BGH Beschluss vom 11.02.2003 – VI ZR 158/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer
einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung
des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat
der Senat bereits mit Urteil vom 21. Februar 1995 (VI ZR 19/94 = VersR
1995, 583) darüber entschieden, nach welchen Maßstäben bei Spielen
eine etwaige Einwilligung des Verletzten und ein Handeln auf eigene
Gefahr zu beurteilen sind. Der Streitfall bietet keine Gelegenheit, diese
Grundsätze fortzuentwickeln.
Der Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 463.576,21
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll