl. BGHR StGB § 21

BtM-Auswirkungen 12 und 13, jeweils m.w.N.). Indes hat das Schwurgericht

die Feststellungen zu den individuellen Gegebenheiten in der Person des

Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht hinreichend ausgewertet: Zur

Tatzeit am 19./20. September 2001 war der HIV-infizierte Angeklagte nach

seiner erst Anfang August 2001 erfolgten letzten Entlassung aus Strafhaft,

die er zum wiederholten Male wegen Beschaffungskriminalität hatte verbü-

ßen müssen, in einer Notunterkunft für obdachlose Drogenabhängige unter-

gebracht. Er betrieb neben seiner regelmäßigen, relativ hoch dosierten Pol-

amidon-Substitution ständig „Beigebrauch“ von Heroin und sonstigen

Rauschmitteln, teilweise auch von Kokain. Dies finanzierte der unregelmäßig,

zuletzt am 8. September 2001 arbeitende Angeklagte zunehmend durch die

Begehung von Diebstählen in der Bremer Innenstadt. Über Einbrüche hinaus

erwog er gegenüber einem Mitbewohner auch einen Überfall als mögliche

Beschaffungstat. Der Angeklagte war bei seiner Verhaftung eine Woche

nach Tatbegehung abgemagert und litt unter Entzugssymptomen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Schwurgericht bei der sonst gege-

benen Sachlage zwar einen Ausschluß der Schuldfähigkeit des Angeklagten

noch ohne weiteres ausschließen. Das gilt aber nicht für die Frage nach den

Voraussetzungen des § 21 StGB. Insoweit hat sich das Schwurgericht eine

sichere Überzeugung von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklag-

ten auf einer nicht hinreichend zuverlässigen Beweisgrundlage verschafft. Es

hätte sich hierfür nicht allein auf die Fachkunde eines behandelnden Arztes

als sachverständigen Zeugen verlassen dürfen; dieser hat zwar sachgerecht

auf die Indizien des Fehlens starker Verwahrlosung und häufiger Bewußt-

seinstrübung des Angeklagten hingewiesen, hatte den Angeklagten indes

zuletzt etwa vier Wochen vor Tatbegehung behandelt. Danach war es für das

Tatgericht unerläßlich, sich – ungeachtet fehlender Einlassung des Ange-

klagten – sachverständiger Hilfe zur hinreichend sachgerechten Beurteilung

der Frage zu bedienen, ob bei Begehung der Tat ein Drogenrausch, eine

gravierende Drogenbeschaffungsmotivation oder gar eine abhängigkeitsbe-

dingte schwere Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen Verminderung

der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt haben kann.

Dies gilt zumal im Blick auf Begleitumstände der Tat: Zwar wurde ein

Raubmord im Blick auf die Tatausführung und auf das Nachtatverhalten des

Angeklagten zutreffend als eher unwahrscheinlich erachtet. Auch jenseits

davon liegt aber eine Drogenbeschaffungsmotivation als Anlaß einer wahr-

scheinlichen Spontantat nicht fern: Anstelle der vom Schwurgericht erwoge-

nen Variante des Motivs des Ekels über sexuelle Annäherungen des Opfers

– oder auch neben diesem Motiv – erscheint als Tatanlaß auch eine Verär-

gerung des Angeklagten über die Ablehnung einer bei Besuch des sonst oft

großzügigen Opfers möglicherweise erhofften schenk- oder darlehensweisen

Geldhingabe nicht eben unwahrscheinlich. Zudem deutet das Nachtatver-

halten auf eine gewisse Kopflosigkeit des Angeklagten hin, der zwar ihm

nützliche Wertgegenstände des Opfers entwendete, dieses Ziel aber nur

sehr eingeschränkt verfolgte, der ferner nicht an eine Beseitigung verräteri-

scher Tatspuren gedacht hat.

3. Der neue Tatrichter wird sich zur Prüfung der Voraussetzungen des

§ 21 StGB der Hilfe durch einen psychiatrischen Sachverständigen zu bedie-

nen haben, der gegebenenfalls auch zu §§ 63 oder 64 StGB (vgl. § 358

Abs. 2 Satz 2 StPO) Stellung nehmen muß.

Die Möglichkeit einer etwas milderen Bestrafung läßt sich bei etwaiger

Strafrahmenverschiebung für den Fall der Zubilligung erheblich verminderter

Schuldfähigkeit nicht ausschließen. Der Senat weist indes ausdrücklich dar-

auf hin, daß die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags

– selbst bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit – sehr fernliegend er-

scheint. Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB sind

– auch bei Unterstellung homosexueller Zudringlichkeit des Opfers, dessen

Neigungen dem Angeklagten vertraut waren – ersichtlich rechtsfehlerfrei ver-

neint worden.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum