BGH Urteil vom 11.02.2003 – XI ZR 130/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 141 Abs. 1
BörsG § 53
Zur Frage der Bestätigung eines unverbindlichen Börsentermingeschäfts.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
15. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage
auf Gutschrift vom 200.000 DM zurückgewiesen wor-
den ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Ein-
zelrichterin der 29. Zivilkammer des Landgerichts
München I vom 29. Mai 2001 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem von ihr geführten
Konto (Nr. 8...) der Klägerin 200.000 DM gutzuschrei-
ben.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die
Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Wiedergutschrift eines
von ihrem Konto abgebuchten Betrages in Anspruch.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde durch Vertrag vom 14. Mai 1999
errichtet und am 19. April 2000 im Handelsregister eingetragen. Die
GmbH in Gründung eröffnete am 14. Mai 1999 ein Konto bei der Be-
klagten und verpfändete ihr am 13. August 1999 die Festgeldeinlage auf
diesem Konto zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten
Ansprüche. Am 15. November 1999 schlossen die Parteien ein Devisen-
termingeschäft, das am 17. Mai 2000 mit einem Verlust der Klägerin in
Höhe von 268.485,12 DM glattgestellt wurde. Diesen Betrag verrechnete
die Beklagte mit der Festgeldeinlage in Höhe von 200.000 DM.
Die Klage auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen durch Gut-
schrift auf dem Konto ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der
- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin
ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet, hin-
sichtlich der Zinsforderung unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-
chen wie folgt begründet:
Das Devisentermingeschäft sei zunächst unwirksam gewesen, weil
die Klägerin bei seinem Abschluß mangels Eintragung im Handelsregi-
ster nicht termingeschäftsfähig gewesen sei. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme habe die Klägerin das Geschäft aber nach Erlangung
der Termingeschäftsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister am
25. April 2000 entsprechend § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Die Beklagte
habe die Klägerin unter Berufung auf Mindestanforderungen der Ban-
kenaufsicht gebeten, auf einem übersandten Vordruck, der das Devi-
sentermingeschäft vom 15. November 1999 auswies, die Richtigkeit der
Spezifikation
der
schwebenden
Devisentermingeschäfte
am
31. Dezember 1999 zu bestätigen. Diese Bestätigung habe die Klägerin
zwar nicht abgegeben. Ihr Geschäftsführer habe aber am 25. April 2000
einem Mitarbeiter der Beklagten wahrheitswidrig erklärt, er habe der Be-
klagten die unterschriebene Bestätigung zugeleitet. Darin liege eine Be-
stätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB. Ein Bestätigungswille sei zwar
grundsätzlich nur anzunehmen, wenn den Parteien die Unwirksamkeit
des Vertrages bewußt sei oder wenn sie zumindest Zweifel an seiner
Rechtsbeständigkeit hätten. Im vorliegenden Fall sei es der Beklagten
jedoch erkennbar um eine verbindliche Erklärung gegangen. Der Ge-
schäftsführer der Klägerin hätte deshalb damit rechnen müssen, daß die
Beklagte seine mündliche Erklärung als Kundgabe eines rechtsgeschäft-
lichen Willens auffasse.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß
218/01, WM 2002, 1683, 1685 und vom 24. September 2002 - XI ZR
420/01, WM 2002, 2195, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) auf
Gutschrift der von ihrem Konto zu Unrecht abgebuchten 200.000 DM. Die
Beklagte war nicht berechtigt, sich aus der verpfändeten Festgeldeinlage
auf diesem Konto zu befriedigen, weil ihr kein verbindlicher Anspruch
gegen die Klägerin zustand.
2. Das Berufungsgericht ist ebenso wie die Parteien rechtsfehler-
frei davon ausgegangen, daß das Devisentermingeschäft vom
15. November 1999 ein Börsentermingeschäft im Sinne der §§ 50 ff.
BörsG ist. Als solches ist es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt
Abschluß nicht börsentermingeschäftsfähig war.
a) Termingeschäftsfähigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG
war nicht gegeben, weil die Klägerin bei Abschluß des Devisenterminge-
schäfts noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Da die Eintra-
gung im Handelsregister für die Erlangung der Termingeschäftsfähigkeit
gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG konstitutiv war (vgl. Baum-
bach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 53 BörsG Rdn. 3; Häuser/Welter, in: Ass-
mann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 16
Rdn. 204; Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage 2 S. 7), waren nicht ein-
getragene Vorgesellschaften wie die Klägerin nicht termingeschäftsfähig
(vgl. Schwark, BörsG 2. Aufl. § 53 Rdn. 3; Irmen, in: Schäfer, Wertpa-
pierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, § 53 BörsG
Rdn. 5).
b) Für eine Termingeschäftsfähigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, 3, Satz 2 oder Abs. 2 BörsG enthält der Parteivortrag keinen An-
haltspunkt.
3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, das unverbindliche Devisentermingeschäft sei entsprechend § 141
Abs. 1 BGB bestätigt worden.
a) Die tatrichterliche Würdigung von den Parteien abgegebener
Erklärungen als Bestätigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt
überprüfbar (Senat, Urteil vom 21. April 1998 - XI ZR 273/97, WM 1998,
1278, 1279). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand,
weil das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Bestätigung verkannt
hat.
b) aa) Eine Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit
das Bewußtsein der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus
(Senat, Urteil vom 21. April 1998 aaO). Dieses Bewußtsein hat das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt. Es ist vielmehr in anderem Zusammen-
hang davon ausgegangen, daß die Parteien das Devisentermingeschäft
in einem Gespräch am 3. Mai 2000, also zeitlich nach der vermeintlichen
Bestätigung vom 25. April 2000, als von Anfang an verbindlich angese-
hen haben.
bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Revisionserwide-
rung meint, auch derjenige ein Rechtsgeschäft bestätigen kann, der es
für gültig hält, aber aufgekommene Zweifel an seiner Gültigkeit auf jeden
Fall beseitigen will (vgl. hierzu MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, BGB
4. Aufl. § 141 Rdn. 13). Nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hatten die Parteien keinen Zweifel an der Verbindlich-
keit des Devisentermingeschäfts.
cc) Dahinstehen kann ferner, ob eine Bestätigung trotz fehlenden
Bewußtseins der Unwirksamkeit des früheren Geschäfts vorliegt, wenn
der Erklärende sorgfaltswidrig verkennt, daß seine Äußerung nach Treu
und Glauben und der Verkehrssitte als Bestätigung aufzufassen ist, und
wenn der Empfänger sie tatsächlich so auffaßt (vgl. für Willenserklärun-
gen trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins: BGHZ 91, 324, 330; 109,
171, 177). Die Beklagte hat die Äußerung des Geschäftsführers der Klä-
gerin vom 25. April 2000 nicht als Bestätigung aufgefaßt, sondern ging
ebenso wie die Klägerin zweifelsfrei von der anfänglichen Verbindlichkeit
des Devisentermingeschäfts aus.
dd) Die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin vom 25. April
2000 kann, anders als das Berufungsgericht meint, nicht deshalb als Be-
stätigung angesehen werden, weil der Geschäftsführer hätte erkennen
müssen, daß die Beklagte, die ihn unter Berufung auf die Anforderungen
der Bankenaufsicht um die Bestätigung der Richtigkeit der Spezifikation
der schwebenden Devisentermingeschäfte gebeten hatte, eine rechts-
verbindliche Erklärung und nicht nur eine tatsächliche Vergewisserung
erwartete.
Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Selbst
wenn die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin als rechtsverbind-
liche Erklärung anzusehen wäre, könnte dies den fehlenden Bestäti-
gungswillen des Geschäftsführers nicht ersetzen und die Auslegung sei-
ner Erklärung als Bestätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB nicht
rechtfertigen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht bei der Annahme
einer rechtsverbindlichen Erklärung wesentliche Umstände unberück-
sichtigt gelassen. Die Beklagte trug mit ihrer Bitte um Bestätigung des
Devisentermingeschäfts der Verlautbarung des
früheren Bundesauf-
sichtsamtes für das Kreditwesen vom 23. Oktober 1995 - I 4-42-3/86 -
über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der
Kreditinstitute Rechnung. Gemäß Nr. 5 dieser Verlautbarung ist die Ein-
haltung der Mindestanforderungen durch die Innenrevision zu prüfen. Zu
diesem Zweck haben Kreditinstitute mindestens einmal jährlich ihren Ge-
schäftspartnern Aufstellungen über die schwebenden Termingeschäfte
zu übermitteln und sicherzustellen, daß die Bestätigungen der Ge-
schäftspartner unmittelbar an die Revisionsabteilung gerichtet werden.
Dementsprechend wurde in dem der Klägerin übersandten Vordruck um
Rücksendung an die Kontrollabteilung und nicht an die kontoführende
Zweigstelle der Beklagten gebeten. Da der Geschäftsführer der Klägerin
hieran erkennen konnte, daß die erbetene Erklärung bankinternen Zwek-
ken diente, hatte er keinen Grund zu der Annahme, seine Äußerung vom
25. April 2000 könnte als eine im Verhältnis zwischen den Parteien
Rechtsfolgen setzende Willenserklärung verstanden werden.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-
tig dar (§ 561 ZPO).
1. Die Parteien haben, anders als die Revisionserwiderung meint,
am 25. April 2000 keinen kausalen Anerkenntnis- oder Feststellungsver-
trag (vgl. hierzu Staudinger/Marburger, BGB Neubearbeitung 2002 § 781
Rdn. 8 ff.; Baumbach/Hopt aaO § 350 Rdn. 6) geschlossen. Die Bitte der
Beklagten, die am 31. Dezember 1999 schwebenden Devisenterminge-
schäfte zu bestätigen, und die Behauptung des Geschäftsführers der
Klägerin, die Bestätigung bereits bei einer Zweigstelle der Beklagten ab-
gegeben zu haben, waren keine Willenserklärungen, die Rechtsfolgen im
Verhältnis zwischen den Parteien herbeiführen sollten. Die Beklagte
hatte die Bestätigung ausdrücklich für ihre Revisionsabteilung erbeten,
die die Geschäftstätigkeit der Beklagten intern überprüfen, aber nicht auf
die Verbindlichkeit schwebender Devisentermingeschäfte im Verhältnis
zu den Geschäftspartnern hinwirken sollte.
2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 55 BörsG ausge-
schlossen. Diese Vorschrift erfordert eine Leistung auf ein bestimmtes
Börsentermingeschäft. Ausreichend ist eine nachträgliche ausdrückliche,
in dem Bewußtsein getroffene Verrechnungsvereinbarung, dadurch eige-
ne Vermögenspositionen zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus beste-
henden Börsentermingeschäften aufzugeben
(Senat, Urteile vom
3. Februar 1998
- XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546 f. und vom
13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2333 f.). Diese Vor-
aussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO), soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung
von 200.000 DM durch Gutschrift auf dem Konto zurückgewiesen worden
ist. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststellun-
gen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat legt den Klageantrag
dahin aus, daß die Klägerin die Gutschrift von 200.000 DM auf ihrem
Konto, aber nicht die Auszahlung dieses Betrages begehrt. Entspre-
chend diesem Antrag war die Beklagte zu verurteilen.
Im übrigen war die Revision zurückzuweisen. Die weitergehende
Klage auf Zahlung von 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank ist im Ergebnis zu Recht als unbegründet ab-
gewiesen worden, weil nicht vorgetragen ist, welches Guthaben sich
durch die Gutschrift von 200.000 DM ergibt und wie es auf dem Konto zu
verzinsen ist. Ein Anspruch, den Betrag von 200.000 DM rückwirkend
seit dem Tag, an dem er vom Konto abgebucht wurde, in die Zinsbe-
rechnung aufzunehmen, wird mit der Klage nicht geltend gemacht.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl