Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2003 – VI ZR 158/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer

einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung

des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat

der Senat bereits mit Urteil vom 21. Februar 1995 (VI ZR 19/94 = VersR

1995, 583) darüber entschieden, nach welchen Maßstäben bei Spielen

eine etwaige Einwilligung des Verletzten und ein Handeln auf eigene

Gefahr zu beurteilen sind. Der Streitfall bietet keine Gelegenheit, diese

Grundsätze fortzuentwickeln.

Der Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 463.576,21

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll